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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gesellschaft Musée Grévin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. November 2003

(Rechtssache T-378/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Gesellschaft Musée Grévin mit Sitz in Paris hat am 18. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Bernard Geneste und Olivia Davidson.

Die Klägerin beantragt,

─    dieses Verfahren mit dem Verfahren T-314/03 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden;

─    die Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003 für nichtig zu erklären, die darauf gerichtet ist, dass die Gesellschaft Musée Grévin die an sie angeblich zu Unrecht geleisteten Beträge zurückzahlt;

─    der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe im Rahmen eines Projekts zur Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem polnischen Unternehmen Subventionen von der Kommission erhalten. Mit Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2003 habe diese die Rückzahlung der an die Klägerin ausbezahlten Beträge gefordert.

Die Klägerin habe Klage gegen diese Entscheidung erhoben (Rechtssache T-314/03, ABl. C 275 vom 15. November 2003, S. 49). Parallel dazu habe die Klägerin der Kommission Beweise vorgelegt, die die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel voll und ganz belegten, und die Überprüfung der Entscheidung beantragt. Durch die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung habe die Kommission ihre Entscheidung vom 8. Juli 2003 bestätigt.

Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst auf eine Verletzung der Verordnung Nr. 11, da die angefochtene Entscheidung in Englisch und nicht in Französisch verfasst sei. Sie beruft sich auch auf die angebliche Verletzung der Verjährungsfrist von vier Jahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates2. Sie beruft sich außerdem auf eine Verletzung des Grundsatzes der kollegialen Verantwortlichkeit und die Unzuständigkeit des Unterzeichners der angefochtenen Entscheidung.

Die Klägerin rügt ferner das Fehlen einer Rechtsgrundlage der Entscheidung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine Verletzung der Begründungspflicht und schließlich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.