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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Izar Construcciones Navales, S.A., gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. November 2003

(Rechtssache T-381/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Spanisch) Verfahrenssprache: ...

Die Izar Construcciones Navales, S.A., mit Sitz in Madrid (Spanien) hat am 14. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo, Edurne Navarro Varona und Alfonso Gutiérrez Hernández.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Mai 2003 über die mutmaßlich zugunsten der staatlichen spanischen Werften gewährten Beihilfen gemäß Artikel 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren, eine Tochtergesellschaft der öffentlichen spanischen Holding Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) (Staatliche Gesellschaft für Industriebeteiligungen), die Eigentümerin aller dem Staat gehörenden spanischen Werften ist, ficht die Entscheidung an, mit der das beklagte Organ das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren im Zusammenhang mit drei mutmaßlichen Beihilfen eröffnet hat, die in der Gewährung von Darlehen in Höhe von 194,4 Millionen Euro durch die SEPI an die zivilen Werften in Cádiz und Juliana und das Motorenwerk in Manises, in einer Kapitalspritze der SEPI an die AESA (Astilleros Españoles S.A.) in Höhe von 252,4 Millionen Euro und im Ausgleich von Verlusten der Werften in Astano, Cádiz und Juliana und des Motorenwerks in Manises in Höhe von 68,2 Millionen Euro durch die SEPI bestehen sollen. Diese Entscheidung stelle die Beachtung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich bestimmter 1997 in diesem Sektor genehmigter Beihilfen in Frage, in Bezug auf die die oben genannten Leistungen als zusätzliche Beihilfen angesehen werden müssten.

Zur Begründung ihrer Forderungen beruft sich die Klägerin auf

einen Verstoß gegen Artikel 88 EG und gegen die Verordnungen Nr. 659/19991 und Nr. 1013/19972, soweit die angefochtene Entscheidung Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999 als Rechtsgrundlage für die Feststellung verwende, dass bei Qualifizierung der 1997 genehmigten Beihilfen als unvereinbar deren Rückforderung vorzunehmen sei. Sie trägt in dieser Hinsicht vor, dass die Kommission die Beihilfen unrechtmäßig den Verfahrenshandlungen entzogen habe, die in Artikel 88 Absatz 1 EG und den Artikeln 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 für bestehende Beihilfen vorgesehen seien;

eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, soweit die angefochtene Entscheidung die berechtigten Erwartungen der Klägerin in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Unwiderruflichkeit der 1997 genehmigten Beihilfen täusche;

eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen verspäteten Tätigwerdens der Kommission und wegen rückwirkender Anwendung einer Vorschrift auf einen Sachverhalt, der vor ihrem Inkrafttreten entstanden sei. Die Befugnis zur Rückforderung der Beihilfen von 1997 habe nur innerhalb des dafür festgesetzten zeitlichen Rahmens ausgeübt werden können, d. h. vor Oktober 1999. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Ausübung dieser Befugnis an das Ergebnis der in der Verordnung Nr. 1013/1997 vorgesehenen Überwachungsprogramme gebunden sei, die zu dem genannten Datum abgeschlossen worden seien;

einen offensichtlichen Rechtsirrtum, soweit in der angefochtenen Entscheidung angegeben werde, dass die mutmaßlichen Beihilfen als solche betrachtet aufgrund der bloßen Tatsache mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, dass sie zusätzliche Beihilfen zu denjenigen darstellten, die den spanischen Werften mit der genannten Entscheidung von 1997 genehmigt worden seien.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von staatlichen Beihilfen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1).