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Klage, eingereicht am 23. Februar 2011 - Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission

(Rechtssache T-112/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Loschelder und V. Schoene)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Edam Holland [g.g.A.]) für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzuerlegen, die notwendigen Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung

Als ersten Klagegrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/20061, da kein nationales Verfahren zu der durch die angegriffene Verordnung eingetragenen geschützten geografischen Angabe "Edam Holland" durchgeführt worden sei.

Der Kläger trägt vor, dass mit dem ursprünglichen Antrag die Eintragung des Begriffs "Hollandse Edam" beantragt worden sei und nur zu diesem Namen das nach Art. 5 der Verordnung Nr. 510/2006 zwingend erforderliche nationale Vorverfahren erfolgt sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1898/20062

An dieser Stelle rügt der Kläger, dass "Edam Holland" kein Ausdruck der niederländischen Sprache sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 510/2006 und gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.1898/2006

Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt der Kläger, dass der eingetragene Name nicht benutzt werde.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006

Der Kläger trägt vor, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Verordnung Nr. 510/2006 vorliege, da "Edam Holland" kein "traditioneller" nichtgeografischer Name sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006

Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 gerügt, da keine besonderen Eigenschaften oder ein Ansehen von "Edam Holland" vorliegen würden.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 30 und Art. 36 AEUV

Der Kläger macht diesbezüglich geltend, dass die angegriffene Verordnung aufgrund der fehlenden Besonderheiten der für "Edam Holland" ausschließlich zugelassenen Milch von Milchviehhaltern, die in den Niederlanden ansässig sind, die Warenverkehrsfreiheit ungerechtfertigt beschränke.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 510/2006

Der Kläger trägt an dieser Stelle insbesondere vor, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2. Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 vorliege, da "Holland" als Synonym zu "Niederlande" der Name eines Landes sei. Ferner liege der bei Eintragung von Ländernamen erforderliche Ausnahmefall nicht vor.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 510/2006

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Eintragung von "Edam Holland" angesichts der Voreintragung "Noord-Hollandse Edammer g.U." unter Mißachtung der redlichen und örtlichen Gebräuche erfolgt sei und Irreführungsgefahren begründe.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen Verfahrensgrundsätze und Ermessensfehler

Schließlich rügt der Kläger, dass es die Beklagte unterlassen habe, in der angefochtenen Verordnung klarzustellen, dass die Bezeichnung "Edam" generisch sei. Nach Auffassung des Klägers sei eine solche Klarstellung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach der Praxis der Kommission möglich und angesichts der Sachlage erforderlich gewesen. Ihr Fehlen verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen Verfahrensgrundsätze und stelle einen Ermessensfehler dar.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369, S. 1).