Language of document : ECLI:EU:T:2023:810

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

11. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Gartenlux – Älteres Unternehmenskennzeichen und älterer Handelsname GARTENLUX – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑753/22,

Andrea Nieß, wohnhaft in Kempen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Erlenhardt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Thema Products BV mit Sitz in Venlo (Niederlande),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Frau Andrea Nieß, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. September 2022 (Sache R 608/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 8. Februar 2021 meldete die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer beim EUIPO das Wortzeichen Gartenlux als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19, 20, 35 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Metallische Terrassentüren; Terrassentüren [metallumrandet]; Terrassentüren aus Metall; Terrassentüren aus Aluminium; Dachstreben aus Metall; Dachsparren aus Metall; Schiebetüren aus Metall; Metallrahmen für Schiebetüren; Laufschienen aus Metall für Schiebetüren; Außenrollos aus Metall-Lamellen; Vordächer aus Metall mit festen oder beweglichen Lamellen; Vordächer aus Metall; Metallrahmen für Wintergärten; Schiebetürrollen aus Metall“;

–        Klasse 19: „Überdachungen [Tragwerke] aus nicht metallischen Materialien; Überdachungen [Bauten] aus nicht metallischen Materialien; Terrassentüren [nicht metallischer Rahmen]; Rahmen, nicht aus Metall, für Veranden; Schiebetüren, nicht aus Metall; Schiebetüren aus Vinyl; Glasdächer; Wintergärten aus Holz; Wintergärten, nicht aus Metall“;

–        Klasse 20: „Laufschienen, nicht aus Metall, für Schiebetüren; Laufrollen [nicht aus Metall] für Schiebetüren; Schienen für Schiebetüren, nicht aus Metall; Schienen [nicht aus Metall] für Schiebetüren; Lamellenblenden als Sonnenschutz für den Innenbereich; Möbel für Wintergärten; Gartenmöbel; Gartenmöbel aus Holz; Gartenmöbel aus Metall; Gartenmöbel aus Kunststoff; Gartenmöbel aus Aluminium“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wandverkleidungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung“.

–        Klasse 37: „Installation von Fensterbeschlägen; Installation von Doppelverglasungen; Einbau von Fenstern; Einbau von Fensterrahmen; Montage von Türen und Fenstern; Einbau von Türen und Fenstern; Verglasung sowie Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden und Rollos; Installation von Glas in Wintergärten, Fenstern, Türen und Gewächshäusern; Installation von Isolierglas in Wintergärten, Fenstern, Türen und Gewächshäusern; Bau von Wintergärten und Gewächshäusern; Bau, Aufstellung und Verglasung von Wintergärten“.

4        Am 14. Mai 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

5        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        das Unternehmenskennzeichen GARTENLUX;

–        den „Handelsnamen“ GARTENLUX.

6        Für die beiden oben in Rn. 5 genannten Zeichen macht die Klägerin folgende Waren und Dienstleistungen sowie Geschäftstätigkeit geltend: „Metallische Terrassentüren; Terrassentüren [metallumrandet]; Terrassentüren aus Metall; Terrassentüren aus Aluminium; Dachstreben aus Metall; Dachsparren aus Metall; Schiebetüren aus Metall; Schiebetüren aus Metall für Gebäude; Laufschienen aus Metall für Schiebetüren; Metallrahmen für Schiebetüren; Außenrollos aus Metall-Lamellen; Vordächer aus Metall mit festen oder beweglichen Lamellen; Metallrahmen für Wintergärten; Terrassentüren [nicht metallischer Rahmen]; Terrassentüren aus Vinyl; Dachsparren, nicht aus Metall; Schiebetüren, nicht aus Metall; Überdachungen [Tragwerke] aus nicht metallischen Materialien; Überdachungen [Bauten] aus nicht metallischen Materialien; Schiebetüren aus Vinyl; Glasdächer; Wintergärten aus Holz; Wintergärten, nicht aus Metall; Schienen für Schiebetüren, nicht aus Metall; Schienen [nicht aus Metall] für Schiebetüren; Laufrollen [nicht aus Metall] für Schiebetüren; Laufschienen, nicht aus Metall, für Schiebetüren; Lamellenblenden als Sonnenschutz für den Innenbereich; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wandverkleidungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Installation von Fensterbeschlägen; Installation von Doppelverglasungen; Einbau von Fenstern; Einbauen von Fenstern; Einbau von Türen und Fenstern; Einbau von Fensterrahmen; Montage von Türen und Fenstern; Verglasung sowie Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden und Rollos; Installation von Glas in Wintergärten, Fenstern, Türen und Gewächshäusern; Installation von Isolierglas in Wintergärten, Fenstern, Türen und Gewächshäusern; Bau von Wintergärten und Gewächshäusern“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.

8        Am 11. Februar 2022 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9        Am 11. April 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass zum einen die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit zur fristgebundenen Angabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts nachgekommen sei, das zur Stützung der mit dem Widerspruch geltend gemachten älteren Rechte herangezogen worden sei, und zum anderen der Widerspruch jedenfalls zurückzuweisen sei, weil selbst eine geringfügige bzw. bestimmte örtliche Benutzung dieser älteren Rechte nicht nachgewiesen worden sei.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 11. Februar 2022 aufzuheben;

–        die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten Thema Products aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

14      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) sowie Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht. Der zweite Klagegrund wird auf Art. 109 der Verordnung 2017/1001 gestützt.

16      Mit dem ersten Klagegrund wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach sie ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts anzugeben, die zur Stützung der älteren Rechte, auf die sie den Widerspruch gestützt habe, geltend gemacht worden seien. Insoweit macht sie geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zum einen habe die Widerspruchsabteilung erstens nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist substantiiert werden müsse. Zweitens habe die Widerspruchsabteilung sie nicht aufgefordert, eine Stellungnahme zum Schriftsatz der anderen am Verfahren Beteiligten vom 14. August 2022 einzureichen. Drittens macht sie im Wesentlichen geltend, sie hätte darüber informiert werden müssen, dass sie den Widerspruch nicht hinreichend substantiiert habe, und die Widerspruchsabteilung hätte sie insoweit auffordern müssen, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts vorzulegen.

17      Zum anderen rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer das Material zum nationalen Recht, das sie erstmals im Beschwerdeverfahren zur Substantiierung ihrer älteren Rechte vorgelegt habe und das ihre Argumentation und die bereits der Widerspruchsabteilung vorgelegten Unterlagen ergänze, nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage dieses Materials stehe im Einklang mit Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625, da es ihren Vortrag vor der Widerspruchsabteilung ergänze, auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Verfahren sei und das Stadium des Verfahrens seiner Berücksichtigung nicht entgegengestanden habe.

18      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kostenentscheidung der Beschwerdekammer, mit der ihr die Kosten auferlegt worden seien, mit Art. 109 der Verordnung 2017/1001 unvereinbar sei, da dem Widerspruch aufgrund der im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente hätte stattgegeben werden müssen.

19      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Inhaber eines Zeichens, das keine eingetragene Marke ist, die Nichtigerklärung einer Unionsmarke beantragen kann, wenn dieses Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, zweitens muss es von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, drittens muss das Kennzeichenrecht nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke benutzt wurde, erworben worden sein, und viertens muss das Zeichen seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO – Basic [BASIC], T‑609/15, EU:T:2017:640, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2017/1001 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Klaus Berthold/EUIPO – Thomann [HB Harley Benton], T‑284/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:218, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die zweite und die dritte Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllt seien.

23      Die Klägerin rügt in ihrer Klage jedoch nur die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur dritten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001, indem sie vorbringt, dass sie zum einen hinreichende Beweismittel dafür vorgelegt habe, dass das ältere Zeichen gemäß dem deutschen Recht erworben worden sei, und dass sie zum anderen vom EUIPO zur Vorlage weiterer Beweismittel hätte aufgefordert werden müssen.

24      Dagegen rügt sie nicht die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur zweiten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001, d. h. die Voraussetzung einer überörtlichen Benutzung der geltend gemachten älteren Rechte, in dem Abschnitt „Bestand des Rechts und überörtliche Bedeutung“ der angefochtenen Entscheidung. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Klägerin als Benutzung der älteren Rechte vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke am 1. Dezember 2020 ausschließlich eine Verwendung auf Flyern im Rahmen einer Werbekampagne im Oktober 2020 geltend mache, was von der Klägerin nicht gerügt wird. Aus den Verfahrensakten des EUIPO geht nämlich hervor, dass die Benutzung der älteren Rechte vor diesem Zeitpunkt, wie sich aus einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters des Unternehmens der Klägerin ergibt, darin bestand, dass 7 000 Flyer, die ein Bildzeichen mit u. a. dem Wortbestandteil „Gartenlux“ zeigen, allein in der Umgebung der Stadt Krefeld (Deutschland) verbreitet wurden. Die Beschwerdekammer hat aber in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hätte, festgestellt, dass diese eidesstattliche Versicherung in Bezug auf das Volumen und die Verbreitung nicht durch andere objektive Beweismittel ergänzt worden sei und daher für sich genommen nur begrenzten Beweiswert habe. Die Beschwerdekammer hat in dieser Randnummer daher festgestellt, dass selbst dieses geringe Benutzungsvolumen bzw. eine bestimmte örtliche Verbreitung dieser Flyer nicht bewiesen sei, was von der Klägerin ebenfalls nicht gerügt wird.

25      Hierzu ist festzustellen, dass die Klageschrift zwar eine Zusammenfassung der Rn. 35 bis 41 der angefochtenen Entscheidung, jedoch kein Vorbringen zur zweiten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 enthält.

26      Die Klägerin erwähnt zwar einen Schreibfehler („2021“ anstelle von „2020“), der der Beschwerdekammer in Bezug auf den Zeitraum der Verbreitung der Flyer unterlaufen sei, zieht hieraus jedoch keine Schlussfolgerung, die diesen Teil der angefochtenen Entscheidung als solchen in Frage stellen könnte. Jedenfalls wirkt sich dieser Schreibfehler der Beschwerdekammer nicht auf das Ergebnis aus, zu dem sie hinsichtlich des lediglich örtlichen Charakters der Benutzung gelangt ist. Denn das Jahr der Verbreitung dieser Flyer hat keinerlei Auswirkung auf die Reichweite der Benutzung.

27      Daher ist, da die vier Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 kumulativ vorliegen müssen und die Klägerin die Feststellung, dass eine von ihnen im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, nicht rügt, davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobene Klage selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn dem Vorbringen der Klägerin zur Beurteilung der dritten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 durch die Beschwerdekammer zu folgen wäre. Alle Klagegründe und Argumente in der Klageschrift, die sich auf andere in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen beziehen, sind daher als offensichtlich ins Leere gehend und somit offensichtlich unbegründet anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, EU:C:2005:355, Rn. 24).

28      Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass auf die anderen Argumente der Klägerin eingegangen und über die Zulässigkeit ihres zweiten Antrags entschieden zu werden braucht.

 Kosten

29      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

30      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Dezember 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov


*      Verfahrenssprache: Deutsch.