Klage, eingereicht am 9. November 2023 – ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO – ESSAtech (Zubehör für kabellose Fernbedienung)
(Rechtssache T-1064/23)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk s.c. (Sosnowiec, Polen) (vertreten durch M. Oleksyn und M. Stępkowski, Radcy prawni)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESSAtech (Přistoupim, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell „Fernbedienungen [kabellos] (Zubehör für -)“ –Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 4 539 302-0001
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2023 in der Sache R 1070/2020-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, indem der Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Musters oder Modells zurückgewiesen wird;
dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem EUIPO.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 62 Satz 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Verbindung mit Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 20181 und in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, d. h. gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten;
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, d. h. gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.
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1 Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1).