Language of document :

Klage, eingereicht am 28. November 2023 – Nouyron Functional Chemicals u. a./ECHA

(Rechtssache T-1122/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nouyron Functional Chemicals BV (Amsterdam, Niederlande), Arkena GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH (Bocholt, Deutschland) United Initiators GmbH (Pullach im Isartal, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältinnen R. Cana und Z. Romata)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die von der Widerspruchskammer in der Sache A-009-2022 erlassene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur vom 19. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit darin von den Klägerinnen verlangt wird, Informationen zu einer erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität nach Anhang IX Abschnitt 8.7.3 Spalte 1 der REACH-Verordnung sowie zu Kohorten 2A und 2B nach Anhang IX Abschnitt 8.7.3 Spalte 2 der REACH-Verordnung zu übermitteln; und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:

Erster Klagegrund: Geltendmachung eines Rechtsfehlers, da Anhang IX Abschnitt 8.7.3 Spalte 1 der REACH-Verordnung falsch ausgelegt worden sei, und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da Anhang IX Abschnitt 8.7.3 Spalte 1 der REACH-Verordnung falsch angewandt worden sei, um von den Klägerinnen zu verlangen, Informationen zu einer erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (Extended One-Generation Reproductive Toxicity Study, im Folgenden: EOGRTS) mit einem experimentellen Forschungsdesign zu übermitteln;

Zweiter Klagegrund: Vorbringen, dass die Agentur gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 25 der REACH-Verordnung verstoßen habe, indem sie von den Klägerinnen verlangt habe, Informationen zu einer EOGRTS mit einem experimentellen Forschungsdesign zur übermitteln;

Dritter Klagegrund: Geltendmachung, dass die Agentur offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, es versäumt habe, alle verfügbaren und relevanten Informationen zu berücksichtigen und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie von den Klägerinnen verlangt habe, Informationen zu einer EOGRTS mit einem experimentellen Forschungsdesign zur übermitteln;

Vierter Klagegrund: Vorbringen, dass die Agentur gegen Anhang IX Abschnitt 8.7.3 Spalte 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie es versäumt habe, in der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, ob die Anforderung der Kohorten 2A und 2B als Teil der EOGRTS verhältnismäßig sei;

Fünfter Klagegrund: Geltendmachung, dass die Agentur offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie Kohorten 2A und 2B als Teil der EOGRTS angefordert habe.

____________