Language of document : ECLI:EU:T:2018:133

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. März 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke K – Ältere Benelux-Bildmarke K – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑824/16

Kiosked Oy Ab mit Sitz in Espoo (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

De Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.‑Y. Thoumsin und E. Van Melkebeke,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 (Sache R 279/2016‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen VRT und Kiosked

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias und der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 10. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. Februar 2012 wurde für die Klägerin, die Kiosked Oy Ab, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1112969 vorgenommen.

2        Die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1112969 erfolgte für das folgende Bildzeichen (im Folgenden: hinterlegte Marke):

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3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung vorgenommen:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“.

4        Am 3. Mai 2012 wurde die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1112969 dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) mitgeteilt. Sie wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2012/085 vom 7. Mai 2012 veröffentlicht. Am 7. Februar 2013 erhob die Streithelferin, die Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT), nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der hinterlegten Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen.

5        Der Widerspruch wurde auf vier ältere Marken gestützt, darunter folgende am 10. August 2010 beim Office Benelux de la propriété intellectuelle (OBPI) (Benelux-Amt für geistiges Eigentum) unter der Nr. 882400 eingetragene Bildmarke:

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6        Die ältere Benelux-Marke Nr. 882400 war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38 und 41 bis 43 eingetragen, u. a. für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

–        Klasse 9: „Fotografische, Film-, optische und Signalgeräte und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild; Magnetaufzeichnungsträger; scheibenförmige Ton- oder Bildaufzeichnungsträger; Videobänder; CD, CD-I, CD-ROM und DVD; magnetische oder codierte Club- und Mitgliedskarten; Video-, Audio- und Computergeräte; Spielekonsolen, ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehempfängern“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 41: „Erziehung, Unterhaltung, Ausbildung und Unterricht, Durchführung von Lehrgängen“;

–        Klasse 42: „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf und Entwicklung von Websites, die keine bewegten Bilder darstellen; Entwurf und Entwicklung von Software für Multimediaanwendungen“.

7        Die drei weiteren älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wurde, waren folgende:

–        die am 10. August 2010 beim OBPI unter der Nr. 882402 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38 und 41 bis 43 eingetragene und nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

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–        die am 7. Juni 2006 beim OBPI unter der Nr. 796522 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38 und 41 bis 43 eingetragene und nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

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–        die am 7. Juni 2006 beim OBPI unter der Nummer 796523 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 35, 38 und 41 bis 43 eingetragene und nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

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8        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht. Der Widerspruch bezog sich auf alle von der hinterlegten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und wurde auf alle mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen gestützt.

9        Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise statt, und zwar u. a. für die folgenden Dienstleistungen:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“.

10      Am 9. Februar 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

11      Mit Entscheidung vom 19. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde für die oben in Rn. 9 genannten Dienstleistungen zurück.

12      Die Beschwerdekammer gelangte zum einen unter Berücksichtigung eines unterdurchschnittlichen Grades der visuellen Ähnlichkeit, der Unmöglichkeit eines klanglichen Vergleichs der Marken und des „neutralen“ Charakters des begrifflichen Vergleichs und zum anderen in Anbetracht der „normalen“ oder „allenfalls durchschnittlichen“ originären Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 zu der Feststellung, dass zwischen der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 bezogen auf diejenigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, die als identisch anzusehen seien, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

13      Die Beschwerdekammer war ferner der Auffassung, dass auch für diejenigen von der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 erfassten Waren der Klasse 9, die als identisch angesehen werden könnten, Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer ihre Beschwerde in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Klasse 35 und „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ der Klasse 42 zurückgewiesen habe;

–        die Eintragung der hinterlegten Marke für diese Dienstleistungen zuzulassen;

–        die Streithelferin zur Tragung aller ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung gemäß der von ihr binnen der in Art. 85 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 109 der Verordnung 2017/1001) genannten Frist vorzulegenden Kostenaufstellung und, soweit keine solche Aufstellung vorgelegt werden sollte, gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu verurteilen;

–        die Streithelferin nach Art. 85 der Verordnung Nr. 207/2009 zur Tragung der ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten zu verurteilen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung aller ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten einschließlich der Kosten der Vertretung vor Gericht gemäß der Kostenaufstellung, die von ihr binnen der in Art. 85 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Frist vorgelegt werden wird und, soweit keine solche Aufstellung vorgelegt werden sollte, gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu verurteilen.

17      Rn. 37 Abs. 2 der Klagebeantwortung der Streithelferin lautet:

„Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen und dem Widerspruch der Streithelferin insgesamt stattzugeben. Weiterhin sind der Klägerin nach Art. 85 der [Verordnung Nr. 207/2009] sämtliche Kosten aufzuerlegen, die der Streithelferin im Verlauf dieses Verfahrens entstanden sind.“

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Anträgen der Streithelferin

18      Die Streithelferin hat die Klageabweisung und die Verurteilung der Klägerin zur Tragung bestimmter Kosten beantragt.

19      Es ist hingegen nicht auf Anhieb zu erkennen, ob der Satzteil „ist … dem Widerspruch der Streithelferin insgesamt stattzugeben“, wie er oben in Rn. 17 wiedergegeben ist, als Antrag anzusehen ist. Wenn in diesem Satzteil ein Antrag zu sehen sein sollte, wäre er aber in jedem Fall unzulässig.

20      Dieser Satzteil würde nämlich einen Antrag darstellen, mit dem die Streithelferin das Gericht ersucht, ihrem Widerspruch, wie er ursprünglich vor der Widerspruchsabteilung erhoben wurde, stattzugeben oder zumindest deren Entscheidung wiederherzustellen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist ein solcher Antrag, der auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet ist, als Anschlussklage anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, NRJ Group/EUIPO – Sky International [SKY ENERGY], T‑184/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:703, Rn. 31).

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 182 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass eine Anschlussklage innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Klagebeantwortung gilt, und mit gesondertem, von der Klagebeantwortung getrennten Schriftsatz zu erheben ist. Wenn man davon ausgeht, dass der angeführte Satzteil einen Antrag darstellt, so wäre er nicht mit gesondertem Schriftsatz erhoben worden und entspräche mithin nicht den Anforderungen nach Art. 182 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung. Folglich müsste ein solcher Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, SKY ENERGY, T‑184/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:703, Rn. 32).

 Zum Streitgegenstand

22      Zunächst ist aufgrund des unterschiedlichen Tenors der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung einerseits und der Beschwerdekammer andererseits und vor dem Hintergrund, dass sich die Streithelferin in ihrer Klagebeantwortung auf sämtliche Waren und Dienstleistungen bezieht, auf die der Widerspruch gestützt wurde, während die Klägerin in ihren Anträgen nur einen Teil der von der hinterlegten Marke erfassten Dienstleistungen nennt, klarzustellen, welche Waren und Dienstleistungen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

23      Wie sich aus dem ersten Antrag der Klägerin und ihren Klarstellungen in der Klageschrift ergibt, beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung lediglich im Hinblick auf die folgenden Dienstleistungen:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“.

24      In Anbetracht der Beschränkung der Anträge der Klägerin kann ihr einziger Klagegrund nur unter dem Blickwinkel der oben in Rn. 23 genannten Dienstleistungen geprüft werden.

25      Das Vorbringen der Streithelferin zu anderen Waren und Dienstleistungen als den oben in Rn. 23 genannten, die nicht Gegenstand der Klage in der vorliegenden Rechtssache sind, ist hingegen infolge der Unzulässigkeit einer etwaigen Anschlussklage der Streithelferin (siehe oben, Rn. 18 bis 21) nicht zu prüfen.

 Zum einzigen Klagegrund der Klägerin: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

26      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie hinsichtlich der fraglichen Dienstleistungen zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 angenommen habe. Sie stellt insbesondere die Würdigung der Beschwerdekammer zur Zusammensetzung und zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, zum Grad der bildlichen Ähnlichkeit der Marken und zur originären Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 in Frage. Nach Auffassung der Klägerin besteht somit in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

27      Die Streithelferin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer hätte für sämtliche von der hinterlegten Marke erfassten Dienstleistungen auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen schließen müssen. Die fraglichen Dienstleistungen richteten sich nämlich an die allgemeinen Verkehrskreise, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad hätten, und die einander gegenüberstehenden Marken seien identisch oder hätten zumindest einen hohen Ähnlichkeitsgrad. Weiterhin sei die Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 durchschnittlich.

28      Das EUIPO meint, dass die Beschwerdekammer zu Recht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen sei.

29      Einleitend ist festzustellen, dass nach Art. 151 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 189 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, vom Tag der Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (ABl. 2003, L 296, S. 22), an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Unionsmarke hat. Art. 156 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 196 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) bestimmt, dass gegen internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, ebenso Widerspruch erhoben werden kann wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Unionsmarken.

30      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

31      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit

33      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung lässt sich ablesen, dass das nach Auffassung der Beschwerdekammer maßgebliche Gebiet für die Prüfung der Verwechslungsgefahr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 um eine vom OBPI im Benelux-Raum eingetragene Marke handelt, im vorliegenden Fall aus Belgien, Luxemburg und den Niederlanden besteht. Da diese Beurteilung fehlerfrei ist, ist sie zu bestätigen.

35      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich „[e]in Teil der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen … an die allgemeinen Verkehrskreise und ein anderer Teil an ein Fachpublikum [richtet]“.

36      Die Klägerin macht geltend, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an Fachleute richteten. Dies gelte insbesondere für Werbedienstleistungen, da sie dazu bestimmt seien, für eine Ware oder eine andere Dienstleistung Werbung zu machen. Für Verbraucher bestehe keinerlei Notwendigkeit, auf Werbedienstleistungen zurückzugreifen.

37      Wie bereits oben in Rn. 27 festgestellt wurde, meint die Streithelferin, dass sich die fraglichen Dienstleistungen an die allgemeinen Verkehrskreise richteten.

38      Nach der Rechtsprechung besteht das maßgebliche Publikum aus den Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der angemeldeten bzw. hinterlegten Marke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:419, Rn. 28).

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen von einer großen Anzahl von Fachleuten und nicht von den allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, was das EUIPO im Übrigen in seiner Klagebeantwortung selbst einräumt. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin genannte Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 (siehe oben, Rn. 36).

40      In Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ferner dargelegt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich bis erhöht sei.

41      Nach Auffassung der Klägerin weisen die aus Fachleuten bestehenden maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auf.

42      Nach Ansicht der Streithelferin ist ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde zu legen.

43      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Umstands, dass sich die hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreise – wie oben in Rn. 39 festgestellt wurde – aus Fachleuten zusammensetzen, insoweit ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zu berücksichtigen.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

44      Die Beschwerdekammer hat sich in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung die Feststellung der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht, nach der die oben in Rn. 23 genannten Dienstleistungen mit bestimmten von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen identisch sind.

45      Die Klägerin meint im Wesentlichen, von der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 würden in einem gewissen Umfang ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfasst, die zuletzt genannte Marke decke aber nicht alle mit der hinterlegten Marke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Somit seien die „fraglichen Dienstleistungen als ähnlich anzusehen“.

46      Die Streithelferin ist der Auffassung, dass der Großteil der mit den älteren Marken bezeichneten Dienstleistungen mit den mit der hinterlegten Marke bezeichneten identisch oder ihnen zumindest hochgradig ähnlich sei.

47      Insoweit ist festzustellen, dass sich die von der Klägerin zur Stützung ihres Klagegrundes angeführten Dienstleistungen der Klasse 35 sowohl in der Liste der mit der hinterlegten Marke beanspruchten Dienstleistungen finden als auch in der Liste der mit der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 beanspruchten. Ihre Beschreibungen haben den gleichen Wortlaut.

48      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 ist klarzustellen, dass die mit der hinterlegten Marke beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ in der mit der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 beanspruchten weiteren Dienstleistungskategorie „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ mit eingeschlossen sind. Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass diese Dienstleistungen der Klasse 42 identisch sind.

49      Unter diesen Umständen ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die mit der hinterlegten Marke beanspruchten Dienstleistungen und die mit der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 beanspruchten identisch sind (siehe oben, Rn. 44).

 Zum Vergleich der Zeichen

50      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

51      Die Beschwerdekammer hat die hinterlegte Marke in bildlicher Hinsicht mit der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 verglichen.

52      Hierbei hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt eingenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, die beide „reine Bildmarken“ seien (vgl. Rn. 18, 19 und 21 der angefochtenen Entscheidung), einen unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen. Die Zeichen hätten insbesondere ein weißes Bildelement auf schwarzem Hintergrund gemeinsam, und sie beständen beide aus einem unterschiedlich geformten vertikalen Bestandteil, an den auf der rechten Seite ein unterschiedlich geformter Bestandteil anschließe, der bei der hinterlegten Marke mit dem vertikalen Bestandteil verbunden und bei der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 davon unabhängig sei.

53      Ergänzend hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung erwogen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nach einer sorgfältigen Prüfung und mit ein wenig Vorstellungskraft in beiden Marken eine Form erkennen könnten, die dem Großbuchstaben „K“ ähneln könne.

54      Die Klägerin beruft sich darauf, dass zwischen der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 keinerlei bildliche Ähnlichkeit bestehe, erkennt jedoch an, dass die grafische Darstellung der Zeichen einen Bezug zum Großbuchstaben „K“ herstelle.

55      Die Streithelferin macht, ausgehend von der Prämisse, dass die fraglichen Zeichen aus dem in Schwarzweiß dargestellten Großbuchstaben „K“ beständen, geltend, dass die hinterlegte Marke und die ältere Benelux-Marke Nr. 882400 als bildlich identisch anzusehen seien. Soweit sich die zwischen den Marken bestehenden Unterschiede nicht als bloße „unbedeutende“ Unterschiede ansehen ließen, wäre in jedem Fall im Ergebnis festzustellen, dass sie hochgradig ähnlich seien.

56      In Beantwortung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass zwei Marken nach der Rechtsprechung ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:186, Rn. 41).

57      Im Gegensatz zum Begriff der Ähnlichkeit impliziert der Begriff der Identität grundsätzlich, dass zwei verglichene Elemente in jeder Hinsicht übereinstimmen. Da die Wahrnehmung der Identität zum einen im Hinblick auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen ist und zum anderen nicht das Ergebnis einer unmittelbaren Gegenüberstellung aller Merkmale der verglichenen Elemente ist, schließt das Vorliegen unbedeutender Unterschiede, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, eine Identität der zu vergleichenden Zeichen allerdings nicht aus. Somit ist ein Zeichen nach der Rechtsprechung mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C‑291/00, EU:C:2003:169, Rn. 50 bis 54).

58      Im vorliegenden Fall enthält die hinterlegte Marke einen Bestandteil, der als der Großbuchstabe „K“ – in weißer Farbe, fettgedruckt und mit teilweise abgerundeten Enden – wahrgenommen werden kann. Dieser Buchstabe ist mittig in einem größeren rechteckigen Bildbestandteil in schwarzer Farbe angeordnet, von dem beide obere Ecken sowie die untere rechte Ecke ebenfalls abgerundet sind. Die ältere Benelux-Marke Nr. 882400 kann ihrerseits als der Großbuchstabe „K“ – in weißer Farbe, wobei die formgebenden Linien, also die vertikale Linie und die zusammenlaufenden, rechts von der vertikalen Linie platzierten diagonalen Linien, abgerundet sind – wahrgenommen werden. Der Buchstabe ist auf einem schwarzen Hintergrund platziert, der seinen Umriss aufnimmt, ohne jedoch eine geometrische Form zu bilden, die sich genau beschreiben ließe.

59      Da die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen als der Großbuchstabe „K“ wahrgenommen werden können, enthalten sie zwar einen identischen Bestandteil. Überdies sind die Zeichen in denselben Farben gehalten, nämlich Schwarz und Weiß. Die grafische Wiedergabe des Großbuchstabens „K“ ist allerdings in den beiden Marken nicht gleich. In der hinterlegten Marke sind nämlich die vertikale und die beiden sich nach rechts öffnenden diagonalen Linien, die für den Großbuchstaben „K“ charakteristisch sind, eng verbunden. In der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 weist die vertikale Linie, die den linken Teil des Großbuchstabens „K“ bildet, einen kleinen Abstand zu den diagonalen Linien auf der rechten Seite des Buchstabens auf. Die Abrundung der Linien, die den Großbuchstaben „K“ bilden, weicht ihrerseits voneinander ab. Die äußeren Enden des Großbuchstabens „K“ in seiner Darstellung in der hinterlegten Marke sind teilweise abgerundet, während die des Großbuchstabens „K“ in der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 alle abgerundet sind. Auch die Form des schwarzen Hintergrunds ist, wie sich bereits aus den oben in Rn. 58 dargelegten Erwägungen ergibt, in den beiden Marken unterschiedlich. Der Hintergrund der hinterlegten Marke erinnert ein wenig an eine Sprechblase, in deren Mitte der Großbuchstabe „K“ platziert ist, während der Hintergrund der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 keine klare geometrische Form hat.

60      Diese Unterschiede sind nicht so unbedeutend, dass sie Fachleuten, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, entgehen könnten.

61      Unter diesen Umständen kann in Anbetracht des Gesamteindrucks der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 nicht auf eine Identität zwischen diesen beiden Marken geschlossen werden.

62      Nach alledem ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 23 der angefochtenen Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass der Grad der bildlichen Ähnlichkeit unterdurchschnittlich ist. In Wirklichkeit ist der Grad der bildlichen Ähnlichkeit als mindestens durchschnittlich einzustufen.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

63      In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass ein klanglicher Vergleich zwischen der hinterlegten Marke und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 nicht vorgenommen werden könne. Die Beschwerdekammer ist insoweit von der Prämisse ausgegangen, dass es sich bei den beiden Marken um reine Bildmarken handle. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die Marken wie der Buchstabe „k“ ausgesprochen werden könnten. Nach Ansicht der Streithelferin sind die Marken in klanglicher Hinsicht identisch.

64      Da die maßgeblichen Verkehrskreise in der hinterlegten Marke und in der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 den Buchstaben „k“ erkennen können, können beide Marken auf die gleiche Art ausgesprochen werden. Daher ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer hierzu im Ergebnis festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht identisch sind.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

65      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass weder die hinterlegte Marke noch die ältere Beneluxmarke Nr. 882400 einen Begriff transportiere. Daher sei der begriffliche Vergleich zwischen diesen beiden Marken „neutral“. Nach Auffassung der Klägerin besitzen die Marken keinen begrifflichen Gehalt. Die Streithelferin macht geltend, dass die Bezugnahme auf den Buchstaben „k“ die Zeichen in begrifflicher Hinsicht identisch mache.

66      Zum begrifflichen Vergleich von zwei aus ein und demselben Buchstaben bestehenden Marken ist festzustellen, dass die bildliche Darstellung eines Buchstabens die maßgeblichen Verkehrskreise an etwas klar anderes denken lassen kann, nämlich an ein bestimmtes Phonem. In diesem Sinne verweist ein Buchstabe auf einen Begriff.

67      Daraus ergibt sich, dass Zeichen begrifflich identisch sein können, wenn sie auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Emram/HABM – Guccio Gucci [G], T‑187/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:202, Rn. 60 und 61, vom 10. November 2011, Esprit International/HABM – Marc O’Polo International [Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche], T‑22/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:651, Rn. 99, und vom 8. Mai 2012, Mizuno/HABM – Golfino [G], T‑101/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:223, Rn. 56).

68      Da sich der Buchstabe „k“ im vorliegenden Fall sowohl in der hinterlegten Marke als auch in der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 findet, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Zeichen begrifflich identisch sind.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

69      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 28. September 2016, The Art Company B & S/EUIPO – G‑Star Raw [THE ART OF RAW], T‑593/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:572, Rn. 37).

70      Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der von der hinterlegten Marke einerseits und der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 andererseits hervorgerufene Gesamteindruck der zweier Marken ist, die bildlich durchschnittlich ähnlich sind (siehe oben, Rn. 62), klanglich und begrifflich aber identisch sind (siehe oben, Rn. 64 und 68).

71      Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und infolge der Identität der fraglichen Dienstleistungen (siehe oben, Rn. 47 und 48) ist im Ergebnis das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. von Fachleuten, festzustellen, und zwar trotz ihres erhöhten Aufmerksamkeitsgrads.

72      Insoweit ist der Aufmerksamkeitsgrad der betreffenden Verkehrskreise zwar ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen ist. Es kann aber nicht angenommen werden, dass es Fälle gibt, in denen sich aufgrund des von den betreffenden Verkehrskreisen an den Tag gelegten Aufmerksamkeitsgrads jede Verwechslungsgefahr und daher jede Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung von vornherein ausschließen lässt (Urteil vom 21. November 2013, Equinix [Germany]/HABM – Acotel [ancotel.], T‑443/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:605, Rn. 52 und 53).

73      Es geht hier um den Aufmerksamkeitsgrad, den die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Ermittlung der betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen an den Tag legen. Dass die in Rede stehenden Verkehrskreise der Frage mehr Beachtung beimessen, um welchen Hersteller oder Anbieter es sich im Fall der Waren oder Dienstleistungen, die sie erwerben möchten, genau handelt, bedeutet hingegen nicht, dass sie die Marke, mit der sie konfrontiert werden, bis ins letzte Detail untersuchen oder minutiös mit einer anderen Marke vergleichen. Denn selbst für ein Publikum, das einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, trifft es zu, dass sich den Angehörigen des maßgeblichen Publikums nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und sie sich vielmehr auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, ancotel., T‑443/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:605, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall sind die hinterlegte Marke und die ältere Benelux‑Marke Nr. 882400 nur in bildlicher Hinsicht nicht identisch. Zwischen den Bildbestandteilen der Marken bestehen nämlich Unterschiede. Insoweit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nur ein unvollkommenes Bild der älteren Marke in Erinnerung behalten wird. Unter diesen Umständen ist es unter Berücksichtigung der klanglichen und begrifflichen Identität der Zeichen möglich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die hinterlegte Marke, wenn sie sich ihrer Abbildung gegenübersehen, als eine aktualisierte und modernisierte Version der älteren Marke auffassen und nicht als unterschiedliche Marke mit einer anderen betrieblichen Herkunft. Daraus ergibt sich, dass die in Bezug auf ihre Darstellung bestehenden Unterschiede zwischen den Bildbestandteilen der beiden einander gegenüberstehenden Marken nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

75      Die oben in Rn. 71 gezogene Schlussfolgerung wird durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.

76      Die Klägerin beruft sich darauf, dass die ältere Benelux-Marke Nr. 882400 lediglich eine schwache originäre Unterscheidungskraft besitze und folglich nur in sehr geringem Umfang Schutz genießen dürfe. Und zwar deshalb, weil diese Marke aus einem sehr gewöhnlichen und allgemeinen Zeichen bestehe, nämlich dem Großbuchstaben „K“ bzw. einer Form, die als der Großbuchstabe „K“ verstanden werden könne, eingefasst von einer einfachen schwarzen Umrandung. Im Allgemeinen sei ein isolierter Buchstabe des Alphabets in einem Zeichen ein Bestandteil mit schwacher originärer Unterscheidungskraft, da er weder die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehe noch als einfallsreich angesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung sei bei Marken, die aus einem einzigen Buchstaben beständen, von einer schwachen Unterscheidungskraft auszugehen, die durch den Umstand, das diesem Buchstaben im Allgemeinen in einem bestimmten Bereich keine Bedeutung zukomme, nicht erhöht werde. Die sehr einfallslose Aufmachung der älteren Marke könne die Unterscheidungskraft nicht erhöhen. Außerdem sei die Benutzung schwarzer Umrandungen für Buchstaben in Bildmarken recht gebräuchlich.

77      Die Beschwerdekammer ist in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die originäre Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 in Ermangelung einer Bedeutung dieser Marke im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, „normal“ sei. Aus Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass das Wort „normal“ aus Sicht der Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang mit dem Ausdruck „höchstens durchschnittlich“ gleichzusetzen ist.

78      Nach Ansicht der Streithelferin ist von einer durchschnittlichen originären Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 auszugehen.

79      Zu den maßgeblichen Faktoren, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden können, zählt auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke (Urteil vom 28. September 2016, THE ART OF RAW, T‑593/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:572, Rn. 39). Auch unter der Annahme, dass eine ältere Marke eine unterdurchschnittliche originäre Unterscheidungskraft besitzt, schließt indessen diese etwaige schwache Unterscheidungskraft für sich genommen die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 42 bis 45).

80      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zur Bestimmung der Unterscheidungskraft einer Marke oder eines Markenbestandteils zu beurteilen ist, inwieweit die Marke bzw. der Markenbestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die der betreffenden Marke bzw. dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften darauf zu prüfen, ob die Marke bzw. der Bestandteil in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Dazu genügen hier die folgenden Ausführungen, ohne dass es nötig wäre, die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Buchstaben des Alphabets eine originäre Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann.

82      Bei den abgerundeten Enden der weißen Linien des Großbuchstabens „K“ handelt es sich um Aspekte, die nicht als banal oder gewöhnlich eingestuft werden können. Dazu kommt noch der Umstand, dass die vertikale weiße Linie und der Bestandteil, der einem Winkel gleicht, voneinander getrennt sind. Im Allgemeinen ist dies bei einer üblichen bildlichen Darstellung des Großbuchstabens „K“ nicht der Fall. Des Weiteren ist – auch wenn die Benutzung schwarzer Umrandungen für Buchstaben bei Bildmarken recht gebräuchlich ist – an die Form des in der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 verwendeten schwarzen Hintergrundes zu erinnern. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine allgemeine geometrische Form, sondern um eine ungewöhnliche grafische Darstellung. Schließlich ist der von der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 vermittelte Eindruck, wie die Streithelferin bezogen auf die bildliche Ähnlichkeit der Zeichen geltend macht, dynamisch und verspielt. Diese Aspekte sprechen für eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft dieser Marke.

83      Unter diesen Umständen ist die in den Rn. 45 und 47 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der älteren Benelux-Marke Nr. 882400 (siehe oben, Rn. 77) offensichtlich fundiert, während sämtliches oben in Rn. 76 angeführte Vorbringen der Klägerin zu verwerfen ist.

84      Jedenfalls kann eine Verwechslungsgefahr auch bei einer älteren Marke mit geringer Unterscheidungskraft gegeben sein, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit der Zeichen sowie der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Urteile vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70).

85      Im Ergebnis folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der einzige von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass über die Zulässigkeit ihres zweiten Antrags, das Gericht möge die Eintragung der hinterlegten Marke für die oben in Rn. 23 genannten Dienstleistungen zulassen, entschieden werden müsste.

 Kosten

86      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87      Das EUIPO und die Streithelferin haben hier die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtszugs beantragt.

88      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin deren im vorliegenden Verfahren angefallene Kosten aufzuerlegen.

89      Die Streithelferin hat ferner beantragt, der Klägerin die ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

90      Hierzu genügt der Hinweis, dass für die Tragung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten weiterhin Nr. 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gilt, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kiosked Oy Ab trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der De Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) entstanden sind.

Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.