Language of document : ECLI:EU:T:2018:482

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

vom 13. Juli 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Pallas Halloumi – Ältere Wortgewährleistungsmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑825/16

Republik Zypern, Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Papouis Dairies Ltd mit Sitz in Nikosia (Zypern), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 2065/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und Papouis Dairies

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 24. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 10. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahmen vom 14. Juli und vom 25. September 2017,

aufgrund der Entscheidung vom 15. Oktober 2017, die Rechtssachen T‑825/16 und T‑847/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. September 2012 meldete die Streithelferin, die Papouis Dairies Ltd unter einem früheren Firmennamen, nämlich Halloumis POC Farmers Milk Industry Ltd or Halloumis, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Bildzeichen mit den Farbangaben „gelb, rot, blau, weiß und grau“ und der folgenden Darstellung:

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3        Die Marke wurde nach der Einschränkung, die dem EUIPO mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 mitgeteilt und von diesem akzeptiert worden war, für folgende Waren in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Käse aus Kuh- und/oder Schaf- und/oder Ziegenmilch (in allen Milchmischungsverhältnissen und ‑kombinationen), Lab“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 190/2012 vom 4. Oktober 2012 veröffentlicht.

5        Am 3. Januar 2013 erhob die Republik Zypern gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die ältere Wortgewährleistungsmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI gestützt, die am 22. Februar 2002 unter der Nr. 14511888 für folgende Waren der Klasse 29 eingetragen wurde (im Folgenden: ältere Marke): „Aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellter Käse; aus Gemischen von Kuhmilch hergestellter Käse; alle diese Waren sind in Klasse 29 enthalten.“

7        Der Widerspruch war auch auf die unter den Nrn. 36675 bzw. 36766 eingetragenen älteren zyprischen Wortgewährleistungsmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI gestützt. Diese Marken wurden jedoch sowohl von der Widerspruchsabteilung als auch von der Beschwerdekammer als ohne Grundlage angesehen, und die Republik Zypern machte sie nicht mehr zur Stützung des Widerspruchs geltend, was von der Beschwerdekammer als Verzicht ausgelegt wurde. Diese Marken wurden im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und die Republik Zypern hat im Übrigen in der Klageschrift bestätigt, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf sie berufen werde.

8        Für den Widerspruch wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) genannten Gründe angeführt.

9        Am 7. Juli 2014 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück und erlegte der Republik Zypern die Kosten auf.

10      Am 8. August 2014 legte die Republik Zypern beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

11      Mit Entscheidung vom 22. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und erlegte der Republik Zypern die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens auf.

12      Zunächst erwähnte die Beschwerdekammer, dass die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführte Voraussetzung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ungeachtet der Tatsache, dass die ältere Marke eine nationale Gewährleistungsmarke sei, für alle älteren Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) erfüllt sein müsse.

13      Sodann führte die Beschwerdekammer aus, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Begriff „halloumi“ eine geringe originäre Unterscheidungskraft habe, wobei sie zunächst darauf hinwies, dass das Gericht im Urteil vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) (T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752), festgestellt habe, dass der Begriff in den Augen zyprischer Verkehrskreise eine bestimmte, in Zypern erzeugte Käsesorte bezeichne, und dann ausführte, dass dieses Ergebnis auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise im Vereinigten Königreich auszuweiten sei. Der Begriff sei älter als alle in Rede stehenden Marken; er beschreibe als solcher für die maßgeblichen Verkehrskreise die Merkmale sowie die Zusammensetzung der Ware und beziehe sich nicht darauf, ob der Nutzer der älteren Marke zu einer Gruppe von zur Benutzung der Marke befugten Lizenznehmern gehöre.

14      Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, da der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke das Wort „pallas“ sei, bestehe nur eine geringe bildliche Ähnlichkeit, eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit und keine relevante Ähnlichkeit in der Bedeutung. Im Hinblick auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Republik Zypern nicht der Nachweis gelungen, dass die ältere Marke eine erhöhte Unterscheidungskraft habe oder diese Marke von den Verkehrskreisen im Vereinigten Königreich als Hinweis auf irgendeine Gewährleistung verstanden werde. Angesichts ihrer Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der älteren Marke ging sie daher davon aus, dass die Unterschiede zwischen dieser Marke und dem dominierenden Bestandteil der angemeldeten Marke, nämlich dem Begriff „pallas“, ausreichend seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

15      Schließlich war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt seien. Die Republik Zypern habe die Bekanntheit der älteren Marke nicht nachgewiesen. Außerdem könne die Beeinträchtigung dieser Bekanntheit nicht im Hinblick auf die für die Zertifizierung geltenden Regeln, sondern im Rahmen der Verordnung Nr. 207/2009 nur im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Republik Zypern beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage insgesamt abzuweisen,

–        der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

18      Gemäß Art. 177 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift, wenn der Kläger nicht der einzige Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer war, außerdem die Namen aller Beteiligten dieses Verfahrens und die Anschriften enthalten, die diese Beteiligten für Zustellungszwecke angegeben haben.

19      Im vorliegenden Fall hat die Republik Zypern in der Klageschrift irrtümlich die Pancyprian Organisation of Cattle Farmers (POCF) Ltd als Inhaberin der Marke Pallas Halloumi und andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer benannt. Eine solche irrtümliche Benennung der Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache zieht jedoch nicht die Unzulässigkeit der Klage nach sich, da diese Elemente enthält, die es ermöglichen, die andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer unmissverständlich festzustellen, und die Republik Zypern auf eine prozessleitende Maßnahme vom 25. September 2017 hin mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Änderung dieser Benennung habe. In einem solchen Fall ist diese andere Partei als Streithelferin anzusehen, obwohl deren Name ursprünglich in der Klageschrift nicht angegeben worden war.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

20      Zur Stützung ihrer Klage führt die Republik Zypern einen einzigen Klagegrund an, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt und der aus drei Teilen besteht. Erstens wirft sie der Beschwerdekammer vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass diese Marke eine geringe originäre Unterscheidungskraft besitze, einen Fehler begangen zu haben. Zweitens habe die Kammer die bildlichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen fehlerhaft beurteilt. Drittens habe die Kammer Fehler begangen, als sie nach der umfassenden Prüfung der Verwechslungsgefahr – insbesondere aufgrund eines Mangels bei der Prüfung der Beweismittel – zu dem Schluss gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

21      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Republik Zypern entgegen.

22      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2017/1001) die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

24      Nach der Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht auf der Grundlage eines abstrakten Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Gefahr ist vielmehr auf die Wahrnehmung dieser Zeichen, Waren und Dienstleistungen durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie [Darjeeling], T‑624/13, EU:T:2015:743, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Insbesondere ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall sind die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hinsichtlich der in Rede stehenden Waren, wie sie in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben werden, zu bestätigen, da sie sich in Anbetracht des Akteninhalts als begründet erweisen. Da die ältere Marke eine Marke des Vereinigten Königreichs ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei den zu berücksichtigenden maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit des Vereinigten Königreichs handelt. Die fraglichen Marken sind im Wesentlichen für identische Waren eingetragen, im vorliegenden Fall für Käse. Da es sich um Produkte des täglichen Bedarfs handelt, ist davon auszugehen, dass sie sich an Durchschnittsverbraucher richten, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2006, Castell del Remei/HABM – Bodegas Roda [ODA], T‑13/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:335, Rn. 46). Die Widerspruchsabteilung hat im Übrigen im Rahmen der in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2014 enthaltenen Prüfung die Ansicht vertreten, dass diese Verkehrskreise bei der Auswahl von Waren dieser Art durchschnittlich aufmerksam seien. Diese Entscheidung und ihre Begründung sind Bestandteil des Kontexts, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist; dieser Kontext ist der Republik Zypern bekannt und ermöglicht es dem Gericht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:352, Rn. 64). Im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren erweisen sich diese von den Verfahrensbeteiligten im Übrigen nicht beanstandeten Schlussfolgerungen als begründet.

 Zum Vergleich der Zeichen

27      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

29      Im Licht dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die ältere Marke eine geringe Unterscheidungskraft hat, und die einander gegenüberstehenden Zeichen richtig verglichen hat.

–       Zum ersten Teil: Unzutreffende Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der älteren Marke

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nach einer in den Rn. 18 bis 25 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Prüfung in Rn. 26 dieser Entscheidung den Schluss gezogen, dass die originäre Unterscheidungskraft der älteren Marke im Hinblick auf Käse aufgrund der beschreibenden Bedeutung der Marke gering sei. Dabei hat die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine etwaige, durch Benutzung erlangte erhöhte Unterscheidungskraft geprüft und schließlich festgestellt, dass diese nicht nachgewiesen worden sei.

31      Die Republik Zypern legt vorab die Folgen dar, die sich ihrer Auffassung nach aus der Natur der Gewährleistungsmarken des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Unterscheidungskraft dieser Marken ergeben. Sie macht zunächst geltend, dass nationale Gewährleistungsmarken nach Art. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) unionsrechtlich zulässig seien und ihnen daher volle Wirkung verschafft werden müsse. In Anwendung dieser Richtlinie richte sich die Eintragung dieser Marken nach dem Markenrecht des Vereinigten Königreichs, wie es sich aus dem Trade Marks Act 1994 (Markengesetz des Vereinigten Königreichs) ergebe. Gemäß diesem Gesetz sei eine Gewährleistungsmarke als eine Marke definiert, die angebe, dass die von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber zertifiziert seien und bestimmte Merkmale aufwiesen. Die Unterscheidungsfunktion der Gewährleistungsmarken sei im Wesentlichen so zu verstehen, dass sie es erlaube, Waren einer bestimmten Klasse, die die Zertifizierungsnormen einhielten, von Waren einer anderen Klasse zu unterscheiden. Ferner sei weder erforderlich, dass die Verkehrskreise wüssten, dass die fragliche Marke eine Gewährleistungsmarke sei, noch dass ihnen die Identität der Zertifizierungsstelle bekannt sei.

32      Nach Auffassung der Republik Zypern können nationale Gewährleistungsmarken, da es sich um in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken handele, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Grundlage für ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer jüngeren Unionsmarke bilden.

33      Mit ihrer gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rüge wirft die Republik Zypern der Beschwerdekammer zunächst vor, in der vorliegenden Rechtssache die Argumentation des Gerichts im Urteil vom 7. Oktober 2015, XAΛΛOYMI und HALLOUMI (T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752), angewandt zu haben, obwohl die maßgeblichen Verkehrskreise und die Natur der in Rede stehenden Marken unterschiedlich seien. Denn diese Entscheidung betreffe Anträge auf Eintragung von Unionswortmarken, nämlich XAΛΛOYMI und HALLOUMI, die von der Republik Zypern eingereicht und auf der Grundlage eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, dass sie beschreibend seien.

34      Schließlich beruft sich die Republik Zypern auf zwei im Vereinigten Königreich ergangene Entscheidungen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Chancery), durch die ihre Auslegung zur Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke des Vereinigten Königsreichs gestützt werde. Auch die von ihr vorgelegten Beweismittel unterstrichen die Unterscheidungskraft der älteren Marke und die Wahrnehmung des Begriffs „halloumi“ durch die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich als Begriff, der eine Warenklasse von einer anderen Klasse unterscheide, deren Merkmale, insbesondere die Zutaten und die Herkunft, diesen Verkehrskreisen bekannt seien.

35      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Republik Zypern entgegen.

36      Der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke kommt besondere Bedeutung zu, weil die Verwechslungsgefahr umfassend beurteilt wird und eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33), so dass diese Gefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18). Ein geringer Grad an Unterscheidungskraft erfordert somit einen erhöhten Ähnlichkeitsgrad zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen oder den betroffenen Waren und Dienstleistungen, um auf eine Verwechslungsgefahr zu schließen. Die Unterschätzung der Unterscheidungskraft der älteren Marke durch die Beschwerdekammer wäre folglich geeignet, zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu führen.

37      Wird der Widerspruch auf eine ältere nationale Marke gestützt, so haben die Überprüfungen hinsichtlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marken jedoch Grenzen, da sie nicht zur Feststellung eines der insbesondere in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse, nämlich fehlende Unterscheidungskraft oder rein beschreibender Charakter dieser Marke, führen können. Um nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstoßen, muss einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 43 bis 47).

38      Wie das Gericht in seiner Rechtsprechung angemerkt hat (Urteil vom 7. Oktober 2015, XAΛΛOYMI und HALLOUMI, T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 35), enthält zwar die von der Beschwerdekammer beim Erlass der angefochten Entscheidung angewandte Verordnung Nr. 207/2009 keine spezifischen Bestimmungen zum Schutz der Gewährleistungsmarken. Jedoch enthält die seit dem 1. Oktober 2017 geltende Verordnung 2017/1001 nunmehr Bestimmungen zur Unionsgewährleistungsmarke und definiert diese in ihrem Art. 83 Abs. 1 als eine Marke, die „geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“.

39      Ferner ist die Eintragung von Gewährleistungsmarken in der Richtlinie 2008/95 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, wie das Vereinigte Königreich mit dem Trade Marks Act 1994, die Eintragung solcher Marken zuzulassen; diese stellen dann „in einem Mitgliedstaat … eingetragene Marken“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 dar, die als Grundlage für ein Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, wie dies die Republik Zypern mit ihrer Berufung auf die ältere Marke getan hat.

40      Obwohl die ältere Marke in die Kategorie der in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken fällt, ist, wie das EUIPO ausgeführt hat, klarzustellen, dass das Markensystem der Europäischen Union gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 ein autonomes und autarkes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47). Mithin erscheint es gerechtfertigt, das nationale Recht zu berücksichtigen, da es den Nachweis der Gültigkeit der älteren Marke ermöglicht. Was deren originäre Unterscheidungskraft anbelangt, ist jedoch festzustellen, dass, obwohl dem als nationale Gewährleistungsmarke eingetragenen Begriff „halloumi“ im Licht des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47), ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, dies nicht bedeutet, dass ihm als solcher eine so hohe Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, dass sie ihm einen unbedingten Schutz gewährleisten würde, auf dessen Grundlage die Eintragung jeder diesen Begriff enthaltenden jüngeren Marke verhindert werden könnte.

41      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits zweimal entschieden hat, dass der Begriff „halloumi“ von den – insbesondere zyprischen – Verkehrskreisen als Bezeichnung für eine zyprische Käsespezialität aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo [HELLIM], T‑534/10, EU:T:2012:292, Rn. 41, und vom 7. Oktober 2015, XAΛΛOYMI und HALLOUMI, T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 20 und 21). Die Beschwerdekammer stellt in der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, dass in Anbetracht der in der vorliegenden Sache vorgelegten Beweismittel die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in diesen Urteilen gekommen sei, auf die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich übertragen werden könnten.

42      Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Den von der Republik Zypern bei der Beschwerdekammer vorgelegten, in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung untersuchten Beweismitteln ist nämlich nichts zu entnehmen, was diese Feststellung widerlegen würde. Diese Beweismittel, die u. a. aus Angaben zu den Umsatzmengen, zu Werbe- und Marketingmaßnahmen, aus Auszügen aus Gastronomiemagazinen oder Presseartikeln und verschiedenen schriftlichen Erklärungen bestehen, betreffen den Käse „halloumi“ als zyprische Käsespezialität; der als Gattungsbezeichnung verwendete Begriff „halloumi“ kann jedoch weder mit irgendeiner Gewährleistungsmarke noch selbst mit einer Bezugnahme auf einen mit einer Gewährleistung versehenen Käse verknüpft werden. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, ist in Anbetracht dieser verschiedenen Beweismittel davon auszugehen, dass dieser Begriff von den Verkehrskreisen im Vereinigten Königreich nur als Name einer in Zypern erzeugten Käsesorte aufgefasst wird und „die Frage, ob ein Käse als ‚halloumi‘ qualifiziert werden kann, … von seinen Merkmalen und seiner Zusammensetzung … und nicht von dem Umstand [abhängt], ob die Person, die ihn vermarktet, einer bestimmten Gruppe von Lizenznehmern angehört“.

43      Der Begriff „halloumi“ wird von den Verkehrskreisen im Vereinigten Königreich somit unmittelbar als Beschreibung der Merkmale oder sogar der Herkunft der Ware und weder als Hinweis auf ihre gewährleistete Qualität noch selbst als Hinweis auf diese Qualität verstanden. Mithin ist festzustellen, dass die ältere, ausschließlich aus dem Begriff „halloumi“ bestehende Marke, da sie die Merkmale und die Herkunft der von ihr bezeichneten Ware beschreibt, nur eine geringe originäre Unterscheidungskraft besitzt und auch das Vorliegen einer erhöhten Unterzeichnungskraft nicht nachgewiesen ist.

44      Außerdem geht das Vorbringen der Republik Zypern zur besonderen Tragweite, die der originären Unterscheidungskraft der älteren Marke in Anbetracht ihrer Natur als Gewährleistungsmarke zuerkannt werden müsse, ins Leere und kann daher nur zurückgewiesen werden.

45      Selbst unter der Annahme, dass die Unterscheidungsfunktion der Gewährleistungsmarken des Vereinigten Königreichs als die Fähigkeit zu verstehen wäre, eine Warenklasse von einer anderen Klasse zu unterscheiden, ist doch mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der von der Republik Zypern in die Erörterung eingebrachten Beweise nicht nachgewiesen wurde, dass die ältere Marke als Gewährleistungsmarke des Vereinigten Königreichs einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren darstellen kann. Ein solcher Nachweis ist jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach den spezifischen Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Diese – fallspezifische – Feststellung schließt im Hinblick auf eine Gewährleistungsmarke jedoch nicht aus, dass eine Gewährleistung der Qualität, beispielsweise des verwendeten Rohstoffs, für die Annahme ausreicht, dass eine solche Marke ihre Funktion als Herkunftshinweis erfüllt, indem sie den Verbrauchern garantiert, dass die gekennzeichneten Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, nämlich dem des Markeninhabers und dessen verbundenen Gesellschaften, unter dessen Kontrolle diese Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 49 und 50).

46      Die Frage, ob die tatsächliche Beachtung der vom Inhaber der älteren Gewährleistungsmarken garantierten Merkmale durch den Unionsmarkenanmelder Bestandteil der Hauptfunktion dieser Marke ist, ist dagegen nicht von dem durch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutz erfasst. Wie das EUIPO geltend macht, betrifft diese Frage allenfalls die Benutzung einer Marke, soweit sie die Hauptfunktion einer Gewährleistungsmarke beeinträchtigen und die Verkehrskreise bezüglich der Gewährleistung von Merkmalen der Ware irreführen könnte.

47      Im vorliegenden Fall ist wie im Urteil vom 13. Juni 2012, HELLIM (T‑534/10, EU:T:2012:292, Rn. 48 bis 55), festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die ältere Marke aufgrund ihrer beschreibenden Bedeutung eine geringe Unterscheidungskraft besitzt.

48      Der erste Teil ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zweiter Teil: Fehlerhafte Beurteilung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

49      Erstens ist zur Vornahme des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zunächst auf die Bestandteile der angemeldeten Marke einzugehen, um auf der Grundlage der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten und oben in Rn. 27 dargelegten Leitlinien deren dominierenden Bestandteil bzw. dominierende Bestandteile zu ermitteln.

50      In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf komplexe Marken nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer solchen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass alle anderen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

51      Im Hinblick auf die Ermittlung des dominierenden Bestandteils bzw. der dominierenden Bestandteile der angemeldeten Marke ist festzustellen, dass sich das Zeichen aus den Begriffen „pallas“ und „halloumi“ zusammensetzt. Der Begriff „pallas“ ist in weißen fettgedruckten Schriftzeichen auf einem ovalen roten Hintergrund geschrieben, der den oberen Teil des Zeichens bildet. Der Begriff „halloumi“ ist ebenfalls in Weiß, in fettgedruckten Schriftzeichen geringerer Größe, wiederum auf einem ovalen roten Hintergrund geschrieben, der tiefer angeordnet ist und den ovalen Hintergrund mit dem Begriff „pallas“ leicht überlappt.

52      Angesichts der grafischen Gestaltung der angemeldeten Marke ist davon auszugehen, dass der Begriff „pallas“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen zuerst gelesen wird. Diese Verkehrskreise widmen dem Anfang einer Marke im Allgemeinen nämlich mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (Urteile vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, EU:T:2009:81, Rn. 30, und vom 13. Mai 2015, Deutsche Post/HABM – PostNL Holding [TPG POST], T‑102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 42). Somit ist festzustellen, dass die genannten Verkehrskreise dem aus diesem Begriff bestehenden Bestandteil aufgrund seiner Anordnung und seines Platzes in der angemeldeten Marke mehr Aufmerksamkeit widmen, unabhängig davon, welche besondere Bedeutung er für sie hat. Die Beschwerdekammer ist damit in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Begriff in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck als dominierender Bestandteil wahrgenommen werde.

53      Daher ist den Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer, wonach es sich bei dem dominierenden Bestandteil der beantragten Marke um den Bestandteil „pallas“ handele und dem Bestandteil „halloumi“ für die Wahrnehmung des Zeichens Pallas Halloumi durch die maßgeblichen Verkehrskreise eine untergeordnete Rolle zukomme, zuzustimmen.

54      Was zweitens die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 27 bis 31 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die bildliche Ähnlichkeit gering, die klangliche Ähnlichkeit durchschnittlich und eine begriffliche Ähnlichkeit nicht gegeben sei. Im Rahmen dieser Beurteilung hat sie den Grad der Unterscheidungskraft und die dominierenden Bestandteile dieser Zeichen, nämlich – bei der angemeldeten Marke – den Bestandteil „pallas“, berücksichtigt.

55      In ihrer Klageschrift macht die Republik Zypern geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in vollem Umfang bildlich ähnlich seien, da die ältere Marke vollständig als bildliches Element der angemeldeten Marke übernommen worden sei. Außerdem wirft sie der Beschwerdekammer vor, die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke berücksichtigt zu haben, obwohl diese Gestaltung im Rahmen eines Vergleichs mit einer Wortmarke nicht relevant sei. Auch habe die Beschwerdekammer die Bedeutung des Bestandteils „halloumi“ in der angemeldeten Marke vernachlässigt, obwohl dieser in derselben Farbe und in identischen Schriftzeichen vor dem Bestandteil „pallas“ platziert sei, so dass die beiden Bestandteile dieser Marke von gleicher Bedeutung seien. Nach Auffassung der Republik Zypern ist diese bildliche Ähnlichkeit folglich hoch oder zumindest durchschnittlich.

56      In begrifflicher Hinsicht wiederholt die Republik Zypern ihre Argumentation, wonach die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich die ältere Marke dahin verständen, dass sie es erlaube, die Waren einer Klasse von denen einer anderen Klasse zu unterscheiden. Die angemeldete Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen damit dahin wahrgenommen, dass sie zum einen aus dem Wortbestandteil „halloumi“, der eine hohe begriffliche Ähnlichkeit mit der älteren Marke aufweise, und zum anderen aus dem Wortbestandteil „pallas“ bestehe, der den spezifischen Nutzer bezeichne, der vom Inhaber ermächtigt worden sei, die Gewährleistungsmarke unter Beachtung der Merkmale dieser Warenklasse zu benutzen. Die Beschwerdekammer hätte die Marktpraktiken bezüglich der Gewährleistungsmarken und insbesondere die übliche Verbindung einer Gewährleistungsmarke, wie HALLOUMI, mit anderen Bestandteilen, wie dem Bestandteil „pallas“, der auf einen spezifischen Nutzer verweise, dem vom Inhaber dieser Marke eine Genehmigung zu deren Benutzung erteilt worden sei, berücksichtigen müssen.

57      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Republik Zypern entgegen.

58      Was erstens den bildlichen Vergleich anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Wie oben in Rn. 51 erwähnt, ist die angemeldete Marke eine Bildmarke, die aus den in fettgedruckten weißen Schriftzeichen geschriebenen Begriffen „pallas“ und „halloumi“ besteht. Jeder Begriff ist auf einem ovalen roten Hintergrund geschrieben. Der Begriff „pallas“ befindet sich im ovalen Hintergrund im oberen Teil des in Rede stehenden Zeichens und ist in größerer Schrift geschrieben als der im unteren ovalen Hintergrund befindliche Begriff „halloumi“. Die ältere Marke besteht als Wortmarke aus dem Begriff „halloumi“.

60      Wie oben in Rn. 52 ausgeführt, wird das maßgebliche Publikum dem Bestandteil „pallas“, der als der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke anzusehen ist, mehr Aufmerksamkeit widmen. Der Argumentation der Republik Zypern, wonach eine vollständige bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe, da der die ältere Marke bildende Bestandteil vollständig in der angemeldeten Marke enthalten sei, kann daher nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, insbesondere der dominierenden und unterscheidungskräftigen Bestandteile, erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss der bildliche Vergleich unter Berücksichtigung des Umstands vorgenommen werden, dass der Bestandteil „pallas“ den oberen Teil des Zeichens bildet, der im Übrigen größer als der zweite Teil ist, welcher – obwohl grafisch in den Vordergrund gerückt – im bildlichen Gesamteindruck dennoch in den Hintergrund gedrängt wird. Mithin ist ein erster wesentlicher bildlicher Unterschied anzuerkennen, der sich aus dem Fehlen des Begriffs „pallas“ in der älteren Marke ergibt.

61      Außerdem enthält die beantragte Marke Bildbestandteile, wie die beiden roten Ovale und eine besondere grafische Gestaltung, die einen zweiten wesentlichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen darstellen. Mithin ist festzustellen, dass diese Zeichen nur hinsichtlich des Bestandteils „halloumi“ übereinstimmen. Für diesen Bestandteil ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise ihm aufgrund seiner Schriftgröße und seines Platzes innerhalb der angemeldeten Marke nur eine nachrangige Bedeutung beimessen werden.

62      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung eine geringe bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt hat.

63      Was zweitens den klanglichen Vergleich anbelangt, ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nur den innerhalb der angemeldeten Marke an zweiter Stelle stehenden Begriff „halloumi“ gemeinsam haben. Somit besteht aufgrund des Vorhandenseins des Wortes „pallas“ in der beantragten Marke ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Zeichen.

64      Mithin ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen durchschnittlich sei, zu bestätigen. Diese Schlussfolgerung wird von Verfahrensbeteiligten zudem offenbar nicht beanstandet.

65      Was drittens den begrifflichen Vergleich anbelangt, ist das Vorbringen der Republik Zypern, wonach die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die Praxis der Benutzer der älteren Marke, die darin bestehe, den Begriff „halloumi“ mit dem Handelsnamen des zur Benutzung dieser Marke befugten Nutzers zu kombinieren, zu berücksichtigen, zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 42 dargelegt, fassen die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „halloumi“ nämlich als Hinweis auf eine in Zypern erzeugte Käsesorte auf. Daher ist entgegen der Behauptung der Republik Zypern davon auszugehen, dass der Begriff „halloumi“ für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter hat. Somit handelt es sich bei seiner Erwähnung in der beantragten Marke in begrifflicher Hinsicht nicht um ein wesentliches Element. Es wurde nämlich nicht nachgewiesen, dass die Verkehrskreise diesen Begriff als Bezugnahme auf ein Zertifizierungsverfahren verstehen, dem sich der Nutzer der Marke unterzogen hätte.

66      Da außerdem der Begriff „pallas“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine besondere Bedeutung hat und in der älteren Marke nicht vorkommt, führt er zu einem wesentlichen begrifflichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Begriff als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren verstehen.

67      Somit ist der Beschwerdekammer mit der Schlussfolgerung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könne, kein Fehler unterlaufen.

68      Daraus folgt, dass der zweite Teil zurückzuweisen ist.

–       Dritter Teil: Fehler bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

69      Die angefochtene Entscheidung enthält die Feststellung, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund des Vorhandenseins des Bestandteils „pallas“ in der angemeldeten Marke ausreichend seien, um zu der Feststellung zu gelangen, dass in Anbetracht der geringen Unterscheidungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar selbst dann, wenn die einander gegenüberstehenden Marken identische Waren bezeichneten.

70      Die Republik Zypern macht geltend, die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer sei fehlerhaft, da diese beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen eine unzutreffende Analyse der Unterscheidungskraft der älteren Marke vorgenommen habe.

71      Außerdem behauptet die Republik Zypern, die Beschwerdekammer habe die vorgelegten Beweismittel fehlerhaft analysiert. Zunächst sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass keiner der vorgelegten Beweise die Behauptung stütze, dass die Verkehrskreise den Begriff „halloumi“ als Hinweis auf eine Zertifizierung auffassten. Das nationale Recht verlange nämlich nicht, dass die Verkehrskreise die ältere Marke als einen solchen Hinweis auffassten oder dass tatsächlich irgendeine Zertifizierung vorgenommen werde. Das nationale Recht fordere nur, dass die Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen dahin auffassten, dass es eine Warenklasse mit einheitlichen Merkmalen von Waren einer anderen Klasse unterscheide.

72      Sodann verlange das nationale Recht auch nicht, dass eine Marke – insbesondere auf der Verpackung der Waren – klarstelle, dass sie eine Gewährleistungsmarke sei. Darüber hinaus bestehe kein Erfordernis, dass den Verkehrskreisen die Zertifizierungsstelle, die Inhaber der Gewährleistungsmarke sei, bekannt sein müsse.

73      Schließlich trägt die Republik Zypern vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Zertifizierungsnormen, um zu verhindern, dass ihre Unterscheidungskraft durch die Benutzung für Waren außerhalb ihres Anwendungsbereichs beeinträchtigt werde, keine Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die Verkehrskreise hätten. Der Umstand, dass die anderen Verfahrensbeteiligten keinerlei Beweis dafür vorlegten, dass Dritte den Begriff „halloumi“ für eine andere Benutzung als die Bezeichnung von Waren, die die Zertifizierungsnormen beachteten, nutzten, rechtfertige den Schluss, dass die ältere Marke als Gewährleistungsmarke des Vereinigten Königreichs Unterscheidungskraft habe.

74      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Republik Zypern entgegen.

75      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

76      Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt elfter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001) hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem fraglichen Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Unterscheidungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Unterscheidungskraft (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20).

77      Außerdem steht die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung einer Verwechslungsgefahr entgegen. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann daher, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T‑358/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:174, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass festgestellt worden ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht eine geringe und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen. In begrifflicher Hinsicht fassen die Verkehrskreise den Begriff „halloumi“ in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen als Hinweis auf eine Käsesorte auf. Übereinstimmend mit der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer, die nacheinander zu diesem Ergebnis gekommen sind, ist diesbezüglich festzustellen, dass diese Zeichen nur im Hinblick auf den beschreibenden Bestandteil „halloumi“ ähnlich sind. Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen reicht somit nicht aus, um ihre Unterschiede auszugleichen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind sich daher nur zu einem geringen Grad ähnlich.

79      Was zweitens die Unterscheidungskraft der älteren Marke anbelangt, ist oben in Rn. 47 festgestellt worden, dass diese aufgrund der beschreibenden Bedeutung in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise gering ist.

80      Auch der Argumentation der Republik Zypern, wonach die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke deren besondere Art nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Zur Stützung dieser Argumentation führt die Republik Zypern nämlich zwei Entscheidungen der nationalen Rechtsprechung an, aus denen sie die Schlussfolgerung zieht, dass die Unterscheidungskraft einer nationalen Gewährleistungsmarke in deren Fähigkeit bestehe, von den Verkehrskreisen dahin aufgefasst zu werden, dass sie eine Warenklasse von einer anderen Warenklasse unterscheide (vgl. oben, Rn. 34). Wie oben in den Rn. 40 und 45 festgestellt worden ist, ist diese Auffassung von der Unterscheidungskraft der älteren Marke jedoch unerheblich; im vorliegenden Fall ist vielmehr festgestellt worden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke nicht als Hinweis auf irgendeine Gewährleistung auffassen.

81      Was außerdem die Berücksichtigung der von der Republik Zypern angeführten nationalen Rechtsprechung anbelangt, ist oben in Rn. 40 ausgeführt worden, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System darstellt, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Auslegung der Entscheidungen der nationalen Gerichte, die die Republik Zypern geltend machen möchte, ist im vorliegenden Fall mithin unerheblich.

82      Drittens ist, wie oben in Rn. 77 erwähnt, dennoch darauf hinzuweisen, dass auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft, insbesondere wenn die in Rede stehenden Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind, eine Verwechslungsgefahr bestehen kann.

83      Obwohl die in Rede stehenden Waren im vorliegenden Fall identisch sind, genügt die bloße Identität dieser Waren und die – aufgrund des gemeinsamen beschreibenden Bestandteils „halloumi“ bestehende – Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen der geringen Unterscheidungskraft der älteren Marke und ihrer beschreibenden Bedeutung dennoch nicht, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

84      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

85      Daher ist der dritte Teil und folglich der einzige, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

 Kosten

86      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87      Da die Republik Zypern unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Republik Zypern trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.