Language of document : ECLI:EU:T:2018:133

Rechtssache T824/16

Kiosked Oy Ab

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke K – Ältere Benelux-Bildmarke K – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. März 2018

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken K

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Identität zwischen Zeichen und Marke – Begriff – Zeichen, das ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder das als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Begriffliche Identität zwischen Zeichen, die auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 32, 69)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33, 72, 73)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43, 49, 67, 70, 71, 74, 82-85)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 50, 80)

5.      Zwei Marken sind nach der Rechtsprechung ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen.

Im Gegensatz zum Begriff der Ähnlichkeit impliziert der Begriff der Identität grundsätzlich, dass zwei verglichene Elemente in jeder Hinsicht übereinstimmen. Da die Wahrnehmung der Identität zum einen im Hinblick auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen ist und zum anderen nicht das Ergebnis einer unmittelbaren Gegenüberstellung aller Merkmale der verglichenen Elemente ist, schließt das Vorliegen unbedeutender Unterschiede, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, eine Identität der zu vergleichenden Zeichen allerdings nicht aus. Somit ist ein Zeichen mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können

(vgl. Rn. 56, 57)

6.      Zum begrifflichen Vergleich von zwei aus ein und demselben Buchstaben bestehenden Marken ist festzustellen, dass die bildliche Darstellung eines Buchstabens die maßgeblichen Verkehrskreise an etwas klar anderes denken lassen kann, nämlich an ein bestimmtes Phonem. In diesem Sinne verweist ein Buchstabe auf einen Begriff. Daraus ergibt sich, dass Zeichen begrifflich identisch sein können, wenn sie auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen.

(vgl. Rn. 66, 67)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 79)