Language of document : ECLI:EU:T:2018:274





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Mai 2018 –
Netflix International und Netflix/Kommission

(Rechtssache T-818/16)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von Deutschland geplante Beihilfe zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Entfaltung von Wirkungen über von den nationalen Behörden erlassene Rechtsakte – Rechtsakte, die Durchführungsmaßnahmen sind

(Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV)

(vgl. Rn. 27-30, 33-36)

2.      Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung

(Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 51 Abs. 1)

(vgl. Rn. 38-41)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird  – Klage eines Wirtschaftsteilnehmers, der auf dem betroffenen Markt tätig ist, aber keine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf diesem Markt nachweist – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 52-63)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Mitwirkung in der Phase der Vorprüfung der Beihilfe – Nicht ausreichend, um die Begründetheit des Beschlusses in Frage zu stellen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 66-68)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 – 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Netflix International BV und die Netflix, Inc. werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Netflix International BV und die Netflix, Inc. werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen.

4.

Netflix International, Netflix, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Filmförderungsanstalt tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

3.

Die Netflix International BV und die Netflix, Inc. werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen.

4.

Netflix International, Netflix, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Filmförderungsanstalt tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Netflix International, Netflix, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Filmförderungsanstalt tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.