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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 24. Oktober 2023 – Amt der Tiroler Landesregierung

(Rechtssache C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Amt der Tiroler Landesregierung

Belangte Behörde: Datenschutzbehörde

Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz

Mitbeteiligte Partei: CW

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Ziff. 7 der Verordnung (EU) 2016/6791 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) dahingehend auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts (wie vorliegend des § 2 Abs. 1 Tiroler Datenverarbeitungsgesetz) entgegensteht, in der zwar im Sinn des zweiten Halbsatzes des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO ein bestimmter Verantwortlicher vorgesehen wird, aber

–    dieser eine bloße Dienststelle (wie im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung) ist, die zwar gesetzlich eingerichtet, aber keine natürliche oder juristische Person und im vorliegenden Fall auch keine Behörde ist, sondern nur als Hilfsapparat für diese auftritt und über keine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit verfügt;

–    dessen Benennung ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und daher auch keine Zwecke und Mittel einer konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Recht des Mitgliedstaats vorgegeben werden;

–    dieser im konkreten Fall weder allein noch gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der zugrundeliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten entschieden hat?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).