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Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2010 in der Rechtssache F-1/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-126/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall: das angefochtene Urteil insoweit, d. h. in dem Teil aufzuheben, in dem der erstinstanzliche Richter a) einige der vom Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache im Verfahren im ersten Rechtszug gestellten Anträge (im Folgenden: in Rede stehende Anträge) für unzulässig erklärt hat, b) einige der weiteren in Rede stehenden Anträge mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den für unzulässig befundenen Anträgen, c) dem Rechtsmittelführer die ihm im Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten auferlegt hat;

festzustellen, dass sämtliche in Rede stehenden Anträge in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig waren;

in erster Linie: den in Rede stehenden Anträgen, die der erstinstanzliche Richter für unzulässig befunden oder zurückgewiesen hat, in vollem Umfang und ausnahmslos schließlich in der Weise stattzugeben, dass das Gericht allen diesen Anträgen, von denen auszugehen ist, dass sie an dieser Stelle für alle rechtliche Zwecke ausdrücklich wiedergegeben worden sind, auf der Grundlage des Tenors des angefochtenen Urteils in seinem aufrechterhaltenen Teil in Verbindung mit dem Tenor der von diesem Rechtmittelgericht zu erlassenden Entscheidung im Ergebnis stattgibt;

die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, ihm alle im Zusammenhang mit der Rechtssache, in der das Rechtsmittel eingelegt wurde, von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise, die betreffende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Entscheidung in der Sache über die in Rede stehenden Anträge, die der erstinstanzliche Richter rechtswidrigerweise für unzulässig erklärt und darüber hinaus über die in Rede stehenden Anträge, die dieser rechtswidrigerweise zurückgewiesen hat, zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2010. Mit diesem Urteil wurde eine Klage teilweise abgewiesen, die die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Erstattung bestimmter Krankheitskosten zum normalen Satz, und die Aufhebung der Entscheidung, mit der die ergänzende Erstattung dieser Krankheitskosten, d. h. zu 100 %, abgelehnt worden waren, sowie die Verurteilung der Kommission zum Gegenstand hatte, für die dem Rechtsmittelführer geschuldeten Krankheitskosten einen bestimmten Betrag an ihn zu zahlen.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.

Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit der Feststellungen im angefochtenen Urteil zum "Klagegegenstand" sowie zu den "von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit".

Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die irrige, falsche und unbegründete Auslegung und Anwendung der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen die unlogische Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung.

Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen das völlige Fehlen einer Begründung, auch wegen Fehlens einer Beweiserhebung, und die Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts sowie der in Rede stehenden Anträge.

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