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Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2013 – Post Invest Europe/Kommission

(Rechtssache T-413/12)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfen der belgischen Behörden zugunsten von De Post – La Poste [jetzt „bpost“] – Ausgleich der Kosten für die Gemeinwohldienstleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Neue Beweisangebote)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Post Invest Europe Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Franchoo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 bis 7 des Beschlusses 2012/321/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post – La Poste (jetzt „bpost“) (ABl. L 170, S. 1)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Streithilfeantrag des Königreichs Belgien ist erledigt.

Die Post Invest Europe Sàrl trägt die Kosten.

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1     ABl. C 343 vom 10.11.2012.