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Amtsblattmitteilung

 

        Klage des Alexandre Tilgenkamp gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2003

(Rechtssache T-191/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Alexandre Tilgenkamp, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 26. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2002, die Stellenausschreibung COM/125/02 für die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors der GD Landwirtschaft zu veröffentlichen, aufzuheben;

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. November 2002, einen anderen Bewerber auf diese freie Stelle zu ernennen, aufzuheben;

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. November 2002, die Bewerbung des Klägers für diese Stelle nicht zu berücksichtigen, aufzuheben;

(die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorläufig einen Euro auf einen noch zu bestimmenden Betrag für immaterielle Schäden und einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag als Schadensersatz für immaterielle Schäden und Beeinträchtigung der Laufbahn in Höhe der Hälfte des endgültig zu bestimmenden Betrages für den materiellen Schaden zu zahlen;

(der Beklagten in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors der GD Landwirtschaft (Stellenausschreibung COM/125/02) als auch gegen die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 7, 25 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 Absatz 1 des Statuts und der am 18. September 1999 erlassenen Verhaltensregeln für die Ernennung auf Posten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie die Fehlerhaftigkeit des Ernennungsverfahrens, das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs und einen Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie das Legalitätsprinzip (Nichteinhaltung der Stellenausschreibung) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.

Er trägt insbesondere vor, dass die Ernennung des letztlich ausgewählten Bewerbers, der schon früher einmal ernannt worden sei, vorher bestimmt gewesen sei und dass alles darauf hinausgelaufen sei, dass er erneut ernannt werde, einschließlich der Veröffentlichung einer insbesondere ihrer wesentlichen Punkte beraubten Stellenausschreibung, d. h. der Punkte, die das Gericht veranlasst hätten, die frühere Ernennung dieses Bewerbers auf diesen Posten aufzuheben1. Objektive, stichhaltige und übereinstimmende Indizien machten daher deutlich, dass die streitigen Handlungen vorgenommen worden seien, um ein anderes Ziel zu erreichen, als das Urteil vom 9. Juli 2002 ordnungsgemäß durchzuführen.

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1 - (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T-158/01 (Tilgenkamp/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).