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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Atlantean Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Juni 2003

    (Rechtssache T-192/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Atlantean Limited, Donegal, Irland, Prozessbevollmächtigte: A. Hussey, Solicitor, G. Hogen, Senior Counsel, und E. Regan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat am 3. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 insoweit für nichtig zu erklären, als darin der in Anhang II der Entscheidung angeführte Antrag Irlands abgelehnt wird, die MAP-IV-Kapazitätsziele für das Schiff MFV Atlantean aus Gründen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen, die für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m gelten, heraufzusetzen;

(die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe ihr Fischereifahrzeug durch ein neues Fahrzeug, die MFV Atlantean, ersetzt. Dieses Fahrzeug sei 1997 bestellt und 1999 geliefert worden. Es weise Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheit auf, die zu einer Steigerung der Brutto-Tonnage-Kapazität geführt hätten. Die Klägerin habe sich in dieser Hinsicht auf Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG1 des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung gestützt. Dieser Artikel sehe vor, dass Kapazitätserhöhungen, die ausschließlich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zurückgingen, von Fall zu Fall eine entsprechende Erhöhung der Ziele für Flottensegmente rechtfertigten, sofern der Fischereiaufwand der betreffenden Fischereifahrzeuge durch diese Maßnahmen nicht erhöht werde.

Irland habe den Antrag der Klägerin auf Kapazitätserhöhung der Kommission vorgelegt, die ihn in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt habe.

Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass sich die Kommission sowohl in ihrer rechtlichen Beurteilung als auch in tatsächlicher Hinsicht irre. Die Kapazitätserhöhung entspreche den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EWG des Rates und sei daher genehmigungsfähig.

Außerdem habe die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit, die berechtigten Erwartungen der Klägerin und das Rückwirkungsverbot verletzt. Sie habe Kriterien angewandt, die es zum Zeitpunkt der Bestellung des Ersatzfahrzeugs und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Kapazitätserhöhung bei der Kommission noch nicht gegeben habe.

Die Kommission habe ferner die Art der Erhöhungsanträge berücksichtigt, bevor sie die fraglichen Kriterien eingeführt habe, und Kriterien angewandt, die die Klägerin benachteiligten. Die Ausnahme für untergegangene Schiffe und die Erlaubnis der Steigerung der Tonnage für die neuen Schiffe stellten eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung dar.

Die Kommission habe darüber hinaus gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, keine angemessenen und ausreichenden Gründe angegeben und der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert.

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1 - (ABl. L 175, S. 27.