Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. Juni 2005

in der Rechtssache T-190/03: Sanni Olesen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Auslandszulage - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts - Dienst für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation - Begriff des Staates - Hauptberufliche Tätigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-190/03, Sanni Olesen, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacio, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. April 2002, der Klägerin nicht die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage zu gewähren, und wegen Zahlung dieser Zulage zuzüglich Verzugszinsen vom Tag ihres Dienstantritts an hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 30. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 184 vom 2.8.2003.