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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Gregorio Valero Jordana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Dezember 2003

(Rechtssache T-429/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Gregorio Valero Jordana, wohnhaft in Uccle (Belgien), hat am 21. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt, ... beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2002, die die erste Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7 bestätigt, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. September 2003, die die Beschwerde des Klägers zurückweist, aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-17/951 habe die Kommission eine Änderung der Vorschriften über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung beschlossen, was ihren Beamten die Möglichkeit geboten habe, die Berichtigung ihrer Einstufung bei ihrem Dienstantritt zu beantragen. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Einstufung des Klägers in die Besoldungsstufe A 7 zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestätigt und demnach den Antrag des Klägers auf Neueinstufung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie eine Diskriminierung zwischen dem Kläger, dessen Antrag auf Neueinstufung abgelehnt worden sei, und anderen Beamten geltend, die trotz geringerer Berufserfahrung als der seinigen in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn umgestuft worden seien.

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1 - Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1995, ABl. C 315 vom 25.11.1995, S. 14.