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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Februar 2021 – Iveco Orecchia SpA / APAM Esercizio SpA

(Rechtssache C-68/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iveco Orecchia SpA

Beklagter: APAM Esercizio SpA

Vorlagefragen

Ist es mit dem Unionsrecht – und insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG1 (Art. 10, 19 und 28 dieser Richtlinie) sowie mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, des freien Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung – vereinbar, dass es der Vergabestelle speziell in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, Ersatzteile für ein bestimmtes Fahrzeug zu akzeptieren, die ein anderer Hersteller als der Fahrzeughersteller hergestellt hat und die daher nicht zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, die unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fallen und die im Ausschreibungsverfahren ohne den Genehmigungsbogen und ohne Angabe über die tatsächliche Genehmigung, sondern unter der Annahme angeboten werden, dass die Genehmigung nicht erforderlich sei und deshalb eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter ausreiche?

Ist es mit dem Unionsrecht – und insbesondere mit Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG – vereinbar, dass es dem einzelnen Wettbewerber in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, sich selbst als „Hersteller“ eines bestimmten nicht originalen Ersatzteils für ein bestimmtes Fahrzeug einzustufen, insbesondere wenn es unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fällt, oder muss dieser Wettbewerber – für jedes seiner so angebotenen Ersatzteile, um die Gleichwertigkeit mit den technischen Spezifikationen des Ausschreibungsverfahrens zu belegen – nachweisen, dass er gegenüber den Genehmigungsbehörden für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens sowie für die Übereinstimmung der Produktion und das jeweilige Qualitätsniveau verantwortlich ist und zumindest einige der Stufen der Herstellung des Ersatzteils, das Gegenstand der Genehmigung ist, unmittelbar ausführt? Bejahendenfalls: Mit welchen Mitteln ist dieser Beweis zu erbringen?

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1     Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S.1).