Klage, eingereicht am 29. November 2013 – Nezi/HABM – Etam (E)
(Rechtssache T-645/13)
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Eucharis Nezi (Mykonos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salkitzoglou)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etam SAS (Clichy, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Oktober 2013 in der Sache R 329/2013-4 aufzuheben;
diese Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Marke der Klägerin für alle beantragten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird;
der anderen Beteiligten alle Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „E“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 25, 26, 35 und 40 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8701138.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „E“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe:
Verstoß gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009·und
Verstoß gegen die Art. 15 und 42 der Verordnung Nr. 207/2009.