Language of document : ECLI:EU:T:2014:796





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. September 2014 –
Lomnici/Parlament

(Rechtssache T‑650/13)

„Nichtigkeitsklage – Petition an das Europäische Parlament zum neuen slowakischen Staatsangehörigkeitsgesetz – Für zulässig erklärte Petition – Entscheidung, das Verfahren einzustellen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments über die weitere Bearbeitung einer für zulässig erklärten Petition – Ausschluss (Art. 227 AEUV und 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 44; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 202) (vgl. Rn. 31-40)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments vom 17. Oktober 2013, die Petition Nr. 1298/2012 für erledigt zu erklären

Tenor

1.

Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

2.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Anträge der Slowakischen Republik und Ungarns auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

4.

Herr Zoltán Lomnici trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments.

5.

Die Slowakische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.