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Klage, eingereicht am 28. November 2017 – Autostrada Wielkopolska/Kommission

(Rechtssache T-778/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Autostrada Wielkopolska S.A. (Poznań, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Geiss und D. Tayar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. August 2017 in der Sache SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) über staatliche Beihilfen Polens für die Gesellschaft Autostrada Wielkopolska S.A. nichtig zu erklären; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:

Die Kommission habe die Beteiligungsrechte der Klägerin verletzt, insbesondere das Recht auf Anhörung vor Erlass des angefochtenen Beschlusses;

die Kommission habe der Klägerin nicht angemessen Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Staat vorgelegten Beweisen zu äußern;

die Kommission habe der Klägerin das Recht auf Stellungnahme zu wesentlichen Dokumenten und Feststellungen, auf die der angefochtene Beschluss gestützt gewesen sei, verwehrt;

es sei nicht auszuschließen, dass sich diese Versäumnisse auf den Ausgang dieser Sache ausgewirkt hätten.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie für die Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV den falschen Test angewandt habe und diesen (inkorrekten) Test unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV angewandt habe;

die Feststellungen der Kommission, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, beruhe ausschließlich auf dem Test des „zeitbasierten Vergleichs“;

die Kommission habe den Privatinvestortest durchgeführt, nachdem sie bereits entschieden habe, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege;

der von der Kommission angewandte Test des „zeitbasierten Vergleichs“ sei rechtlich falsch;

die Kommission habe beim Test des „zeitbasierten Vergleichs“ offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, da sie insbesondere relevante Informationen, die ihr bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgelegen hätten, nicht berücksichtigt habe.

Die Kommission habe offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie beim Privatinvestortest die einschlägige Rechtsprechung nicht beachtet und unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV ihre Begründungspflicht verletzt habe;

–    die Kommission habe unter Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung den Privatinvestortest nicht als festen Bestandteil ihrer Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV durchgeführt;

–     die Kommission habe relevante Informationen nicht berücksichtigt, die bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgelegen hätten und die ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger Privatinvestor in einer Situation, die so nah wie möglich an der des Staates sei, nicht außer Acht gelassen hätte.

Die Feststellungen der Kommission, die Beihilfen seien unvereinbar, sei auf fehlerhafte Feststellungen gestützt und mit inneren Widersprüchen behaftet;

–    die Kommission habe bei der Feststellung, die öffentlichen Gelder kämen nur Investoren zu Gute, Tatsachenfehler begangen.

Die Kommission habe bei der Berechnung der staatlichen Beihilfe offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie keine eigene Beurteilung vorgenommen und ihre Begründungspflicht verletzt habe;

die Feststellung der Kommission, zwischen September 2005 und Oktober 2007 sei es zu Überkompensationen gekommen, sei mit wesentlichen Beurteilungsfehlern behaftet;

die Kommission habe relevante Informationen nicht beachtet, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten.

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