Language of document : ECLI:EU:T:2019:526

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Juli 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung – Vom STIF‑IDF gewährte Investitionsbeihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vorteil – Ausgleich für die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑738/17,

Syndicat Transport Île de France (STIFIDF) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Le Bret und C. Rydzynski,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24),

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, der Syndicat Transport Île de France (STIF‑IDF), ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, die durch die Ordonnance no 59‑151, du 7 janvier 1959, relative à l’organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne (Beschluss Nr. 59‑151 vom 7. Januar 1959 über die Organisation des Personenverkehrs in der Region Paris) (JORF vom 10. Januar 1959, S. 696) in geänderter Fassung errichtet wurde.

2        Als Organisationsbehörde für die Dienste des öffentlichen Personenlinienverkehrs im Gebiet der Region Île-de-France (Frankreich) koordiniert und finanziert der Kläger die öffentlichen Verkehrsdienste der Régie autonome des transports parisiens (RATP) (autonome Pariser Verkehrsbetriebe, Frankreich), der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (nationale Eisenbahngesellschaft, Frankreich) und der privaten Unternehmen, die Teil des Netzes der Organisation professionnelle des transports d’Île-de-France (Optile) (berufsständische Organisation des Verkehrs in der Region Île-de-France, Frankreich) sind.

3        Mit dem Beschluss 2006/1161 vom 13. Dezember 2006 führte der Kläger zwei Arten von aufeinanderfolgenden Verträgen ein, mit denen eine neue vertragliche Organisation für alle Linien des öffentlichen Personenlinienverkehrs im Gebiet der Region Île-de-France festgelegt werden sollte. Die Verträge des Vertragstyps 1 wurden für einen Zeitraum von maximal vier Jahren, von 2007 bis 2010 oder 2011, und jene des Vertragstyps 2 (im Folgenden: Verträge „CT2“) für den verbleibenden Zeitraum bis 31. Dezember 2016 geschlossen.

4        Die Verträge „CT2“ wurden bilateral zwischen dem Kläger und den privaten Unternehmen, die im Gebiet der Region Île-de-France Tätigkeiten des öffentlichen Linienverkehrs ausübten (im Folgenden: Endbegünstigte), ausgehandelt. Zwischen dem Kläger und ein und demselben Unternehmen konnten mehrere Verträge „CT2“ ausgehandelt werden. Jeder Vertrag „CT2“ sah in seinem Art. 53‑3 die Zahlung eines finanziellen Beitrags durch den Kläger an das unterzeichnende Unternehmen als Ausgleich für die Erfüllung der Letzterem gemäß Art. 5‑2 des Vertrags „CT2“ auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vor.

5        Der Anteil C2 der vom Kläger an die Endbegünstigten gemäß den Verträgen „CT2“ gezahlten finanziellen Beiträge sollte die gesamten Investitionskosten abdecken, die Letztere in Ausführung eines zuvor vom Kläger genehmigten Investitionsplans zu tragen hatten.

6        Am 17. Oktober 2008 wurde bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über die mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilferegelungen eingereicht, und zwar die Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1994 bis 2008 von der Region Île-de-France in ihrem Gebiet und sodann ab 2008 durch den Kläger in demselben Gebiet insbesondere in Form der im Rahmen der Verträge „CT2“ gewährten Beiträge C2 zugunsten bestimmter Busverkehrsunternehmen durchgeführt wurden.

7        Mit Schreiben vom 11. März 2014 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihre Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 141, S. 38) forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen.

8        Am 30. April 2014 unterbreitete die Französische Republik der Kommission ihre Stellungnahme. Sämtliche von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen, darunter die des Klägers, wurden der Französischen Republik übermittelt, die sich nicht zu ihnen äußerte.

9        Am 21. Juni 2016 erhielt die Kommission eine gemeinsame Mitteilung von vier der sieben Beteiligten, in der diese ihren Standpunkt nach der Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C‑303/13 P, EU:C:2015:647), darlegten. Am 9. November 2016 ergänzte die Region Île-de-France ihre Stellungnahme.

10      Am 2. Februar 2017 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ab und erließ den Beschluss (EU) 2017/1470 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

11      Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission namentlich fest, die Beihilferegelung in Form von Beiträgen C2 des Klägers an die Endbegünstigten zur Deckung ihrer aufgrund der Durchführung der Verträge „CT2“ entstandenen Investitionskosten (im Folgenden: streitige Beihilferegelung), sei mit dem Binnenmarkt vereinbar. Allerdings gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der streitigen Beihilferegelung gezahlten Beihilfen unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt worden seien, weil sie nicht angemeldet worden und als „neue Beihilfen“ einzustufen seien.

12      Die Art. 3 und 4 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses bestimmen:

„Artikel 3

Die von [der Französischen Republik] rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form der Beiträge C2, die von STIF im Rahmen [der Verträge] ‚CT2‘ gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 263 AEUV die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

14      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss nur insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die im Rahmen des Vertrags „CT2“ gewährten Beiträge C2 als „rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung“ eingestuft hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

16      Ohne mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, beantragt die Kommission, die Klage mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses des Klägers als unzulässig abzuweisen.

17      Der Kläger tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Er macht geltend, er sei befugt, die vorliegende Klage zu erheben, obwohl der angefochtene Beschluss nicht an ihn gerichtet sei.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T‑420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).

19      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen der Verfahrensökonomie vorab die Begründetheit der Klage zu prüfen, ohne zuvor über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

 Begründetheit

20      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, da die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die streitige Beihilferegelung das vierte der in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), genannten Kriterien (im Folgenden: Altmark-Kriterien) nicht erfülle und daher unter diese Bestimmung falle. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Er stützt sich auf die Behauptung, die Kommission habe nicht hinreichend detailliert die Gründe dargelegt, aus denen sie im angefochtenen Beschluss zur Ansicht gelangt sei, dass die streitige Beihilferegelung das vierte Altmark-Kriterium nicht erfülle.

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung auf den Nachweis einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerichtet ist und daher eine als solche von der Beurteilung der Unrichtigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses, deren Kontrolle zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses gehört, gesonderte Prüfung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 26).

22      Daher ist der zweite Klagegrund, da er auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht abzielt, vor dem ersten Klagegrund zu prüfen, der sich auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bezieht.

 Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

23      Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend detailliert die Gründe dargelegt, aus denen sie zu der Ansicht gelangt sei, dass die streitige Beihilferegelung das vierte Altmark-Kriterium nicht erfülle.

24      Insbesondere macht der Kläger geltend, die Analyse des vierten Altmark-Kriteriums durch die Kommission stehe nicht im Einklang mit ihrer im Rahmen der Prüfung des dritten Altmark-Kriteriums getroffenen Feststellung, dass keine überhöhte Ausgleichsleistung erfolgt sei. Seiner Ansicht nach ergibt sich daraus, dass keine überhöhte Ausgleichsleistung erfolgt sei, notwendigerweise, dass die Beiträge C2 die geringsten Kosten für die Körperschaft darstellten und dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sei.

25      Ferner habe die Kommission nicht erläutert, inwiefern die Stichprobe der für die vergleichende Kostenanalyse ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), sei. Im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses habe sie trotz der ihr zur Kenntnis gebrachten Beweise behauptet, dass „nichts darauf [hinweist], dass die von STIF ausgewählte Stichprobe repräsentativ für gut geführte Unternehmen ist“.

26      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie weist darauf hin, dass die vier Altmark-Kriterien unabhängig voneinander zu sehen seien. Zudem sei der angefochtene Beschluss und vor allem die Analyse betreffend das vierte Altmark-Kriterium hinreichend begründet.

27      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Außerdem umfasst nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

28      Im Übrigen setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ voraus, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Somit setzt diese Vorschrift für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Insoweit wird eine staatliche Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und diese Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die Altmark-Kriterien erfüllt sind.

31      So muss erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens müssen die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichsleistung berechnet wird, vorab in objektiver und transparenter Weise definiert werden. Drittens darf der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist dieser Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

32      Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eines oder mehrere der oben in Rn. 31 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

33      Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss hinreichend detailliert dargelegt hat, aus welchen Gründen sie zu Ansicht gelangte, dass die streitige Beihilferegelung das vierte Altmark-Kriterium nicht erfülle. Vor allem hat sie im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die vom Kläger vor dem Abschluss der Verträge „CT2“ durchgeführte vergleichende Analyse der Kosten, obwohl sie sich auf genaue Zahlenangaben stütze und eine umfassende Kenntnis des Marktes für den öffentlichen Personenverkehr widerspiegle, darauf abziele, die für die Aushandlung der Betriebskosten nützlichen Variablen festzulegen, und nicht darauf, sicherzustellen, dass die von dem Beitrag C2 abgedeckten Kosten denjenigen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

34      Entgegen dem Vorbringen des Klägers werden in diesen Erwägungen der Kommission klar die Gründe zum Ausdruck gebracht, die ihrer Schlussfolgerung zugrunde liegen, wonach die streitige Beihilferegelung das vierte Altmark-Kriterium nicht erfülle.

35      Ferner ist das Vorbringen des Klägers, die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Stichprobe der für die vergleichende Analyse der Kosten ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), sei, zurückzuweisen, da die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sinngemäß festgestellt hat, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Stichprobe dieses Kriterium erfülle, und da der Kläger keine Erläuterungen zu den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweisen gemacht habe.

36      Der Kläger hat sich in seiner Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die streitige Beihilferegelung einzuleiten, nämlich mit der Behauptung begnügt, die vergleichende Analyse der Kosten sei in Bezug auf „Unternehmen aus der Provinz, die ihren Vertrag nach einer Ausschreibung bekommen haben“, vorgenommen worden, und sodann diese Unternehmen als „durchschnittliche, gut geführte Unternehmen mit angemessener Ausstattung“ eingestuft, ohne genauer auf die Anhaltspunkte einzugehen, die zu dieser Schlussfolgerung führen können.

37      Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, nur summarisch auf die Frage eingegangen zu sein, ob die Stichprobe der vom Kläger für die vergleichende Analyse der Kosten ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), sei.

38      Zum Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer mutmaßlichen Inkohärenz der Argumentation der Kommission im angefochtenen Beschluss ist darauf hinzuweisen, dass das dritte und das vierte Altmark-Kriterium zwar eng miteinander verknüpft sind, da beide die Bestimmung der aus der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung herrührenden Kosten, Einnahmen und Gewinne verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 246).

39      Jedoch schließt das Vorhandensein dieser Verknüpfung nicht aus, dass die vier Altmark-Kriterien unabhängig voneinander zu sehen sind und kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Ausgleich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Abertis Telecom Terrestre und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, T‑37/15 und T‑38/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:743, Rn. 76).

40      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die streitige Beihilferegelung jedenfalls nicht in Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium analysiert hat. Im 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat sie es bei der Feststellung belassen, dass, nachdem die Übereinstimmung der Beiträge C2 mit dem ersten Altmark-Kriterium nachgewiesen worden sei, noch deren Übereinstimmung mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Altmark-Kriterium beurteilt werden müsse. Da die Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssten, beschränke sie sich darauf, darzutun, dass das vierte Kriterium nicht erfüllt sei, um darauf zu schließen, dass diese Beiträge zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten. Zu dieser Schlussfolgerung ist sie dann im 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses tatsächlich gelangt.

41      Demnach ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, mit dem er eine mutmaßlich widersprüchliche Beurteilung des dritten Altmark-Kriteriums auf der einen und des vierten Altmark-Kriteriums auf der anderen Seite durch die Kommission rügt, auf einer falschen Auslegung des angefochtenen Beschlusses beruht, so dass es nicht durchgreifen kann.

42      Folglich hat die Kommission keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV begangen.

43      Der zweite Klagegrund ist zurückzuweisen.

 Zur Beurteilung der streitigen Beihilferegelung in Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium

44      Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss im Rahmen ihrer Prüfung der streitigen Beihilferegelung in Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium mehrere Rechts- und Beurteilungsfehler begangen.

45      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vierten Altmark-Kriterium, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 93).

47      Im vorliegenden Fall war die Kommission der Ansicht, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt sei. Sie stellte im angefochtenen Beschluss insbesondere festgestellt, dass die Höhe der im Rahmen der streitigen Beihilferegelung gezahlten Beiträge C2 nicht auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Kosten berechnet worden sei, die einem gut geführten Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), für die Erbringung gleicher Dienstleistungen entstanden wären.

48      Der Kläger macht als Erstes geltend, die von ihm für die vergleichende Analyse der Kosten verwendete Stichprobe der Unternehmen sei entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im angefochtenen Beschluss repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415). Diese Stichprobe umfasse neben den Betreibern von Verkehrsdiensten, mit denen er die Verträge des Vertragstyps 1 geschlossen habe, öffentliche Verkehrsunternehmen, die mit Aufgaben betraut gewesen seien, die mit im Rahmen einer offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibung vergebenen öffentlichen Dienstleistungen außerhalb des Gebiets der Region Île-de-France vergleichbar gewesen seien.

49      Als Zweites hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass seine vergleichende Analyse der Kosten es erlaubt habe, sicherzustellen, dass die den Endbegünstigten entstandenen Investitionskosten denen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

50      Als Drittes habe es die Kommission versäumt, die Instrumente und Methoden zu berücksichtigen, die er vor der Festlegung der Höhe der Beiträge C2 angewandt habe, um zu prüfen, ob dieser Betrag nicht den der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), übersteige.

51      Als Viertes habe die Kommission den von ihm ex post bei den Endbegünstigten durchgeführten Kontrollen keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Die Verträge „CT2“ sähen insoweit ein System der ständigen Kontrolle der den Endbegünstigten entstandenen Kosten vor, das es erlaube, das Vorhandensein, die Bandbreite und die Regelkonformität der Fahrzeuge zu prüfen, deren Kauf durch die im Rahmen der Verträge „CT2“ gezahlten Beiträge C2 finanziert worden sei.

52      Als Fünftes wirft der Kläger der Kommission vor, eine Marktstudie nicht berücksichtigt zu haben, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden sei (Anlage A 7 zur Klageschrift), aus der hervorgehe, dass die den Endbegünstigten entstandenen durchschnittlichen Kilometerkosten denen von Unternehmen vergleichbar seien, die ihre Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Region Île-de-France ausübten.

53      Die Kommission behauptet, die vergleichende Analyse der Kosten, die der Kläger vor Abschluss der Verträge „CT2“ durchgeführt habe, gebührend berücksichtigt zu haben. Allerdings lasse kein Aktenstück den Schluss zu, dass die vom Kläger gezogene Stichprobe für durchschnittliche, gut geführte Unternehmen mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), repräsentativ sei. Ferner erlaubten es die im Rahmen dieser Analyse verwendeten durchschnittlichen Leistungswerte nicht, zwischen den mit der Nutzung der Ausrüstung verbundenen Kosten und denen zu unterscheiden, die mit der Investition in Bezug auf diese Ausrüstung im Zusammenhang stünden.

54      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die vom Kläger vor der Festlegung der Höhe der Beiträge C2 verwendeten methodischen Instrumente zur sachgerechten Aushandlung der Verträge „CT2“ sowie die verschiedenen Expost-Kontrollen, die er durchführte, um die von den Endbegünstigten getätigten Investitionen zu prüfen, nicht relevant bzw. zumindest nicht ausreichend sind, um gemäß dem vierten Altmark-Kriterium festzustellen, ob die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage der Kosten festgelegt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann.

55      Die vom Kläger verwendeten methodischen Instrumente zielten nur darauf ab, sicherzustellen, dass die Verträge „CT2“ gut ausverhandelt werden, und die den Endbegünstigten tatsächlich entstandenen Kosten zu kontrollieren. Insbesondere führt der Kläger in seinen Schriftsätzen aus, die vor der Festlegung der Höhe des Anteils C2 der gezahlten Ausgleichsleistungen verwendeten methodischen Instrumente erlaubten es, im Zuge der Verhandlungen im Rahmen der Verträge „CT2“ eine Analyse der Kosten für jedes der bezuschussten Netze durchzuführen. Er weist jedoch nicht nach, dass es ihm diese Instrumente ermöglicht hätten, sicherzustellen, dass die Höhe der an diese Begünstigten gezahlten Ausgleichsleistung den Anforderungen gemäß dem vierten Altmark-Kriterium entsprach. Zu dem System der Expost-Kontrolle, das vom Kläger eingeführt wurde, um sich von der Produktivität und Qualität der von den Endbegünstigten erbrachten Dienstleistungen zu überzeugen, ist festzustellen, dass es nicht relevant ist, um zu prüfen, ob die Höhe des Anteils C2 der vor dieser Kontrolle gezahlten Ausgleichsleistungen auf der Grundlage der Kosten festgelegt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann.

56      Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger keine weiteren hinreichend genauen Beweise vorlegt, um nachzuweisen, dass er die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass die im Rahmen seiner vergleichenden Analyse der Kosten herangezogenen Referenzunternehmen als gut geführt und angemessen ausgestattet im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), angesehen werden können.

57      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, behauptet der Kläger im Wesentlichen, dass die außerhalb des Gebiets der Region Île-de-France liegenden Unternehmen, die er für die Zwecke seiner vergleichenden Analyse der Kosten ausgewählt habe, schon deshalb als gut geführte Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), anzusehen seien, weil sie ein Vergabeverfahren entsprechend den Anforderungen der Loi no 93‑122, du 29 janvier 1993, relative à la prévention de la corruption et à la transparence de la vie économique et des procédures publiques (Gesetz Nr. 93‑122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von Korruption und über die Transparenz des Wirtschaftslebens und der öffentlichen Verfahren) (JORF vom 30. Januar 1993, S. 1588, im Folgenden: Sapin-Gesetz)  durchlaufen hätten.

58      Wenn die Wahl des begünstigten Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, verlangt das vierte Altmark-Kriterium nach der Rechtsprechung jedoch, dass die bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichsleistung berücksichtigten Parameter vom Beispiel eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ausgehen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑125/12, EU:T:2015:687, Rn. 82).

59      Die Suche nach einem solchen Unternehmen dient insoweit dazu, die Höhe des Ausgleichs, der für die Durchführung des vergebenen öffentlichen Auftrags als erforderlich angesehen wird, zu optimieren und zu vermeiden, dass die höheren Kosten eines ineffizienten Unternehmens als Bezugsgröße in die Berechnung der Höhe dieses Ausgleichs einfließen.

60      Auch wenn der Kläger im vorliegenden Fall ausführt, seine vergleichende Analyse der Kosten auf die durchschnittlichen Werte oder Kennzahlen der Unternehmen gestützt zu haben, die über die bloße Teilnahme an dem vom Sapin-Gesetz vorgesehenen Vergabeverfahren hinaus an dessen Ende den Zuschlag erhalten hätten, macht er keine genauen Angaben zu den Modalitäten dieses Verfahrens und gibt lediglich an, dass dieses durch seine Auswirkungen und seinen Gegenstand einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ähnlich sei.

61      Der Kläger behauptet insbesondere, das durch das Sapin-Gesetz vorgesehene Vergabeverfahren habe „nachgewiesene positive Auswirkungen auf die Senkung der Preise und die Beherrschung der Kosten der [Übertragung öffentlicher Dienstleistungen] in den betreffenden Sektoren“ gehabt. Er weist jedoch nicht konkret nach, inwiefern dieses Verfahren und vor allem die in diesem Zusammenhang gewählten Auswahlkriterien ein Maß an Wettbewerb möglich machten, das mit dem der Ausschreibungsverfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vergleichbar wäre. Zudem geht er nicht näher auf die behauptete Preissenkung ein und erklärt nicht, inwiefern es ihm diese Senkung ermöglicht hätte, sich zu vergewissern, dass die am Ende des durch das Sapin-Gesetz vorgesehenen Verfahrens vergebenen Aufträge durch die Unternehmen, die den Zuschlag für diese Verträge erhalten hätten, zu den geringsten Kosten für die Körperschaft ausgeführt worden seien.

62      Hinzu kommt, dass es die vom Kläger berücksichtigten Daten, und zwar vor allem jene betreffend die durchschnittlichen Kilometerkosten (Anlage A 7 zur Klageschrift) nicht erlauben, zwischen den Investitionskosten, die im Rahmen eines Vergleichs mit dem als Beitrag C2 bereitgestellten Betrag allein relevant sind, und den übrigen Kosten, die die für die vergleichende Analyse der Kosten ausgewählten Unternehmen zu tragen haben, zu unterscheiden. Insoweit führt der Kläger im Übrigen aus, die von ihm analysierten Verträge der Unternehmen, die ihre Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Region Île-de-France ausübten, beinhalteten „zweifellos“ nicht alle Kosten im Zusammenhang mit Investitionen und insbesondere mit dem Erwerb von Fahrzeugen.

63      Unter diesen Umständen ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass sich die vergleichende Kostenanalyse des Klägers im Wesentlichen für die Betriebsvariablen, wie die Reisegeschwindigkeit der Busse oder die Anzahl der Fahrstunden pro Fahrzeug interessiere, die zwar für die Aushandlung der Betriebskosten und die Festlegung des Beitrags C1 (der auch im Rahmen der Verträge „CT2“ gewährt werde und eben auf den Ausgleich der Betriebskosten abziele) nützlich seien, es aber nicht ermöglichten sicherzustellen, dass die von dem Beitrag C2 abgedeckten Investitionskosten denjenigen eines gut geführten mittleren Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

64      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass sich anhand der vom Kläger vorgelegten Beweise nicht feststellen lässt, dass die Beurteilung der streitigen Beihilferegelung durch die Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium mit einem Rechts- oder Beurteilungsfehler behaftet ist.

65      Da die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, war es ausreichend, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass eines dieser Kriterien nicht erfüllt war, um den Schluss zu ziehen, dass die streitige Beihilferegelung den Endbegünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und folglich eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

66      Mithin ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68      Da der Kläger in vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Syndicat Transport Île de France (STIFIDF) trägt neben seinen eigenen Kosten auch die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.