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Klage, eingereicht am 4. September 2008 - EWRIA u. a. / Kommission

(Rechtssache T-369/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Wire Rope Importers Association (EWRIA) (Hemer, Deutschland), Câbleries Namuroises SA (Namur, Belgien), Ropenhagen A/S (Vallensbæk Strand, Dänemark), Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH (Kaarst, Deutschland), Heko Industrieerzeugnisse (Hemer, Deutschland), Interkabel Internationale Seil- und Kabel-Handels GmbH (Solms, Deutschland), Jose Casañ Colomar SA (Valencia, Spanien), Denwire Ltd. (Dudley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieber)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008 für nichtig zu erklären, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hat, eine teilweise Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Stahldrahtseile vorzunehmen, um den Anwendungsbereich der Maßnahmen anzupassen und Seile für allgemeine Verwendungen von der für die Maßnahme geltende Warendefinition auszuschließen;

die Kommission zu verpflichten, eine teilweise Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Stahldrahtseile einzuleiten, um den Anwendungsbereich anzupassen und Seile für allgemeine Verwendungen von der Warendefinition auszuschließen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der ihr Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika, der Ukraine und der Russischen Föderation2 im Hinblick auf den Ausschluss von Seilen für allgemeine Verwendungen aus der Warendefinition abgelehnt wurde. Die Kommission lehnte die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung mit der Begründung ab, dass es an Beweisen dafür fehle, dass die beiden Warenarten, Stahldrahtseile und Seile für allgemeine Verwendungen, nicht dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen.

Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, gegen Art. 11 Abs. 3 und Art. 21 der Grundverordnung verstoßen. Die Änderung der Umstände, die eine Interimsüberprüfung rechtfertige, könne sich auch auf die Definition der betreffenden Ware beziehen.

Zweitens werde durch die Weigerung der Gemeinschaftsorgane, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen verletzt. Die Kommission selbst habe sie aufgefordert, bei Ablauf der Überprüfungsfrist für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung zu stellen, um den Anwendungsbereich der betreffenden Maßnahmen anzupassen.

Schließlich habe die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, als sie ihre Schlussfolgerungen auf eine zu weite Warendefinition gestützt habe, die sie dazu gebracht habe, Waren zu vergleichen, die nicht gleichartig seien, und somit zu falschen Schlussfolgerungen veranlasst habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 vom 12. August 1999 - in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 299, S. 1) geänderten Fassung - und Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 vom 2. August 2001 - in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. 2007, L 285, S. 1) geänderten Fassung.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).