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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen – Schweden) – BY/CX

(Rechtssache C-637/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff „öffentlich“ – Auf elektronischem Wege an ein Gericht erfolgte Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY

Beklagter: CX

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht die auf elektronischem Weg an ein Gericht erfolgende Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Privatpersonen abdeckt.

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1     ABl. C 372 vom 4.11.2019.