Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2015 –
Stichting Woonpunt u. a./Kommission
(Rechtssache T‑203/10 RENV)
„Staatliche Beihilfen – Sozialer Wohnungsbau – Beihilferegelung zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften – Bestehende Beihilfen – Beschluss, mit dem die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“
1. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 18, 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) (vgl. Rn. 56-59, 73, 82, 87)
2. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Fortlaufende Überprüfung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – Den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Überprüfung vorgeschlagene Maßnahmen – Annahme durch die Staaten – Zwingende Wirkung (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19) (vgl. Rn. 62-65, 79)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Stichting Woonpunt, die Stichting Havensteder, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Das Königreich Belgien und die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN), tragen ihre eigenen Kosten. |