Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 - Organisation der Volksmojahedin Irans / Rat

(Rechtssache T-256/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Organisation des Mojahedines du peuple d'Iran (Auvers sur Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. P. Spitzer und D. Vaughan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2007/445/EG des Rates für nichtig zu erklären, soweit er für sie gilt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG1, der die Klägerin auf der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen belässt, deren Gelder und andere Finanzmittel eingefroren sind.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss des Rates für nichtig zu erklären sei, weil der Rat sich weiterhin darauf stütze, dass die Klägerin auf der Liste im Beschluss 2006/379/EG stehe, die vom Rat gemäß dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006, Organisation des Mojahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-0000), hätte aufgehoben oder geändert werden müssen. Der Rat sei verpflichtet gewesen, den Namen der Klägerin von der Liste zu entfernen.

Außerdem sei der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Anhörungsrechts der Klägerin und ohne angemessene Begründung gefasst worden.

Darüber hinaus sei der angefochtene Beschluss auf der Grundlage von Unterlagen gefasst worden, die sich alle auf den Zeitraum vor dem Jahr 2001 bezögen, ohne die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, die sich auf die Jahre nach 2001 bezögen.

Diese Umstände führten zu einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch.

____________

1 - ABl. 2007 L 169, S. 58