Language of document : ECLI:EU:T:2000:84

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

22. März 2000 (1)

„Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtigkeitsklage - Begründung - Zulässigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T-125/97 und T-127/97

The Coca-Cola Company mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Siragusa, Rom, und Rechtsanwältin N. Levy, Bar of England and Wales, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Coca-Cola Enterprises Inc. mit Sitz in Atlanta, Georgia (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte: P. Lasock, QC, und M. Reynolds, Solicitor of the Supreme Court of England and Wales, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Zeyen, Beghin und Feider, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg

Beklagte,

unterstützt durch

The Virgin Trading Company Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter: I. Forrester, QC, of the Scots Bar, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin A. May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

und

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte, Graurheindorferstraße 108, Bonn (Deutschland),

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung eines Teils der Gründe der Entscheidung 97/540/EG vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (ABl. L 218, S. 15)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Versterdorf, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Parteien

1.
    Die Klägerin The Coca-Cola Company (im folgenden: TCCC) und die Gesellschaft englischen Rechts Cadbury Schweppes plc (im folgenden: CS) sind Inhaber verschiedener Marken von kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, die in Großbritannien und anderen Ländern vertrieben werden. Sie liefern dritten Abfüllunternehmen die Konzentrate und Zutaten, die für die Herstellung der unter diesen Marken vertriebenen Getränke verwendet werden, und räumen ihnen das Recht ein, ihre Getränke in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben.

2.
    Amalgamated Beverages Great Britain (im folgenden: ABGB), ein Tochterunternehmen von TCCC und CS, hatte die Aufgabe, die Getränke dieser Unternehmen abzufüllen, zu vertreiben, zu vermarkten und zu verkaufen, und übertrug diese Geschäfte auf ihre Tochtergesellschaft, die Coca-Cola & Schweppes Beverages Ltd (im folgenden: CCSB).

3.
    Coca-Cola Enterprises Inc. (im folgenden: CCE) ist der weltweit größte Abfüller für Erzeugnisse von TCCC. Die Firma wurde 1986 gegründet, als TCCC mit der Zusammenlegung seines Abfüllgeschäfts in den Vereinigten Staaten begann und 51 % der CCE-Aktien der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten wurden. Zusätzlich zu ihrer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten wurde CCE infolge einer Reihe von Unternehmenskäufen ab 1993 der Abfüller von TCCC für Belgien, die Niederlande und Frankreich.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

4.
    Die vorliegenden Klagen stehen in dem größeren Zusammenhang der von der Kommission nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) eingeleiteten Wettbewerbsverfahren, die TCCC und/oder deren Abfüller in Europa betreffen. Das erste dieser Verfahren wurde im September 1987 nach Artikel 86 EG-Vertrag gegen eine italienische Tochtergesellschaft von TCCC, The Coca-Cola Export Corporation (im folgenden: TCCEC), eingeleitet. In diesem Verfahren vertrat die Kommission die Auffassung, daß dieses Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke mit Cola-Geschmack (im folgenden: Cola-Getränke) einnehme. TCCEC äußerte in diesem Verfahren zwar Vorbehalte gegen die Annahme, daß ein relevanter Markt für Cola-Getränke bestehe und daß sie auf diesem Markt eine beherrschende Stellung innehabe, verpflichtete sich jedoch, bestimmte spezifische Verpflichtungen bezüglich der Vereinbarungen einzuhalten, die mit Einzelhändlern in den Mitgliedstaaten geschlossen worden waren (siehe Pressekommuniqué IP/90/7). Diese Verpflichtung wurde von CCE in der Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klagen ist, übernommen.

5.
    Aus der Akte geht hervor, daß der Vorwurf einer beherrschenden Stellung von TCCC auf dem Markt für Cola-Getränke infolge einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag, die 1993 (...)(2) gegen ihre Tochtergesellschaft, den französischen Abfüller Coca-Cola Beverages SA (im folgenden: CCBSA), erhoben wurde, erneut zur Sprache kam. Aus der Akte geht ebenfalls hervor, daß die Kommission im August 1995 geltend machte, daß CCBSA eine beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für Cola-Getränke habe und diese Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag mißbrauche.

6.
    Am 9. August 1996 ging bei der Kommission eine Anmeldung von CCE gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) ein.

7.
    Das angemeldete Vorhaben betraf die Vereinbarung zwischen CS und TCCC, ABGB dadurch zu liquidieren, daß sie ihre jeweiligen Anteile an diesem Unternehmen an CCE verkaufen, die zu jener Zeit in Großbritannien keiner Geschäftstätigkeit nachging.

8.
    Mit ihrer Entscheidung 97/540/EG vom 22. Januar 1997 erklärte die Kommission das angemeldete Vorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (ABl. L 218, S. 15; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung).

9.
    In den Gründen dieser Entscheidung traf die Kommission u. a. folgende Feststellungen: Erstens sei TCCC in der Lage, einen bestimmenden Einfluß auf CCE auszuüben, und kontrolliere insofern CCE im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89; zweitens bildeten die in Großbritannien verkauften Cola-Getränke den für die Untersuchung des angemeldeten Zusammenschlusses relevanten Markt, und drittens nehme CCSB auf dem britischen Markt für Cola-Getränke eine beherrschende Stellung ein. Sie kam jedoch zu folgendem Schluß (Randnr. 214):

„Obwohl das Zusammenschlußvorhaben zu einer strukturellem Veränderung führt, die möglicherweise auch ein verändertes Marktverhalten von CCSB zur Folge hat, ist die Kommission aufgrund des sehr spezifischen Sachverhalts in diesem Fall der Auffassung, daß nicht in ausreichender Weise zwischen den Möglichkeiten, die sich unmittelbar aus dem Zusammenschlußvorhaben ergeben würden, und denjenigen unterschieden werden kann, die bereits beim jetzigen Aufbau von CCSB bestehen, um die Schlußfolgerung zu ziehen, daß das Zusammenschlußvorhaben gemäß Artikel 2 der [Verordnung Nr. 4064/89] zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von CCSB im Markt für Cola-Getränke in Großbritannien führt.“

10.
    In dieser Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, daß sich CCE für die Dauer ihrer Kontrolle über CCSB verpflichte, daß CCSB die von TCCC 1989 gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen übernehme (siehe oben, Randnr. 4), zu denen der Verzicht auf bestimmte Handelspraktiken gehöre, die als rechtswidrig gälten, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt würden. In Randnummer 212 der Entscheidung heißt es: „Diese Verpflichtung würde einige der von Dritten im Laufe des Verfahrens geäußerten Bedenken abschwächen.“

Verfahren

11.
    Unter diesen Umständen haben TCCC und CCE mit Klageschriften, die am 22. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gegen die Entscheidung jeweils Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-125/97 und T-127/97).

12.
    Die Kommission hat mit Schriftsätzen, die am 2. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, in beiden Rechtssachen eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Am 5. und 8. September 1997 haben CCE und TCCC zu dieser Einrede Stellung genommen.

13.
    Mit Schriftsätzen, die am 29. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat The Virgin Trading Company Ltd (im folgenden: Virgin) in beiden Rechtssachen ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

14.
    Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 haben TCCC und CCE das rechtliche Interesse von Virgin an der Zulassung als Streithelferin bestritten und gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Dokumente, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen beim Gericht eingereicht worden sind, als vertraulich zu behandeln.

15.
    Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 hat die Bundesrepublik Deutschland in beiden Rechtssachen ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

16.
    Mit Schriftsätzen, die am 3. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben CCE und TCCC in den Rechtssachen T-125/97 bzw. T-127/97 jeweils ihre Zulassung als Streithelferin zur gegenseitigen Unterstützung beantragt.

17.
    Mit Schreiben vom 10. November 1997 hat die Kommission die Ansicht vertreten, daß in bezug auf die Streithilfeanträge von Virgin die Anträge von TCCC und CCE auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt seien und daß eine vertrauliche Behandlung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährt werden könne.

18.
    Mit Schreiben vom 12. November 1997 ist die Kommission den oben genannten Anträgen von CCE und TCCC auf Zulassung als Streithelferinnen entgegengetreten.

19.
    Mit Anträgen, die am 19. und 21. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben CCE und TCCC beantragt, jeweils bestimmte eigene Dokumente gegenüber dem jeweils anderen vertraulich zu behandeln.

20.
    Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 hat sich TCCC zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage auf Schriftstücke von bestimmten Wettbewerbsbehörden bezogen, um zu beweisen, daß die angefochtene Entscheidung und insbesondere die in ihr getroffenen Feststellungen bezüglich der Definition des relevanten Marktes von Gerichten und Wettbewerbsbehörden in Frankreich, Italien und Litauen bereits zu ihrem Nachteil berücksichtigt worden seien (...). Mit Schreiben vom 28. August 1998 hat die Kommission zum Inhalt dieser Schriftstücke Stellung genommen.

21.
    Mit Beschlüssen vom 18. März 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Anträgen von Virgin und der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferinnen in beiden Rechtssachen stattgegeben und die Anträge von TCCC und CCE zurückgewiesen.

22.
    Mit demselben Beschluß ist den Anträgen von TCCC und CCE auf vertrauliche Behandlung im Verhältnis zueinander vorläufig für das Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben worden.

23.
    Mit Beschluß des Gerichts vom 9. April 1999 sind die beiden Rechtssachen an die Erste erweiterte Kammer verwiesen worden.

24.
    Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen. Das Gericht hat im Wege prozeßleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung zum einen die Kommission und CCE aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten, und zum anderen die Kommission, das Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 7. Januar 1997 sowie alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die den Mitgliedern des Ausschusses für diese Sitzung ausgehändigt wurden. Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juli 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25.
    Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Rechtssachen T-125/97 und T-127/97 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Anträge der Parteien

26.
    In der Klageschrift beantragt TCCC,

-    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission in dieser Entscheidung feststellt, daß das Angebot an Cola-Getränken in Großbritannien einem relevanten Markt zuzuordnen ist, daß CCSB eine beherrschende Stellung auf diesem Markt einnimmt und daß TCCC die Firma CCE im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 kontrolliert;

    hilfsweise,

-    die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, soweit eine solche Erklärung für die Nichtigerklärung der oben genannten Feststellungen erforderlich ist, und den Erwerb von ABGB durch CCE für gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 genehmigt zu erklären;

    sowie in beiden Fällen,

-    die am 17. Februar 1997 von CCE der Kommission gegenüber abgegebene Verpflichtungserklärung sowie die Feststellung, aufgrund deren die Kommission diese Verpflichtungserklärung verlangt und erhalten hat, nämlich die Feststellung, daß CCSB eine beherrschende Stellung auf einem relevanten, dem Angebot an Cola-Getränken in Großbritannien zuzuordnenden Markt einnimmt, für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

-    alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

27.
    In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ersucht TCCC das Gericht, erstens entweder diese Einrede zurückzuweisen oder zu erklären, daß die Verpflichtung sowie die bestrittenen Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtswirkungen sind, und zweitens der Kommission die Kosten gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

28.
    In der Klageschrift beantragt CCE,

-    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission in dieser Entscheidung feststellt, daß TCCC die Firma CCE im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 kontrolliert, daß das Angebot an Cola-Getränken in Großbritannien einen gesonderten Markt bildet und daß CCSB eine beherrschende Stellung auf diesem Markt einnimmt;

    hilfsweise,

-    die in der Entscheidung enthaltenen „Entscheidungen“, daß TCCC die Firma CCE im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89kontrolliert, daß das Angebot an Cola-Getränken in Großbritannien einen gesonderten Markt bildet und daß CCSB eine beherrschende Stellung auf diesem Markt einnimmt, für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29.
    In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ersucht CCE das Gericht, ihre Klage für zulässig zu erklären und in jedem Fall der Kommission die Kosten gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

30.
    In beiden Rechtssachen beantragt die Kommission,

-    die Klagen als unzulässig abzuweisen;

-    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31.
    In ihren Streithilfeschriftsätzen, die am 12. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt Virgin,

-    die Klagen als unzulässig abzuweisen;

-    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32.
    In ihren Streithilfeschriftsätzen, die am 12. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt die Bundesrepublik Deutschland, die Klagen als unzulässig abzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-125/97

33.
    TCCC trägt vor, daß sie unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei und daß diese eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) darstelle.

34.
    Zu seiner Klagebefugnis legt TCCC erstens dar, daß sie von der angefochtenen Entscheidung offenkundig betroffen sei. Die grundsätzliche Feststellung der Kommission, daß CCSB als alleiniger britischer Abfüller der Erzeugnisse von TCCC eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Cola-Getränke in Großbritannien einnehme, beruhe auf der Tatsache, daß CCSB das Erzeugnis von TCCC, nämlich „Coca-Cola“, abfülle und vertreibe. Zweitens hätten sowohl die Feststellung, daß CCSB eine beherrschende Stellung habe, als auch die Verpflichtungserklärung von CCE zur Folge, daß das Geschäftsgebaren von CCSB radikal beschränkt werde, was sich auf den Absatz der Erzeugnisse von TCCC nachteilig auswirke.

35.
    Wenn die bestrittene Feststellung der Kommission, daß TCCC die Firma CCE kontrolliere, zutreffend wäre, würde hieraus ferner folgen, daß TCCC individuell und unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 9, und vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, Randnr. 13).

36.
    Zum Vorliegen einer anfechtbaren Handlung trägt TCCC vor, die Feststellung einer beherrschenden Stellung in der Entscheidung habe für CCSB erhebliche und dauerhafte Folgen, die nachteilige Rechtswirkungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639; im folgenden: Urteil IBM) haben könnten.

37.
    Erstens obliege der CCSB nach dieser Feststellung eine „besondere Verantwortung“, so daß ein auf dem relevanten Markt im allgemeinen als rechtmäßig angesehenes Verhalten als ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung betrachtet werden könne, was im vorliegenden Fall eine Beschränkung der geschäftlichen Freiheit dieses Unternehmens bewirke.

38.
    Zweitens könne diese Feststellung von der Kommission in anhängigen und zukünftigen Verfahren verwendet werden. Insoweit führt TCCC aus, ihr sei kein Fall bekannt, in dem die Kommission ihre Auffassung bezüglich der Definition des Marktes oder des Bestehens einer beherrschenden Stellung in späteren, dasselbe Unternehmen betreffenden Verfahren geändert hätte (Entscheidungen der Kommission 80/182/EWG vom 28. November 1979 [IV/29.672 - Floral], und 82/203/EWG vom 27. November 1981 [IV/30.188 - Moët und Chandon [London] Ltd] betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [ABl. 1980, L 39, S. 51, bzw. ABl. 1982, L 94, S. 7]). Die Möglichkeit, daß sowohl gegen TCCC als auch gegen CCSB Klage erhoben werde, bestehe nicht nur theoretisch. Virgin Cola Company, eine Konkurrentin von TCCC, habe nämlich bei der Kommission Beschwerde wegen eines gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßenden Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung in Großbritannien erhoben. Die Feststellung einer beherrschenden Stellung von CCSB in der angefochtenen Entscheidung habe somit zur Folge, daß TCCC den Vorwurf, den Virgin Cola Company in ihrer Beschwerde vorgebracht habe, nicht bestreiten könne. Auch habe die Kommission 1995 ein Verfahren gegen CCSB mit der Behauptung eingeleitet, daß CCSB ihre beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für Cola-Getränke mißbräuchlich ausgenutzt habe. Die entscheidende Frage der Definition des Produktmarktes sei jedoch in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt habe, unbeantwortet geblieben.

39.
    TCCC fügt hinzu, die streitige Feststellung mache es wahrscheinlicher, daß sie in einer späteren Sache zu einer Geldbuße verurteilt werde; sie beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 93).

40.
    Drittens bestehe die große Gefahr, daß sich die nationalen Gerichte, insbesondere die Gerichte des Vereinigten Königreichs, durch die streitige Feststellung für gebunden hielten, wodurch TCCC im Verhältnis zu den Konkurrenzmarken und CCSB im Verhältnis zu künftigen Beschwerdeführern einen Nachteil erleiden würde (Bekanntmachung der Kommission vom 13. Februar 1993 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, ABl. C 39, S. 6, Nr. 20, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935). TCCC beruft sich insoweit auf das Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 77/77 (BP/Kommission, Slg. 1978, 1513), in dem der Gerichtshof eine Klage für zulässig erklärt habe, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, daß sich ein potentieller Beschwerdeführer in einer späteren Klage vor den nationalen Gerichten ihr gegenüber auf die Feststellung der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die Kommission berufen könne (siehe auch Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189, vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921).

41.
    Viertens sähen die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten, wie z. B. die des Vereinigten Königreichs, vor, daß die Entscheidungen der Kommission für die nationalen Gerichte bindend seien. In diesem Zusammenhang bezieht sich TCCC auf das Urteil des High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) in der Sache British Leyland Motor Corp. Ltd/Wyatt Interpart Co. Ltd, wonach erstens ein Urteil des Gerichtshofes, das sich zu einer Feststellung der Kommission über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen äußere, Rechtskraftwirkung nach dem European Communities Act 1972 habe und zweitens eine Entscheidung der Kommission, die vor dem Gemeinschaftsrichter nicht angefochten werde, dieselbe Wirkung haben müsse wie ein Urteil des Gerichtshofes (1979 CMLR 79). Sie führt auch die Entscheidung in der Sache Iberian UK Ltd/BPB Industries Ltd an, in der, wie sie vorträgt, der High Court of Justice zum Ergebnis gekommen sei, daß es der öffentlichen Ordnung widerspreche, wenn Personen, die Parteien eines gemeinschaftlichen Wettbewerbsverfahrens gewesen seien, vor einem nationalen Gericht erneut die Begründung einer Entscheidung der Kommission bestreiten könnten (1996 CMLR 601).

42.
    Zur Verpflichtungserklärung von CCE führt TCCC aus, daß diese Rechtswirkungen entfalte und somit nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö e. a./Kommission, „Zellstoff“, Slg. 1993, I-1307) einen gesonderten und unabhängigen Grund für die Zulässigkeit ihrer Klage darstelle. Infolge dieser Verpflichtungserklärung sei CCSB daran gehindert, potentiell gewinnbringende Geschäftsstrategien anzuwenden, die ihrenKonkurrenten weiterhin zur Verfügung stünden, wobei CCSB auch noch der Gefahr ausgesetzt sei, zu einer Geldbuße verurteilt zu werden.

43.
    Die Tatsache, daß das angemeldete Vorhaben mit der angefochtenen Entscheidung genehmigt worden sei, stehe der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen, da dem Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181; im folgenden: Urteil NBV und NVB) kein gegenteiliges Argument entnommen werden könne.

44.
    Erstens hätten sowohl die Feststellung einer beherrschenden Stellung als auch die streitige Verpflichtungserklärung von CCE unabhängig von der Genehmigung des angemeldeten Zusammenschlusses negative Auswirkungen und beeinträchtigten dieses Unternehmen insofern, als es hierdurch gezwungen werde, besondere Verpflichtungen zu übernehmen und jedes Verhalten zu beenden, das als mißbräuchlich angesehen werden könne.

45.
    Zweitens habe TCCC im Gegensatz zu den Klägerinnen in der Rechtssache NBV und NVB im Verfahren vor der Kommission nicht obsiegt.

46.
    Drittens beruhe in dem Urteil NBV und NVB das Argument der Klägerinnen, daß die Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung im Rahmen der vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren gegen sie geltend gemacht werden könnten, auf der Prämisse, daß sich die nationalen Gerichte zwar der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der wettbewerbbeschränkenden Wirkungen der angemeldeten Vereinbarungen anschließen, jedoch die Feststellungen der Entscheidung, daß eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht vorliege, unberücksichtigt lassen würden. Im vorliegenden Fall bedeute die Gefahr, daß nationale Gerichte die Feststellung einer beherrschenden Stellung zum Nachteil von TCCC verwendeten, nicht, daß diese Gerichte zugleich jeden sonstigen Aspekt der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt lassen würden.

47.
    Hilfsweise, für den Fall, daß die Klage unzulässig sein sollte, ersucht TCCC zur Vermeidung der vorstehend genannten Gefahren das Gericht, für Recht zu erkennen, daß die Feststellung der Kommission, daß eine beherrschende Stellung bestehe, im vorliegenden Fall unnötig und ohne Rechtswirkungen sei.

48.
    In diesem Zusammenhang betont TCCC, daß sich die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 zu den Fragen der beherrschenden Stellung und des Umfangs des relevanten Markts nicht abschließend zu äußern brauche. Derartige Feststellungen seien nur erforderlich, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 erlasse, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt werde (Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 23). Insoweit bezieht sich TCCC auf die Praxis der Kommission, die darin bestehe, sich nicht zu Fragenzu äußern, deren Erörterung nicht erforderlich sei, zumal wenn offenkundig sei, daß das angemeldete Vorhaben keine wettbewerbswidrigen Wirkungen auf dem Markt habe, wie es hier der Fall sei.

49.
    Wenn die streitigen Feststellungen keiner richterlichen Kontrolle unterlägen, beeinträchtige dies die Rechtssicherheit, da die betreffenden Unternehmen entweder die Richtigkeit dieser Feststellungen anerkennen oder davon ausgehen müßten, daß die Feststellungen keine Rechtswirkungen hätten. TCCC ist der Ansicht, sie habe Anspruch darauf, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu kennen, damit sie in voller Sachkenntnis handeln könne (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Deuka, Slg. 1975, 421).

50.
    Die Kommission trägt vor, daß die Klage, soweit sie sich nicht gegen den Tenor der Entscheidung, sondern ausschließlich gegen bestimmte Gründe der Entscheidung richte, als offensichtlich unzulässig abgewiesen werden müsse. Sie erinnert daran, daß die Gründe einer Maßnahme nur angefochten werden könnten, wenn sie die tragenden Gründe des Tenors einer beschwerenden Maßnahme darstellten (Urteil NBV und NVB, Randnr. 31). Da der Tenor der angefochtenen Entscheidung das angemeldete Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre, ohne daß dies mit Bedingungen oder Auflagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verbunden worden sei, erzeuge er keine Rechtswirkung, die eine Beschwer darstellen könne.

51.
    Die besondere Verantwortung von CCSB dafür, daß sie durch ihr Verhalten einen unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtige (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461), ergebe sich aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 86 EG-Vertrag, ohne daß die Kommission zu dieser Frage eine Entscheidung zu erlassen brauche. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Feststellung einer beherrschenden Stellung enthalte.

52.
    Zu den Folgen, die eine solche Feststellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf die Behandlung zukünftiger Sachen nach Artikel 86 EG-Vertrag haben könnten, führt die Kommission aus, daß jede Entscheidung nach diesem Artikel eine begründete Beurteilung bezüglich der beherrschenden Stellung und ihres Mißbrauchs enthalte, die vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden könne.

53.
    Zum Vorbringen der Klägerin, die Feststellung einer beherrschenden Stellung setzte sie der Gefahr einer Verurteilung zu Geldbußen in anderen Verfahren aus, weist die Kommission darauf hin, daß, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergebe, eine solche Feststellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen beinhalte (Urteil Michelin/Kommission,Randnr. 57). Da es sich jedenfalls um ein Interesse handele, das zukünftige und ungewisse Situationen betreffe, könne es auch die Zulässigkeit der Klage nicht rechtfertigen (Urteil NBV und NVB, Randnr. 33).

54.
    Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei ein nationales Gericht allein durch den Tenor einer Entscheidung gebunden, mit der ein Zusammenschlußvorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde, nicht aber durch Feststellungen, die nicht den tragenden Grund dieses Tenors darstellten. Außerdem könnten die nationalen Gerichte, worauf das Gericht im Urteil NBV und NVB hingewiesen habe, bei Zweifeln den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen.

55.
    Auf das Vorbringen, daß nach den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten, wie z. B. denen des Vereinigten Königreichs, die Entscheidungen der Kommission für die nationalen Gerichte bindend seien, erwidert diese, daß die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung Entscheidungen über die Feststellung des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung betreffe, die per definitionem vor einem nationalen Gericht nicht in Frage gestellt werden könnten, sofern sie nicht vor den Gemeinschaftsgerichten angefochten worden seien oder die Klage abgewiesen worden sei, was hier nicht der Fall sei. Außerdem wäre es mit den Grundsätzen der Autonomie und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von den Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen abhängig zu machen.

56.
    Die Kommission bestreitet schließlich, daß die von CCE abgegebene Verpflichtungserklärung die Zulässigkeit der Klage rechtfertigen könne, da diese Verpflichtungserklärung nicht Bestandteil des Tenors der Entscheidung sei, nicht mit Bedingungen oder Auflagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verbunden worden sei und auch keinen tragenden Grund des Tenors darstelle. Diese Beurteilung werde im übrigen durch zwei an CCE gerichtete Schreiben des Direktors der Merger Task Force der Kommission (im folgenden: MTF), Drauz, vom 8. und 9. Januar 1997 bestätigt.

57.
    In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit führt TCCC aus, daß das Hauptargument der Kommission dem Urteil IBM widerspreche, da es auf der Stellung der bestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, nicht aber auf den von ihnen erzeugten Rechtswirkungen beruhe. Ferner habe der Gerichtshof im Urteil Zellstoff, ausgehend von den eigentlichen Rechtswirkungen einer Verpflichtungserklärung im allgemeinen und ohne sich darauf zu beziehen, daß die streitige Verpflichtungserklärung im Tenor der fraglichen Entscheidung nicht genannt werde, sondern dieser als Anhang beigefügt sei, entschieden, daß diese Verpflichtungserklärung eine anfechtbare Handlung darstelle.

58.
    TCCC widerspricht auch dem Vorbringen der Kommission, daß die bestrittenen Feststellungen keinen „tragenden Grund“ des Tenors der Entscheidung darstelltenund somit nicht der richterlichen Kontrolle unterliegen könnten. Erstens lasse dieses Vorbringen die Tatsache außer acht, daß die Feststellung einer beherrschenden Stellung in einer Entscheidung der Kommission, sofern sie begründet sei, selbst dann Rechtswirkungen habe, wenn sie nicht den „tragenden Grund“ des Tenors dieser Entscheidung darstelle. Zweitens sei die Kommission aufgrund der Feststellung, daß CCSB eine beherrschende Stellung einnehme, zu dem Ergebnis gekommen, daß mangels ausreichender Nachweise dafür, daß das angemeldete Vorhaben zur Verstärkung dieser beherrschenden Stellung führe, das genannte Vorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden müsse (Randnr. 215 der Entscheidung).

59.
    Entgegen der Auffassung der Kommission stehe auch die unmittelbare Wirkung des Artikels 86 EG-Vertrag der Zulassung einer Klage gegen eine nach dieser Vorschrift ergangenen Entscheidung nicht entgegen.

60.
    Insbesondere könne die Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung einnehme, erst nach einer komplexen, auf einem Vergleich zahlreicher Faktoren beruhenden Untersuchung des rechtlichen, wirtschaftlichen und sachlichen Rahmens beantwortet werden. Die Tatsache, daß für die Prüfung der Frage der bestrittenen beherrschenden Stellung 63 Absätze in der angefochtenen Entscheidung erforderlich waren, beweise die Bedeutung der streitigen Feststellung in der vorliegenden Rechtssache und lasse befürchten, daß diese Frage von der Kommission in zukünftigen Verfahren, an denen CCSB beteiligt sei, nicht mehr neu untersucht werde. Außerdem seien die Mitglieder des Beratenden Ausschusses nicht einstimmig zum Ergebnis gekommen, daß diese beherrschende Stellung bestehe (Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache IV/M.794 - Coca-Cola Enterprises/Amalgamated Beverages Great Britain anläßlich seiner 42. Sitzung am 7. Januar 1997 [ABl. 1997, C 243, S. 12]).

61.
    Das Vorbringen der Kommission, daß jede zukünftige, gemäß Artikel 86 EG-Vertrag erlassene Entscheidung, mit der eine beherrschende Stellung festgestellt werde, stets begründet sein müsse, sei unerheblich, da die Frage hier sei, ob eine solche Begründung auf Feststellungen beruhe, die in früheren, dasselbe Unternehmen betreffenden Entscheidungen enthalten seien, wie dies in der Entscheidung 92/163/EWG vom 24. Juli 1991 der Fall gewesen sei (IV/31.043 - Tetra Pak II) (ABl. 1992, L 72, S. 1, Randnrn. 93 und 98). Darüber hinaus habe sich die Kommission bereits in ihrer Mitteilung der Beschwerdegründe in der späteren Sache IV/M.833, The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S, bereits auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zur Definition des relevanten Marktes bezogen.

62.
    Was die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Verfahren vor den nationalen Gerichten angeht, trägt TCCC vor, aus dem Urteil NBV und NVB gehe entgegen der Auffassung der Kommission nicht hervor, daß ein nationales Gericht nur den Tenor einer Entscheidung zur Durchführung derWettbewerbsvorschriften zu beachten habe. Zur Begründung ihres Vorbringens beruft sich TCCC erstens auf die Entscheidung Nr. 97-C/C-12 des belgischen Conseil de la Concurrence vom 23. Mai 1997 in der Sache P&G/Tambrands und zweitens auf die Entscheidung „Finmeccanica/Aviofer“ der italienischen Wettbewerbsbehörde (Bollettino Nr. 52/26, 1967), in denen sich die genannten Stellen bei der Definition des betreffenden Produktmarktes auf die in den früheren Entscheidungen der Kommission enthaltenen Feststellungen und Würdigungen zum relevanten Markt stützten.

63.
    Selbst wenn eine Entscheidung der Kommission die nationalen Gerichte nicht binde, seien diese doch ebenso wie die nationalen Wettbewerbsbehörden in tatsächlicher Hinsicht durch die früheren, dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen der Kommission gebunden. Auch das Argument der Kommission, daß TCCC durch ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine richterliche Kontrolle der bestrittenen Feststellungen erreichen könne, sei unerheblich. Wenn nämlich ein nationales Gericht im Rahmen eines zukünftigen Verfahrens, an dem dieselben Parteien beteiligt seien, beschlösse, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zu berücksichtigen, würde sich eine Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung dieser Entscheidung im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag nicht stellen.

64.
    TCCC bestreitet, daß die streitige Verpflichtungserklärung freiwillig abgegeben worden sei und daß sie ausschließlich die von Dritten geäußerten Bedenken habe abschwächen sollen. Aus der Entscheidung über die Einleitung des zweiten Verfahrensabschnitts gehe nämlich hervor, daß die Kommission von Anfang an die Erklärungen Dritter als heikelsten Faktor unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs betrachtet habe (Randnrn. 24 bis 27). Nach dem Urteil Zellstoff sei eine Verpflichtungserklärung jedenfalls keine einseitige Maßnahme, die in keiner Beziehung zur Entscheidung nach den Wettbewerbsvorschriften stehe, da die Verpflichtungen, die durch eine solche Erklärung begründet würden, mit Anordnungen zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gleichzusetzen seien. Der Gerichtshof sei somit der Auffassung gewesen, daß die Klägerinnen durch die Übernahme dieser Verpflichtung lediglich - jeweils aus ihren eigenen Gründen - einer Entscheidung zugestimmt hätten, zu deren einseitigem Erlaß die Kommission befugt gewesen wäre.

65.
    Die Streithelferin Virgin schließt sich den Ausführungen der Kommission an.

66.
    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ebenfalls vor, daß die bestrittenen Feststellungen keine anfechtbaren Handlungen im Sinne der Rechtsprechung seien. Sie bezieht sich insoweit auf die deutsche Rechtsprechung, wonach die in einer Entscheidung enthaltene Feststellung, daß ein Unternehmen an einem Oligopol beteiligt sei, für das Unternehmen keine negativen Folgen habe, da der Erwerb einer solchen Marktmacht eigentlich der Beweis für dessen Leistungsfähigkeit sei und in der Werbung sogar herausgestellt werde. Ferner müßten die betreffendenUnternehmen im Rahmen der Zusammenschlußkontrolle in Deutschland Feststellungen bezüglich einer Marktmacht hinnehmen, wie z. B. die Feststellung, daß ein Markt von einem Oligopol beherrscht werde.

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-127/97

67.
    CCE trägt vor, daß einerseits die drei Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, daß erstens TCCC eine Kontrolle über CCE ausübe, daß zweitens ein gesonderter Markt für Cola-Getränke bestehe und daß drittens CCSB eine beherrschende Stellung auf diesem Markt einnehme, und andererseits die das Wettbewerbsverhalten von CCSB betreffende Verpflichtungserklärung Entscheidungen oder Teile einer Entscheidung darstellten und anfechtbar im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag seien.

68.
    CCE macht geltend, daß die Stellung der bestrittenen Feststellungen innerhalb der angefochtenen Entscheidung für die Frage der Zulässigkeit der Klage unerheblich sei. Sie führt insoweit das Urteil IBM und den Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1987 in der Rechtssache 229/86 (Brother Industries u. a./Kommission, Slg. 1987, 3757) an, wonach die Begründungserwägungen einer Entscheidung Aufschluß über das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung geben könnten, die sich von der Entscheidung selbst unterscheide. Ferner dienten die bestrittenen Feststellungen anders als im Urteil NBV und NVB dazu, den Tenor der angefochtenen Entscheidung zu untermauern.

69.
    Insbesondere die Feststellung, daß TCCC die Firma CCE kontrolliere, ändere offenkundig die Rechtsstellung von CCE, da bei jedem neuen Erwerb, den CCE vornehmen wolle, die Geschäftstätigkeiten und der Umsatz von TCCC berücksichtigt werden müßten, um die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu prüfen. Auf das Argument der Kommission, daß diese Feststellung kein Bestandteil des Tenors der angefochtenen Entscheidung sei und keinen tragenden Grund des Tenors darstelle, entgegnet CCE, daß der zweite Verfahrensabschnitt eben deshalb eingeleitet worden sei, weil die Kommission überzeugt gewesen sei, daß eine solche Kontrolle tatsächlich bestehe.

70.
    Das gleiche gelte für die bestrittene Feststellung, daß CCSB eine beherrschende Stellung auf dem britischen Markt für Cola-Getränke einnehme. Mit dieser Feststellung werde CCE und CCSB eine besondere Verantwortung im Sinne des Urteils Michelin/Kommission zugewiesen. Ferner setze diese Feststellung in Verbindung mit der Feststellung über die von TCCC ausgeübte Kontrolle CCE der Gefahr aus, in zukünftigen Verfahren Geldbußen auferlegt zu bekommen, selbst wenn TCCC allein für Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften verantwortlich sei. Darüber hinaus beziehe sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zwar nicht ausdrücklich auf die Feststellung einer beherrschenden Stellung, er sei jedoch dahin zu verstehen, daß das angemeldete Vorhaben trotz dieser Stellung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde.

71.
    Die streitige Verpflichtungserklärung stelle eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar. Sie erzeuge nicht nur Rechtswirkungen gegenüber CCE und CCSB, sondern diene auch dazu, die Feststellung zu untermauern, daß TCCC die Firma CCE kontrolliere, da sie nur für die Tochterunternehmen von TCCC gelte, an denen diese mehr als 51 % der Anteile halte (Urteil Zellstoff). Entgegen ihrem Vorbringen habe die Kommission sie am Tag nach der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 7. Januar 1997 aufgefordert, diese Verpflichtungserklärung abzugeben (siehe Schreiben vom 8. Januar 1997, der Klageschrift als Anlage 2 beigefügt). Die Kommission aber habe die streitige Verpflichtungserklärung dem Ausschuß so präsentiert, als ob CCE sie bereits abgegeben hätte. Ferner habe sich die Kommission auf diese Verpflichtungserklärung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag berufen (Genehmigung der Lizenzvereinbarungen zwischen CS und CCE, IP/97/148).

72.
    CCE habe ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung, da diese sowohl für die Kommission als auch für die Gerichte und die nationalen Wettbewerbsbehörden einen Präzendenzfall darstellen könne. Entgegen dem Vorbringen der Kommission handele es sich nicht um zukünftige und ungewisse Fälle, da die Kommission bereits mit zwei Beschwerden befaßt sei, die CCE beträfen. So habe die Kommission in ihrer Entscheidung 95/421/EG vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (ABl. 1995, L 251, S. 18) unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung nach dem EGKS-Vertrag festgestellt, daß der räumlich relevante Markt der Weltmarkt sei (Randnr. 42). In ihrer Entscheidung 95/354/EG vom 14. Februar 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Sache Nr. IV/M.477 - Mercedes-Benz/Kässbohrer) (ABl. L 211, S. 1) habe sich die Kommission zur Stützung ihrer Schlußfolgerung, daß zwei relevante Märkte zu unterscheiden seien, ausdrücklich auf zwei frühere Entscheidungen berufen (Randnrn. 14 und 65). Ferner habe das Gericht in seinem Urteil vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92 (Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039) eine Klage für zulässig erklärt, mit der die Klägerin sich vor der Gefahr habe schützen wollen, daß weitere Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1992, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) erlassen würden. Eine Entscheidung der Kommission, die eine Beurteilung der besonderen Sachverhaltslage im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften enthalte, habe einen unbestreitbaren Einfluß auf die Gerichte und die nationalen Behörden, selbst wenn die Entscheidung sie rechtlich nicht binde.

73.
    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts könne ein nationales Gericht eine Entscheidung der Kommission nicht für ungültig erklären, und aufgrund der sich aus Artikel 5 EG-Vertrag ergebenden Pflicht zurGemeinschaftstreue könne von den nationalen Behörden erwartet werden, daß sie keine Entscheidungen träfen, die denen der Gemeinschaftsorgane zuwiderliefen (Urteil des High Court of Justice, Iberian UK Ltd/BPB Industries, 1996 CMLR 601, und Entscheidung des französischen Conseil de la Concurrence vom 29. Oktober 1996, Nr. 96-D-67).

74.
    Die Kommission macht geltend, daß auch diese Klage offenkundig unzulässig sei, weil sie sich nicht gegen den Tenor, sondern gegen bestimmte Gründe der angefochtenenEntscheidung richte, die keine anfechtbaren Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag seien. Die Argumente, die CCE zur Begründung der Zulässigkeit der Klage vorgebracht habe, seien aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie in der Rechtssache T-125/97 dargelegt worden seien.

75.
    Mit dem Hinweis, daß es sich um zukünftige und ungewisse Situationen handele, bestreitet die Kommission auch das Vorbringen von CCE, die Feststellung, daß TCCC in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle über CCE ausübe, erzeuge Rechtswirkungen, falls CCE in Europa erneut einen Erwerb vornehme. Diese Feststellung sei kein Bestandteil des Tenors der angefochtenen Entscheidung und stelle auch keinen tragenden Grund des Tenors dar.

76.
    Die Streithelferinnen Virgin und Bundesrepublik Deutschland tragen dieselben Argumente vor wie in der Rechtssache T-125/97.

Würdigung durch das Gericht

77.
    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist (Urteil IBM, Randnr. 9, Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37).

78.
    Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12, und Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 63).

79.
    Allein die Tatsache, daß die angefochtene Entscheidung das angemeldete Vorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und somit für die Klägerinnen grundsätzlich keine Beschwer darstellt, befreit das Gericht im vorliegenden Fall daher nicht von der Prüfung, ob die bestrittenen Feststellungen verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigen.

Zur Feststellung einer beherrschenden Stellung

80.
    Wie die Kommission betont hat, setzen die den Unternehmen nach Artikel 86 EG-Vertrag obliegenden Pflichten (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 57, Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 23, vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 139, und vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 112) nicht voraus, daß die beherrschende Stellung dieser Unternehmen in einer Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, sondern ergeben sich unmittelbar aus dieser Bestimmung. Wenn ein Unternehmen über eine beherrschende Stellung verfügt, hat es nach der genannten Rechtsprechung daher sein Verhalten gegebenenfalls so einzurichten, daß ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission zu diesem Zweck eine Entscheidung erlassen hat.

81.
    Zweitens ist die Feststellung einer beherrschenden Stellung durch die Kommission zwar geeignet, die Politik und die zukünftige Geschäftsstrategie des betreffenden Unternehmens tatsächlich zu beeinflussen, erzeugt jedoch keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne des Urteils IBM. Eine solche Feststellung ist das Ergebnis einer Untersuchung der Markt- und Wettbewerbsstruktur, wie sie beim Erlaß der Entscheidung der Kommission besteht. Das Verhalten, das das als marktbeherrschend angesehene Unternehmen zur Vermeidung eines etwaigen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag danach einzuhalten hat, ist somit durch eine Reihe von Parametern bestimmt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die auf dem Markt herrschenden Wettbewerbsbedingungen widerspiegeln.

82.
    Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen einer etwaigen Entscheidung nach Artikel 86 EG-Vertrag den relevanten Markt erneut zu definieren und die Wettbewerbsbedingungen einer neuen Analyse zu unterziehen, die nicht zwangsläufig auf denselben Erwägungen beruhen wird wie die frühere Feststellung einer beherrschenden Stellung.

83.
    Die Tatsache, daß im Fall einer Entscheidung nach Artikel 86 EG-Vertrag die Kommission, wie sie in der Sitzung selbst erklärt hat, von der streitigen Feststellung beeinflußt sein könnte, bedeutet hier daher nicht, daß diese Feststellung allein aus diesem Grund verbindliche Rechtswirkungen im Sinne des Urteils IBM erzeugt. Entgegen der Auffassung von TCCC verliert diese nicht ihr Recht, gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ein mißbräuchliches Verhalten von CCSB festgestellt wird, vor dem Gericht Nichtigkeitsklage zu erheben.

84.
    Was die Wirkungen angeht, die die Feststellung einer beherrschenden Stellung auf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Gerichte haben kann, ist darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung nicht nach Artikel 86 EG-Vertrag, sondern nach der Verordnung Nr. 4064/89 erlassen wurde und inkeiner Weise die den nationalen Gerichten verliehene Befugnis zur Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag berührt.

85.
    Jedenfalls bedeutet auch die Möglichkeit, daß ein nationales Gericht bei unmittelbarer Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission zu derselben Feststellung einer beherrschenden Stellung von CCSB kommen könnte, nicht, daß die streitige Feststellung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt. Ein Gericht, das ein nach der angefochtenen Entscheidung liegendes Verhalten von CCSB im Rahmen einer Streitigkeit zwischen dieser und einem Dritten zu würdigen hat, ist an die früheren Feststellungen der Kommission nicht gebunden. Nichts hindert das Gericht daran, zu dem Ergebnis zu kommen, daß entgegen der von der Kommission zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung CCSB nicht mehr über eine beherrschende Stellung verfügt.

86.
    Diese Schlußfolgerungen stehen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, die TCCC zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage angeführt hat. Das Urteil BP/Kommission befaßte sich mit dem Recht eines Unternehmens, vor dem Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Unternehmen der Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag vorgeworfen wird, selbst dann in Frage zu stellen, wenn ihm keine Geldbuße auferlegt wurde. Da nämlich eine Entscheidung, in der der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt wird, als Grundlage für eine etwaige Schadenersatzklage dienen kann, die vor dem nationalen Gericht von einem Dritten erhoben wird, besteht für den Adressaten der Entscheidung ein unbestreitbares Interesse, Nichtigkeitsklage gegen diese zu erheben. Im vorliegenden Fall aber haben die Klägerinnen ein solches Interesse nicht dargetan, da die angefochtene Entscheidung weder die Vereinbarkeit des angemeldeten Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt in Frage gestellt noch ein mißbräuchliches Verhalten von CCSB festgestellt hat.

87.
    Was die Frage angeht, ob das Urteil Deshormes/Kommission einschlägig ist, so wurde in diesem Urteil der Klägerin, die hinsichtlich der Entwicklung ihrer Laufbahn in eine unübersichtliche Lage gebracht worden war, ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse zuerkannt, eine Entscheidung anzufechten, deren Wirkungen sich erst nach ihrer Versetzung in den Ruhestand konkretisieren würden. Im vorliegenden Fall aber ist festzustellen, daß die bloße Feststellung einer beherrschenden Stellung von CCSB in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die etwaige Entwicklung ihrer Stellung auf dem Markt in keiner Weise festlegt und keine endgültigen Rechtswirkungen für die Zukunft hat. Aus demselben Grund ist auch das Urteil Rousseau/Rechnungshof nicht einschlägig.

88.
    In dem Urteil RSV/Kommission räumte der Gerichtshof zwar ein, daß die Klägerin ein berechtigtes Interesse hatte, Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, in der die Erstattung einer ihr vom Königreich der Niederlande gewährten rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wurde, obwohl sie nachniederländischem Recht und nach den bereits gegen sie eingeleiteten nationalen Verfahren verpflichtet war, den erhaltenen Beihilfebetrag im Fall eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung zurückzugewähren. Dies wurde jedoch mit der Erwägung begründet, daß, falls die Klägerin aufgrund der aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteten Klagegründe dieser Erstattung entgehen könnte, die fragliche Entscheidung für die niederländische Regierung die einzige Rechtsgrundlage für ihr Erstattungsverlangen darstellen würde (Randnrn. 9 und 10). Im vorliegenden Fall bildet die streitige Feststellung nicht die Grundlage für irgendeine andere Entscheidung, die die Kommission gegen CCSB wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften erlassen hätte.

89.
    Im Urteil Postbank/Kommission erklärte das Gericht die Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Kommission Dritten erlaubte, Schriftstücke, die von der Klägerin als vertraulich eingestufte Informationen enthielten, den nationalen Stellen vorzulegen, zwar für zulässig, jedoch nur deshalb, weil es der Auffassung war, daß diese Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 214 EG-Vertrag (jetzt Artikel 287 EG) und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 darstellen könnte. Im vorliegenden Fall aber kann die bloße Feststellung einer beherrschenden Stellung keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts begründen.

90.
    Das Argument von TCCC, daß die Feststellung einer beherrschenden Stellung nur erforderlich sei, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 erlasse, mit der sie ein angemeldetes Vorhaben für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, ist als unerheblich zurückzuweisen. Wenn nämlich die Kommission erwägt, ein angeneldetes Vorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, hat sie ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Vorhabens ausreichend zu begründen, damit ein Dritter gegebenenfalls die Richtigkeit ihrer Untersuchung vor dem Gemeinschaftsrichter in Frage stellen kann. Zwar geht, wie TCCC vorträgt, aus der Entscheidungspraxis der Kommission hervor, daß diese in der Regel die Definition des relevanten Marktes und seiner Teilnehmer nur dann eingehend untersucht, wenn sie den Erlaß einer Entscheidung erwägt, mit der ein Vorhaben für unvereinbar erklärt wird. Nichts hindert die Kommission jedoch angesichts der oben genannten Begründungspflicht daran, diese Untersuchung vorzunehmen, wenn sie eine Entscheidung erläßt, mit der ein Vorhaben für vereinbar erklärt wird, insbesondere wenn es sich um eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 handelt.

91.
    Was schließlich die von den Klägerinnen geltend gemachte Gefahr angeht, daß ihnen wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften Geldbußen auferlegt werden, ist darauf hinzuweisen, daß nicht die bloße Feststellung, daß CCSB zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine beherrschende Stellung verfügt, die Klägerinnen unter Umständen einer solchen Gefahr aussetzen kann, sondern ihr Verhalten, das eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung darstellt. Der Hinweis von TCCC auf das Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission ist in dieserHinsicht nicht erheblich. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist eine Klage der Parteien einer Vereinbarung gegen eine nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangene Entscheidung der Kommission nur deshalb zulässig, weil eine solche Entscheidung ihnen den durch Absatz 5 dieses Artikels gewährten Schutz des Gesetzes endgültig entzieht und sie mit dem Risiko erheblicher finanzieller Sanktionen belastet (S. 122; siehe auch Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 16). Diese Befreiung gilt indessen ausschließlich für die in der Anmeldung dargelegte Tätigkeit und gewährt keinen Schutz hinsichtlich zukünftiger Handlungen, die nicht unter die genannte Vereinbarung fallen. Im vorliegenden Fall aber entzieht die streitige Feststellung den Klägerinnen keinen Schutz, der ihnen aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Bestimmung gewährt worden wäre, und bezweckt auch nicht, ein besonderes Verhalten von CCSB zu erfassen, das von der Kommission bereits untersucht wurde.

92.
    Nach alledem hat die bloße Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, daß CCSB über eine beherrschende Stellung verfügt, keine verbindlichen Rechtswirkungen, so daß das Bestreiten ihrer Begründung durch die Klägerinnen unzulässig ist.

Zur Feststellung bezüglich der Definition des relevanten Marktes

93.
    Da das Bestreiten der Feststellung einer beherrschenden Stellung von CCSB durch die Klägerinnen nicht zulässig ist, ist erst recht das Bestreiten der vorangehenden Feststellung eines Marktes für Cola-Getränke unzulässig.

Zur streitigen Verpflichtungserklärung

94.
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß CCE sich zwar in ihren Schriftsätzen darauf berufen hat, daß die streitige Verpflichtungserklärung ihr gegenüber Rechtswirkungen erzeuge, daß jedoch nur TCCC in ihrer Klageschrift beantragt hat, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, weil diese Verpflichtungerklärung in die Entscheidungsbegründung aufgenommen wurde. In der Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat CCE klargestellt, daß sie die formelle Nichtigerklärung der Verpflichtungserklärung nicht beantragt habe, weil diese „Bestandteil der streitigen Entscheidung [war] und keinen gesonderten Rechtsakt [darstellte]“. In der Sitzung hat sie ergänzend ausgeführt, daß die streitige Verpflichtungserklärung tatsächlich eine Handlung gewesen sei, die sie selbst vorgenommen habe und die daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne.

95.
    Da CCE die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht beantragt hat, soweit diese sich auf die streitige Verpflichtungserklärung bezieht, folgt hieraus, daß für die Würdigung durch das Gericht ausschließlich die Argumente zu berücksichtigen sind, die TCCC zu den angeblich von dieser Verpflichtungserklärung erzeugten Rechtswirkungen vorgebracht hat.

96.
    Insoweit ist zunächst die Ansicht der Kommission zurückzuweisen, es sei nicht zulässig, daß die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungserklärung in Frage stellten, da die Verpflichtungserklärung nicht mit einer förmlichen Bedingung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verbunden sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann nämlich eine solche Verpflichtungserklärung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn aus der Untersuchung ihres Sachgehalts hervorgeht, daß sie verbindliche Rechtswirkungen im Sinne des Urteils IBM erzeugen soll (siehe auch Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnrn. 60 bis 69). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in der schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts selbst erklärt hat, daß bestimmte Verpflichtungserklärungen, die nur in den Gründen einer nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Entscheidung genannt würden, gegebenenfalls solche Wirkungen erzeugen könnten.

97.
    Für die Feststellung, ob die streitige Verpflichtungserklärung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist daher zu untersuchen, ob die Erklärung der Vereinbarkeit des angemeldeten Vorhabens in dem Sinne von der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht worden ist, daß die Kommission bei einem Verstoß gegen deren Bestimmungen ihre Entscheidung widerrufen könnte, wie sie es nach ihren Erklärungen in der schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts bei bestimmten, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Entscheidungen zur Vereinbarkeit tun könnte.

98.
    Die Prüfung der Akte und der Antworten der Parteien auf die mündlichen Fragen des Gerichts ergibt, daß die Entscheidung der Kommission vom 13. September 1996, das Verfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 einzuleiten, u. a. wegen schwerwiegender Einwände erlassen wurde, die im ersten Verfahrensabschnitt von Dritten im Hinblick auf die Vereinbarkeit des angemeldeten Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt erhoben worden waren (siehe Anlage 3 zur Stellungnahme von TCCC zur Einrede der Unzulässigkeit, insbesondere Randnrn. 23 ff. der Entscheidung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89).

99.
    Aus der Akte geht auch hervor, daß CCE mit einem Schreiben, das sie am Tag nach einem Treffen zwischen den Klägerinnen und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission Van Miert am 19. Dezember 1996 an die Kommission sandte, den Vorschlag machte, eine Reihe von Verpflichtungserklärungen abzugeben, soweit dies für die Genehmigung des angemeldeten Vorhabens durch die Kommission erforderlich sei. In diesem Schreiben hieß es:

„Diese Vorschläge sollen den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken für den Fall Rechnung tragen, daß man es für richtig hält, ein Verbot des Vorhabens vorzuschlagen. ... Unabhängig von dieser Entscheidung jedoch haben die Parteien stets ihren Willen zum Ausdruck gebracht, durch vertretbareund angemessene Änderungen des Vorhabens, die im wesentlichen struktureller Art sind, zu versuchen, den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. ... Die Parteien sind der Auffassung, daß die vorgeschlagenen, im folgenden dargestellten Verpflichtungserklärungen, die für die Geschäftstätigkeit der Parteien weitreichende Konsequenzen haben, diesen Zweck erfüllen und den besonderen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Bedenken Rechnung tragen. ... Wenn diese Vorschläge für die Kommission annehmbar sind, sind die Parteien bereit, sie förmlich in Form einer schriftlichen Verpflichtungserklärung vorzulegen. Auf dieser Grundlage hoffen wir, daß wir der Kommission das Vorhaben unterbreiten können, um eine Erklärung der Vereinbarkeit nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu erhalten“ (Anlage 13 zur Klageschrift T-125/97).

100.
    Am Tag nach der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 7. Januar 1997, in der die von CCE vorgeschlagene Verpflichtungserklärung ausführlich erörtert worden war, erwiderte der Direktor der MTF mit Schreiben vom 8. Januar 1997 auf das oben genannte Schreiben wie folgt:

„Ich nehme Bezug auf das Schreiben an den Kommissar Van Miert vom 20. Dezember 1990, in dem Sie förmlich einzelne Verpflichtungserklärungen anbieten, zu deren Abgabe die Parteien bereit wären. Wir bitten Sie, die Verpflichtungserklärung bezüglich des zukünftigen Verhaltens schriftlich zu bestätigen, d. h., daß CCSB, solange sie von CCE kontrolliert wird, die Einschränkungen akzeptiert, die in der Verpflichtungserklärung genannt werden, die Coca-Cola Export Corporation im Jahr 1989 gegenüber der Kommission abgab. ... Wir denken, daß eine solche Verpflichtungserklärung, wenn sie ordnungsgemäß eingehalten wird, gewisse Bedenken, die von dritter Seite geäußert wurden, abschwächen wird.“

101.
    Wie aus der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses hervorgeht, hatte dieser die Kommission zwar ausdrücklich aufgefordert, „die Stellungnahmen, die in der Sitzung des Ausschusses abgegeben wurden, insbesondere zu den Verpflichtungserklärungen, die [The] Coca-Cola Export Corporation gegenüber der Kommission im Jahr 1989 [abgegeben hatte], gebührend zu berücksichtigen“. Auch könnte das Schreiben vom 8. Januar 1997 dahin ausgelegt werden, daß in ihm die Absicht der Kommission zum Ausdruck kommt, die Genehmigung des angemeldeten Vorhabens von der Einhaltung derselben Verpflichtungen durch CCSB abhängig zu machen. Es ist jedoch festzustellen, daß der Direktor der MTF sich bemühte, insoweit jeden Zweifel auszuschließen, indem er in demselben Schreiben betonte, daß die Entscheidung, mit der das angemeldete Vorhaben genehmigt werde, nicht von der streitigen Verpflichtungserklärung von CCE abhängig sei („Die Erklärung der Vereinbarkeit wird nicht von Ihrer Bestätigung abhängen, jedoch wird die Verpflichtungserklärung in der abschließenden Entscheidung genannt werden. Der Beratende Ausschuß ist mit diesem Vorgehen einverstanden“ [siehe Anlage 12 zur Klageschrift T-125/97]).

102.
    Am 9. Januar 1997 sandte der Direktor der MTF einen Auszug aus dem Entwurf der angefochtenen Entscheidung bezüglich der streitigen Verpflichtungserklärung an CCE zur Bestätigung. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 bestätigte der General Counsel von CCE schriftlich die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung und billigte zugleich die Entscheidung der Kommission, das angemeldete Vorhaben ohne Bedingungen zu genehmigen („CCE und die anderen Parteien begrüßen die Entscheidung, das vorgeschlagene Vorhaben uneingeschränkt zu genehmigen, und ich freue mich, zu bestätigen, daß CCSB, solange sie von CCE kontrolliert wird, die Verpflichtungen, die The Coca-Cola Export Corporation gegenüber der Kommission eingegangen ist, einhalten wird. Wir hoffen, daß mit diesen Zusicherungen alle bisher mit der Kommission noch nicht geregelten Probleme bezüglich dieses Vorhabens gelöst werden können.“)

103.
    Der Inhalt dieses Schriftverkehrs zwischen der Kommission und CCE ist in Randnummer 212 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben. Aus dieser Randnummer geht hervor, daß die Kommission die von CCE abgegebene Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ohne sie zu einer förmlichen Verpflichtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 zu machen („In jedem Fall nimmt die Kommission aber zur Kenntnis, daß sich CCE für die Dauer seiner Kontrolle über CCSB verpflichtet, daß CCSB die von The Coca-Cola Export Corporation 1989 gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen übernehmen wird. Diese Verpflichtung würde einige der von Dritten im Laufe des Verfahrens geäußerten Bedenken abschwächen.“)

104.
    Nach alledem wollte daher die Kommission, wie sie es im Schriftverkehr mit CCE erklärt hatte, mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung die Erteilung der Genehmigung nicht von der streitigen Verpflichtungserklärung abhängig machen.

105.
    Jedenfalls wird die Behauptung von TCCC, daß diese Verpflichtungserklärung von der Kommission verlangt worden sei, durch die Tatsache widerlegt, daß CCE einen Monat nach Erlaß der angefochtenen Erklärung erneut vorschlug, dieselbe Verpflichtungserklärung abzugeben, diesmal um die Genehmigung für zwischen ihr und CS geschlossene ausschließliche Lizenzvereinbarungen zu erhalten, die zwar zu dem angemeldeten Vorhaben gehörten, jedoch anhand von Artikel 85 EG-Vertrag zu prüfen waren (siehe Schreiben von CCE an die Kommission vom 17. Februar 1997: „Beigefügt ist, wie vereinbart, die endgültige Fassung der Verpflichtungserklärung, die von CCE in dieser Sache freiwillig abgegeben wird“, und Pressemitteilung der Kommission, IP/97/148).

106.
    Daraus folgt, daß die streitige Verpflichtungserklärung in dem Sinne keine verbindlichen Rechtswirkungen hat, daß ein Verstoß gegen ihre Bestimmungen in keiner Weise die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berühren und auch nicht ihren Widerruf nach sich ziehen würde. Sie stellt daher keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar, so daß die Klagevon TCCC, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Verpflichtungserklärung richtet, für unzulässig zu erklären ist.

Zur Feststellung bezüglich der Kontrolle, die TCCC über CCE ausübt

107.
    Was die Frage anbelangt, ob die Feststellung der Kommission, daß CCE von TCCC kontrolliert wird, eine anfechtbare Handlung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellt (siehe oben, Randnr. 96), ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kommission für die Feststellung, daß das angemeldete Vorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 hat, ausschließlich auf den von CCE und ABGB weltweit und gemeinschaftsweit erzielten Umsatz stützte. Da der Umsatz von TCCC als beteiligtes Unternehmen im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 4064/89 von der Kommission zur Begründung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Kontrolle des angemeldeten Vorhaben nicht berücksichtigt wurde, hat die streitige Feststellung keine Rechtswirkungen für die Klägerinnen (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnrn. 45 bis 47).

108.
    Gegen diese Schlußfolgerung spricht auch nicht das Vorbringen von CCE, daß die streitige Feststellung Rechtswirkungen erzeuge, da sie CCE wegen des von ihr und TCCC erzielten Gesamtumsatzes verpflichte, der Kommission jedes zukünftiges Zusammenschlußvorhaben anzumelden, andernfalls ihr nach den Artikeln 4 und 14 der Verordnung Nr. 4064/89 Geldbußen auferlegt würden, und da sie CCE der Gefahr aussetze, daß ihr wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eine Geldbuße nach der Verordnung Nr. 17 auferlegt werde. Ebenso wie die Feststellung einer beherrschenden Stellung nämlich hängt die Feststellung, daß TCCC einen bestimmenden Einfluß auf CCE im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ausübt, von einer Reihe sich ständig verändernder Faktoren ab, wie z. B. der Teilnahme der Aktionäre an den jährlichen Hauptversammlungen. Die angefochtene Entscheidung bewirkt daher nicht, daß die Art der Geschäftsbeziehungen oder der strukturellen und sonstigen Zusammenhänge zwischen TCCC und CCE für die Zukunft festgelegt wird. Sie kann somit nicht Grundlage dafür sein, daß die Klägerinnen wegen der Kontrolle, die TCCC über CCE nach Auffassung der Kommission zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ausübte, in eventuelle Wettbewerbsverfahren hineingezogen werden.

109.
    Daraus folgt, daß die Klagen unzulässig sind, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Feststellung der Kommission beziehen, daß CCE von TCCC kontrolliert wird.

Zu den von TCCC gestellten Hilfsanträgen auf Nichtigerklärung

110.
    Da die bestrittenen Feststellungen der Kommission zur Definition des relevanten Marktes, zur beherrschenden Stellung von CCSB und zur Kontrolle von TCCC über CCE keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen derKlägerinnen beeinträchtigen, und somit keine anfechtbaren Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstellen, sind die Hilfsanträge von TCCC, mit denen sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt begehrt, soweit eine solche Nichtigerklärung für die Nichtigerklärung der genannten Feststellungen erforderlich ist, ebenfalls für unzulässig zu erklären.

111.
    Nach alledem sind die Klagen insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kosten

112.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat seine eigenen Kosten trägt.

113.
    Entsprechend den Anträgen der Parteien sind daher TCCC und CCE in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97 jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Streithelferin Virgin trägt ihre eigenen Kosten.

114.
    Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klagen werden abgewiesen.

2.    The Coca-Cola Company und Coca-Cola Enterprises Inc. tragen in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97 jeweils die Kosten des Verfahrens.

3.    The Virgin Trading Company Ltd und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Versterdorf
Tiili
Pirrung

            Meji                    Vilares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2000.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Englisch.


2: -    Vertrauliche Angaben.