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Klage, eingereicht am 28. Mai 2007 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-183/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission K (2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde, nach Art. 230 EG ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

über die Rechtssache nach Art. 35 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in polnischer Sprache zu entscheiden;

der Kommission die Polen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission K (2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 übermittelt wurde, für nichtig zu erklären; darin habe die Kommission entschieden, dass bestimmte Teile des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen Plans zur Zuteilung von Zertifikaten für CO2-Emissionen für die Jahre 2008 - 2012 mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den im Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Kriterien unvereinbar seien. Die in Frage stehende Entscheidung lege für den Zeitraum 2008 - 2012 das durchschnittliche Jahreskontingent für Emissionszertifikate in Polen auf etwa 208,5 Mio. t des Kohlendioxidäquivalents fest. Die von Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen vorgeschlagene Grenze für die Kohlendioxidemission in den Jahren 2008 - 2012 in Höhe von 284,6 Mio. t werde dadurch um 26,7 % gesenkt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen habe, dass sie die Entscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die Ablehnung des von Polen übermittelten nationalen Zuteilungsplans oder eines Teils davon getroffen habe. Die Kommission habe daher wesentliche Formvorschriften verletzt und ihre Befugnisse überschritten.

Außerdem habe die Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen das Kriterium 3 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen, dass sie bei der Beurteilung des von Polen vorgelegten nationalen Plans zur Zuteilung von Zertifikaten für die Jahre 2008 - 2012 zu Unrecht die von Polen im nationalen Zuteilungsplan mitgeteilten Daten nicht beurteilt habe und die Analyse dieser Daten durch die Analyse eigener Daten ersetzt habe, die durch uneinheitliche Anwendung des von der Kommission gewählten Modells zur Wirtschaftsanalyse erlangt worden seien. Die Kommission habe damit wesentliche Formvorschriften verletzt.

Darüber hinaus habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie bei Erlass der in Frage stehenden Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinschaft an internationale Abkommen (insbesondere an das Kyoto-Protokoll) gebunden sei; sie habe folglich die Kriterien 1, 2 und 12 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG verletzt.

Die Kommission habe ferner gegen Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen, indem sie zu Unrecht die Möglichkeit beschränkt habe, CO2-Emissionszertifikate aus dem ersten Abrechnungszeitraum (2005 - 2007) in den zweiten (2008 - 2012) zu übertragen. Sie habe daher ihre Befugnisse überschritten.

Die Kommission habe ferner wesentliche Formvorschriften dadurch verletzt, dass sie der Klägerin vor dem Erlass der Entscheidung nicht die tatsächlichen Gründe genannt habe, aus denen sie beabsichtigt habe, die Entscheidung zu treffen. Der Klägerin sei es daher unmöglich, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung mit Art. 175 Abs. 2 Buchst. c EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EG vereinbar sei.

Schließlich verletze die angefochtene Entscheidung möglicherweise die Energiesicherheit der Klägerin, da sie ohne deren vorherige Anhörung erlassen worden sei und auch die besondere Energiebilanz Polens nicht berücksichtige; die Kommission habe damit ihre Befugnisse überschritten.

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32; Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 15 Band 7, S. 631).