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Klage, eingereicht am 15. März 2011 - Since Hardware (Guangzhou)/Rat

(Rechtssache T-156/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd (Guangzhou, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden1, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

Erstens könne eine Ausgangsuntersuchung nach Art. 5 der Basisverordnung2 nicht eine einzelne Gesellschaft, sondern müsse ein Land oder mehrere Länder und die Gesamtheit der sich dort befindenden Hersteller betreffen. Hierzu macht die Klägerin geltend,

die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 5 der Basisverordnung und insbesondere dessen Abs. 9 - in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung und im Einklang mit WTO-Recht ausgelegt -, da es dieser Artikel nicht erlaube, ein neues Verfahren gegen eine einzige Gesellschaft einzuleiten;

die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Basisverordnung - im Einklang mit WTO-Recht ausgelegt -, da es dieser Artikel nicht erlaube, Antidumpingzölle gegen eine einzige Gesellschaft zu verhängen, sondern die Auferlegung von Zöllen an eine Gesamtheit von Gesellschaften, die sich in einem oder in mehreren Ländern befänden, verlange;

die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 der Basisverordnung, nach der der von einem Antidumpingverfahren erfasste Zollsatz einer Gesellschaft nur bei einer erneuten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Basisverordnung eingeleiteten Überprüfung wieder geprüft werden dürfe; die Klägerin trägt hilfsweise vor, dass die Kommission ihren Zollsatz unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung - ausgelegt gemäß einem Bericht des Berufungsorgans der WTO - tatsächlich erneut überprüft habe.

Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 3 - insbesondere Abs. 2, 3 und 5 - der Basisverordnung vor, da die Antidumpingzölle auferlegt worden seien, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass Wirtschaftszweige der Union während des Untersuchungszeitraums eine Schädigung erlitten hätten.

Drittens liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, indem entschieden worden sei, der Klägerin nicht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzugestehen. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass

die Europäische Kommission die Entscheidung, ihr nicht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzugestehen, unter Berücksichtigung der Wirkung einer solchen Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Unterabsatz der Basisverordnung - in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichts - getroffen habe;

die von der Kommission der Klägerin auferlegte Beweislast, nachzuweisen, dass sie in einer Marktwirtschaft tätig sei, übermäßig sei und gegen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, verstoße.

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1 - ABl. L 338, S. 22.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).