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Klage, eingereicht am 19. April 2024 – Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-275/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Hottiaux, I. Zaloguin und M. Wasmeier als Bevollmächtigte)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch, dass es

Art. 5 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1)

sowie Art. 5 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 10 Abs. 3, was Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betrifft,

nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;

dem Großherzogtum die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage hat die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 4 allein und in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 durch das Großherzogtum Luxemburg zum Gegenstand. Diese Richtlinie definiert die Mindestvorschriften in Bezug auf die Rechte, die Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Rahmen von Strafverfahren sowie Personen zustehen, gegen die ein Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl geführt wird, auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung eines Dritten über den Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.

Nach Prüfung der Vereinbarkeit der von Luxemburg mitgeteilten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/48 in die innerstaatliche Rechtsordnung war die Kommission der Auffassung, dass das Gesetz vom 10. August 1992 über den Jungendschutz, wie es von Luxemburg im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden sei und in dem die Anwendung der gegenüber Minderjährigen im Rahmen von Gerichtsverfahren in Luxemburg ergriffenen Maßnahmen geregelt sei, nicht die Pflichten in Art. 5 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie, was das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betreffe) widerspiegele.

Die Kommission leitete im November 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg ein und übermittelte im Juni 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da sie mit den Antworten nicht zufrieden war, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben.

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