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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012 - Strack/Kommission

(Rechtssache T-199/11 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a, 19 und 90 Abs. 1 des Statuts - Antrag auf Genehmigung der Verbreitung von Dokumenten - Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung eines Textes - Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verwendung von Tatsachenfeststellungen vor nationalen Justizbehörden - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F-132/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Herr Strack wird verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten zu zahlen.

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1 - ABl. C 232 vom 6.8.2011.