Language of document : ECLI:EU:T:2013:487

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

10. September 2013

Rechtssache T‑199/11 P-REV

Guido Strack

gegen

Europäische Kommission

„Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Keine neue Tatsache – Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission (F‑199/11 P), abgeschlossenen Verfahrens

Entscheidung:      Der Wiederaufnahmeantrag wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Neue Tatsache – Begriff – Vor Verkündung des Urteils bekannte Tatsache – Ausschluss – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Kosten, die einem Organ böswillig oder ohne angemessenen Grund durch den unzulässigen Wiederaufnahmeantrag eines ehemaligen Beamten verursacht worden sind

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 § 3 Abs. 2)

1.      Nach Art. 44 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann beantragt werden, wenn eine oder mehrere Tatsachen von entscheidender Bedeutung bekannt werden, die vor Verkündung des Urteils dem angerufenen Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt waren. Nach Art. 44 Abs. 2 kann dieses Gericht die Sache nur dann inhaltlich prüfen, wenn es das Vorliegen der neuen Tatsache feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Somit ist die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden. Ferner sind aufgrund des Ausnahmecharakters des Wiederaufnahmeverfahrens die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens eng auszulegen.

Ein Wiederaufnahmeantrag, der auf eine dem Antragsteller vor Verkündung des Urteils bekannte Tatsache gestützt wird, ist daher offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnrn. 11, 12 und 22)

Verweisung auf:

Gericht: 16. April 2012, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T‑40/07 P-REV und T‑62/07 P-REV, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 23 und 24)