Language of document : ECLI:EU:T:2013:371

Rechtssache T‑358/08

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Königreich Spanien

gegen

Europäische Kommission

„Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Vorhaben zur Abwasserentsorgung von Saragossa – Teilweise Streichung der finanziellen Beteiligung – Öffentliche Aufträge – Begriff Bauwerk – Art. 14 Abs. 10 und 13 der Richtlinie 93/38/EWG – Aufteilung von Aufträgen – Vertrauensschutz – Begründungspflicht – Frist für den Erlass einer Entscheidung – Festsetzung von Finanzkorrekturen – Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 – Verhältnismäßigkeit – Verjährung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2013

1.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 –Bauwerk – Begriff – Kriterien – Wirtschaftliche und technische Funktion des Ergebnisses der Arbeiten – Künstliche Aufteilung eines einheitlichen Bauwerks – Abwasserentsorgung Beurteilung – Einstufung als ein einziges Bauwerk

(Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 13)

2.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Bauwerk – Begriff – Geografischer und zeitlicher Aspekt – Vorhandensein eines einzigen, einheitlichen Auftraggebers und Möglichkeit der Ausführung aller Arbeiten durch ein einziges Unternehmen − Keine entscheidenden Kriterien

(Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2)

3.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 –Verbot der Diskriminierung von Bietern – Tragweite

(Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 4 Abs. 2)

4.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Bauwerk – Begriff – Kriterium – Wirtschaftliche und technische Funktion des Ergebnisses der Arbeiten – Künstliche Aufteilung eines einzigen Bauwerks – Unzulässigkeit – Erfordernis eines vorsätzlichen Verhaltens der Auftraggeber – Fehlen

(Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 14 Abs. 13)

1.      Der Kommission ist kein Fehler unterlaufen mit ihrer Feststellung, dass unter öffentliche Aufträge im Bereich der Wasserversorgung fallende Arbeiten die gleiche technische Funktion im Sinne von Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfüllen, wenn sie unter öffentliche Aufträge im Bereich der Wasserversorgung fallende Arbeiten nicht unabhängig voneinander prüft und nicht ihre jeweilige technische Funktion würdigt, sondern prüft, ob das Ergebnis der Arbeiten die gleiche technische Funktion hat. Dies trifft auf Vorhaben zu, die das Ziel haben, zum einen eine Kanalisation zu schaffen, die das Abwasser in die wichtigsten Sammler leiten kann, so dass Überschwemmungen, Verunreinigungen des Grundwassers und unkontrollierte Abflüsse von Abwasser verhindert werden, und zum anderen Sammler einzurichten, um die Gebiete zu versorgen, in denen das Abwasser noch unmittelbar in die Flüsse geleitet wird, und um die beiden Abwasseraufbereitungsanlagen, in die das Abwasser geleitet wurde, wieder instand zu setzen, so dass die Kommission der Auffassung ist, dass es sich um Arbeiten handele, deren Ergebnis, das an sich eine technische Funktion erfüllen soll, nämlich die Abwasserentsorgung, eine allgemeine Verbesserung des Abwassernetzes sei.

(vgl. Randnrn. 45-48, 50, 64, 65, 69, 82, 83, 87, 89, 90, 118)

2.      Der geografische und der zeitliche Aspekt sind keine Kriterien für die Definition eines Bauwerks im Sinne von Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – gemäß diesem Artikel ist unter einem Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten zu verstehen, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll −, aber notwendige Gesichtspunkte zur Erhärtung, dass ein derartiges Bauwerk vorliegt, denn nur Arbeiten innerhalb eines bestimmten geografischen und zeitlichen Rahmens können als ein einziges Bauwerk angesehen werden.

Darüber hinaus ist nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Definition des Begriffs Bauwerk das Bestehen eines solchen nicht von Umständen wie der Zahl der Auftraggeber oder der Möglichkeit der Ausführung sämtlicher Arbeiten durch ein einziges Unternehmen abhängig. Je nach den Umständen kann es zwar jeweils ein Indiz für das Bestehen eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie sein, dass ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und dass ein Unternehmen der Union alle in den betreffenden Aufträgen bezeichneten Arbeiten zusammen ausführen könnte, dies kann aber insoweit nicht den Ausschlag geben.

(vgl. Randnrn. 50-53, 57, 58, 95, 102)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 112)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 118)