Language of document : ECLI:EU:F:2007:29

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

27. Februar 2007

Rechtssache F‑78/05

Georgios Rounis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gütliche Beilegung – Streichung “

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2004 gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. September 2004, mit der diese es abgelehnt hat, ihm zu gestatten, einen Teil seiner Dienstbezüge, der für die Deckung der Studienkosten seiner Tochter von November 2003 bis Oktober 2004 vorgesehen war, in das Vereinigte Königreich zu überweisen, und dieser Entscheidung vom 21. September 2004 sowie Ersatz des aufgrund dieser Entscheidungen erlittenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung:  Die Rechtssache F‑78/05 (Rounis/Kommission) wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und bis zur Höhe von 10 000 Euro die Kosten des Klägers.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 98 Abs. 1; Entscheidung 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)