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Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2010 - Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs

(Rechtssache C-70/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Scarlet Extended SA

Berufungsbeklagte: Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs SCRL (Sabam)

Vorlagefragen

Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/291 und 2004/482 in Verbindung mit den Richtlinien 95/463, 2000/314 und 2002/585, ausgelegt im Lichte der Art. 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift: "Sie [die nationalen Gerichte] können ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden" gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist der nationale Richter, der über eine Klage auf Erlass einer Anordnung gegen einen Vermittler zu entscheiden hat, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, nach diesen Richtlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wenn er über die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der beantragten Maßnahme zu befinden hat?

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1 - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 - Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

3 - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

4 - Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1).

5 - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).