Language of document :

Klage, eingereicht am 14. März 2006 - L'Oréal / HABM

(Rechtssache T-87/06)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: L'Oréal SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. Buffet Delmas d'Autane)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Revlon (Suisse) SA (Schlieren, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2006 in der Sache R 216/2003-4 zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B216087 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 011 626) aufzuheben;

dem HABM sämtliche Kosten des Verfahrens (insbesondere des gerichtlichen und des Beschwerdeverfahrens) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FLEXI DESIGN" für Waren in Klasse 3 - Anmeldung Nr. 1 011 626.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Revlon (Suisse) SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "Flex" für Waren der Klassen 3 und 34.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 15 und 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die von der Revlon (Suisse) SA vorgelegten Beweismittel nicht als stichhaltiger Nachweis für die echte Benutzung der Wortmarke "FLEX" im relevanten Zeitraum gelten könnten, und zwar weder für das Vereinigte Königreich noch für Frankreich.

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, da zwischen den Marken keine Ähnlichkeit und daher auch keine Verwechslungsgefahr bestehe.

____________