Klage, eingereicht am 3. Dezember 2010 - H.Eich/HABM - Arav (H.EICH)
(Rechtssache T-557/10)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: H.Eich Srl (Signa, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Mainini, T. Rubin, A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli, G. Petrocchi, B. Passaretti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arav Holding Srl (Palma Campania, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2010 aufzuheben;
die Marke H.EICH (Anmeldung Nr. 6 256 242) für gültig zu erklären;
die Erstattung der Kosten, Gebühren und Honorare des gesamten Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor den beiden Instanzen des HABM anzuordnen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "H.EICH" (Anmeldung Nr. 6 256 242) für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Arav Holding Srl.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "H- Silvian Heach" (italienische Marke Nr. 976 125 und nach dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll registrierte Marke Nr. 880 562 mit Schutzwirkung für die Benelux-Staaten, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Schweden) für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe: Verfehlte Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (Fehlen von Verwechslungsgefahr).
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