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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 4. Februar 2022 – M. A./Valstybės sienos apsaugos tarnyba

(Rechtssache C-72/22)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: M. A.

Weitere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren: Valstybės sienos apsaugos tarnyba

Vorlagefragen

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass er nationalen Regelungen wie den im vorliegenden Fall anwendbaren entgegensteht, nach denen im Fall der Verhängung des Kriegsrechts, eines Ausnahmezustands oder auch der Erklärung einer Notlage wegen eines Massenzustroms von Ausländern einem Ausländer, der illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und sich illegal dort aufhält, grundsätzlich nicht gestattet wird, internationalen Schutz zu beantragen?

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, dahin auszulegen, dass er nationalen Regelungen entgegensteht, nach denen im Fall der Verhängung des Kriegsrechts, eines Ausnahmezustands oder auch der Erklärung einer Notlage wegen eines Massenzustroms von Ausländern ein Asylbewerber in Haft genommen werden kann, nur weil er in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen eingereist ist, indem er die litauische Staatsgrenze illegal überschritten hat?

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1 ABl. 2013, L 180, S. 60.

1 ABl. 2011, L 337, S. 9.

1 ABl. 2013, L 180, S. 96.