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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. März 2014 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-33/13)

(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von der Unterschrift auf dem per Post übersandten Original der Klageschrift abweicht – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cipressa und L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichs für die während seines Krankheitsurlaubs vom 4. Januar 2002 bis 31. Mai 2005 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.