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Klage, eingereicht am 19. Februar 2024 – Lantmännen und Lantmännen Biorefineries/Kommission

(Rechtssache T-93/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lantmännen ek för (Stockholm, Schweden), Lantmännen Biorefineries AB (Norrköping, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Bachour, Rechtsanwältin A. Van Cauwelaert, Rechtsanwälte S. Perván Lindeborg und M. Nicolin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss in der Sache AT.40054 – Ethanol Benchmarks – C(2023) 8320 final, der von der Kommission am 7. Dezember 2023 erlassen und an die Lantmännen ek för und die Lantmännen Biorefineries AB gerichtet wurde, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Kommission habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung in Bezug auf die Klägerinnen missachtet, indem sie den Kommissionbeschluss C(2021) 8913 vom 10. Dezember 2021 (im Folgenden: Vergleichsbeschluss) erlassen und in diesem Beschluss auf die Klägerinnen hingewiesen habe.

Die Kommission habe das Recht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung einschließlich des Rechts auf Unparteilichkeit und des Verteidigungsrechts dadurch verletzt, dass sie nicht sichergestellt habe, dass jeder berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Kommission bei der Prüfung des Falls der Klägerinnen nach dem Erlass des Vergleichsbeschlusses ausgeschlossen werden könne.

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