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Klage, eingereicht am 16. Februar 2024 – Košovan/EUIPO – Volkswagen (Voltwagen)

(Rechtssache T-87/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Štefan Košovan (Preseľany, Slowakei) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bělohlávek)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Voltwagen – Anmeldung Nr. 18 198 314

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2023 in der Sache R 2216/2022-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit zu ändern, als dadurch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch für die in Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung genannten Dienstleistungen der Klasse 37 stattgegeben wurde, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in ihrer Gesamtheit zu bestätigen;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen;

dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als dadurch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch für die in Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung genannten Dienstleistungen der Klasse 37 stattgegeben wurde;

dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

die Sache insoweit an das EUIPO zurückzuverweisen, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 54 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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