Language of document : ECLI:EU:T:2013:190

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

12. April 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigerklärung der Widerspruchsmarke – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-474/11

Andreas Oster Weinkellerei KG mit Sitz in Cochem (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Viñedos Emiliana, S.A. mit Sitz in Las Condes, Santiago (Chile),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juni 2011 (Sache R 637/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Andreas Oster Weinkellerei KG und Viñedos Emiliana, S.A.

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) sowie des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 7. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass die Widerspruchsmarke Nr. 4 637 625 „Gamma“ wegen Nichtigkeit gelöscht wurde und dass die Löschung rechtskräftig geworden sei. Weiter hat das HABM bestätigt, dass diese Löschung wegen Nichtigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ex tunc gilt und es daher von Anfang an keine wirksame Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren gegeben hat. Da weitere Widerspruchsrechte nicht geltend gemacht wurden, sei nach Auffassung des HABM das Verfahren vor dem Gericht gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts für gegenstandslos zu erklären. Das HABM beantragt außerdem, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 16. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Die Klägerin beantragt dem HABM die Kosten aufzuerlegen, da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM sich nicht als Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht beteiligt habe und die Erledigung der Hauptsache demnach dem HABM zuzuschreiben sei.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Löschung aufgrund von Nichtigkeit der Widerspruchsmarke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt.

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und das HABM ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. April 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.