Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2014 – Longevity Health Products/HABM – Weleda Trademark (MENOCHRON)
(Rechtssache T‑473/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON – Ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsgericht – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Rn. 15)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 28, 30, 36, 45)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken MENOCHRON und MENODORON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 35, 44, 46)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der den Zeichen innewohnenden Eigenschaften oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 48)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2010 (Sache R 2345/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weleda Trademark AG und der Longevity Health Products, Inc. |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten. |