Language of document : ECLI:EU:T:2019:502

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

11. Juli 2019(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde“

In den verbundenen Rechtssachen T‑244/16 und T‑285/17,

Viktor Fedorovych Yanukovych, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, QC, E. Dean und J. Marjason-Stamp, Barristers,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Mahnič und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegenden Rechtssachen fügen sich in den Rahmen der restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Der Kläger Viktor Fedorovych Yanukovych ist der ehemalige Staatspräsident der Ukraine.

3        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1).

4        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmen:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten des Einfrierens von Geldern werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Die Verordnung Nr. 208/2014 schreibt gemäß dem Beschluss 2014/119 den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vor und regelt die Modalitäten hierfür mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie dieser Beschluss.

8        Die Namen der von diesen Rechtsakten betroffenen Personen sind in identischen Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119 und in Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

9        Der Name des Klägers wurde mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Staatspräsident der Ukraine“ und folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

10      Mit am 14. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑346/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betrafen.

11      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1).

12      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Aufnahmekriterien für die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen präzisiert. Insbesondere wurde Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

13      Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

14      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2015). Der Beschluss 2015/364 ersetzte zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119, indem die restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängert wurden, und änderte zum anderen den Anhang des Beschlusses 2014/119. Die Durchführungsverordnung 2015/357 änderte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

15      Mit den Rechtsakten vom März 2015 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Staatspräsident der Ukraine“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

16      Am 8. April 2015 passte der Kläger seine Anträge im Rahmen der Rechtssache T‑346/14 dahin gehend an, dass sie auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/143 und der Verordnung 2015/138 sowie der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betreffen, gerichtet waren.

17      Mit Schreiben vom 6. November 2015 übermittelte der Rat dem Kläger ein an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: GenStA) vom 3. September 2015. Mit Schreiben vom 26. November 2015 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein.

18      Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 übermittelte der Rat dem Kläger ein Schreiben der GenStA vom 30. November 2015. In diesem Schreiben informierte ihn der Rat, dass er beabsichtige, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf ihn beizubehalten, und teilte ihm die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme für die Zwecke der jährlichen Überprüfung mit. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein.

19      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2016).

20      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurden die restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2017 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für die Benennung des Klägers gegenüber den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

21      Der Rat unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 7. März 2016, dass die gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten blieben, nahm sodann zu dessen Bemerkungen in den vorangegangenen Schreiben Stellung und übersandte ihm die Rechtsakte vom März 2016. Außerdem wies er auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der Entscheidung über die etwaige Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste hin.

22      Mit Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T‑346/14, EU:T:2016:497), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen, und wies den in der Anpassung der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2015/143 und der Verordnung 2015/138 und zum anderen der Rechtsakte vom März 2015 zurück.

23      Am 23. November 2016 legte der Kläger beim Gerichtshof der Europäischen Union ein unter dem Aktenzeichen C‑598/16 eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T‑346/14, EU:T:2016:497), ein.

24      Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte der Rat den Vertretern des Klägers mit, dass er beabsichtige, die restriktiven Maßnahmen gegen Letzteren zu verlängern, und fügte zwei Schreiben der GenStA vom 10. August 2016 und vom 16. November 2016 bei, wobei er auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme angesichts der jährlichen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen hinwies. Der Kläger reichte eine solche Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beim Rat ein.

25      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2017).

26      Durch die Rechtsakte vom März 2017 wurden die restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für die Benennung des Klägers gegenüber den Rechtsakten vom März 2015 und vom März 2016 geändert worden wäre.

27      Der Rat unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2017, dass die gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten blieben. Er nahm auch zu den Bemerkungen des Klägers in den vorangegangenen Schreiben Stellung und übersandte ihm die Rechtsakte vom März 2017. Außerdem wies er auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der Entscheidung über die etwaige Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste hin.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 13. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑244/16 eingetragene Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2016 erhoben.

29      Am 12. September 2016 hat der Rat seine Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑244/16 eingereicht. Am 19. September 2016 hat er nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klageschrift sowie bestimmte Absätze der Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

30      Nachdem die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts geändert worden ist, ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugewiesen worden, an die die Rechtssache T‑244/16 infolgedessen verwiesen worden ist.

31      In der Rechtssache T‑244/16 sind die Erwiderung und die Gegenerwiderung am 28. Oktober 2016 bzw. am 13. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

32      Am 13. Januar 2017 ist das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T‑244/16 geschlossen worden.

33      Am 20. Januar 2017 hat der Rat einen dem oben in Rn. 29 angeführten entsprechenden Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑244/16 in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

34      Mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑244/16 gestellt.

35      Mit Schreiben, das am 1. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung neue Beweise vorgelegt, die zu den Akten der Rechtssache T‑244/16 genommen wurden. Mit Schreiben, das am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Stellungnahme zu diesen neuen Beweisen abgegeben.

36      Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑285/17 eingetragene Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2017 erhoben.

37      Mit Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel des Klägers, mit dem er die teilweise Nichtigerklärung des Urteils vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T‑346/14, EU:T:2016:497), begehrt hatte, zurückgewiesen.

38      Am 27. Oktober 2017 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zum einen zu den möglichen Auswirkungen des Urteils vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), auf die Rechtssache T‑244/16 und auf die Rechtssache T‑285/17 und zum anderen zu einer möglichen Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen.

39      Die Antworten der Parteien auf diese prozessleitenden Maßnahmen sind vom Kläger am 9. November 2017 und vom Rat am 10. November 2017 eingereicht worden. Was eine mögliche Verbindung der Rechtssachen T‑244/16 und T‑285/17 angeht, ist der Kläger der Ansicht, dass sie gegebenenfalls nur für die Zwecke des mündlichen Verfahrens gerechtfertigt sein könne. Der Rat stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.

40      Am 9. November 2017 hat der Rat seine Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑285/17 eingereicht.

41      Im Rahmen dieser Rechtssache hat der Rat am 20. November 2017 einen dem oben in Rn. 29 angeführten entsprechenden Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klageschrift sowie bestimmte Abschnitte der Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

42      Am 24. November 2017 hat das Gericht entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel in der Rechtssache T‑285/17 nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat der Kläger einen begründeten Antrag nach Art. 83 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestellt, das Gericht möge es den Parteien gestatten, die Akte durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung zu ergänzen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat das Gericht beschlossen, diesem Antrag stattzugeben, und eine Frist für die Einreichung der Erwiderung gesetzt.

43      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑285/17 sind am 22. Januar 2018 bzw. am 8. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

44      Am 8. März 2018 ist das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T‑285/17 geschlossen worden.

45      Am 16. März 2018 hat der Rat einen dem oben in Rn. 29 angeführten entsprechenden Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑285/17 in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

46      Durch Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 10. Juli 2018 sind die Rechtssache T‑244/16, Yanukovych/Rat, und die Rechtssache T‑285/17, Yanukovych/Rat, nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

47      Mit Schreiben, das am 28. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Stellungnahme zum Sitzungsbericht eingereicht.

48      Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2018, die auf Antrag des Rates nach Anhörung des Klägers teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten worden ist, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

49      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat eine Stellungnahme zum Sitzungsbericht abgegeben, die im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

50      Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), sowie die Rechtsakte vom März 2015 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist.

51      Aufgrund der möglichen Auswirkungen des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), gelangt ist, auf die vorliegenden Rechtssachen hat das Gericht (Sechste Kammer) mit Beschluss vom 7. Januar 2019 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 113 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung beschlossen, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

52      Das Gericht hat die Parteien am 10. Januar 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

53      Der Kläger beantragt in der Rechtssache T‑244/16 und in der Rechtssache T‑285/17,

–        die Rechtsakte vom März 2016 und jene vom März 2017 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

54      Nach den in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung von Fragen des Gerichts vorgetragenen Erläuterungen beantragt der Rat,

–        die Klagen abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Verweisung auf andere Schriftstücke

55      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinen Schriftsätzen, die den Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016 betreffen, auf Schriftstücke verweist, die dem Gericht im Rahmen der Rechtssache vorgelegt wurden, in der das Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T‑346/14, EU:T:2016:497), ergangen ist, und in seinen Schriftsätzen, die den Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017 betreffen, auf diese Schriftstücke sowie auf jene, die im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016 eingereicht wurden, die er als Anlage beilegt.

56      Wie der Rat zu Recht betont, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten. Nach gefestigter Rechtsprechung kann zwar der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile ausgleichen, die nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Al‑Faqih u. a./Kommission, C‑19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2012, Djebel – SGPS/Kommission, T‑422/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:11, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Daher ist die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine entweder im Rahmen früherer Rechtssachen oder, was die Rechtssache T‑285/17 betrifft, im Rahmen der Rechtssache T‑244/16 vorgelegten Schriftstücke als unzulässig zu erachten.

 Zur Begründetheit

58      Zur Stützung seiner Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte macht der Kläger sieben Klagegründe geltend, mit denen er erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, zweitens einen Ermessensmissbrauch, drittens einen Begründungsmangel, viertens die Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste, fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, sechstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und siebtens eine Verletzung des Eigentumsrechts rügt.

59      Zunächst ist der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem die Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme des Klägers in die Liste gerügt wird.

60      Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die Liste erfüllten nicht die in den angefochtenen Rechtsakten festgelegten Kriterien für die Anwendung restriktiver Maßnahmen.

61      Insbesondere macht der Kläger geltend, die Mitteilung über einen bestehenden Verdacht oder die Einleitung einer bloßen Voruntersuchung gegen ihn seien nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass er für das behauptete Verhalten verantwortlich sei. Da die Einhaltung des Verfahrensrechts in den Voruntersuchungen durch die GenStA kontrolliert werde, die nicht die erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete, hätte der Rat auch insoweit zusätzliche Überprüfungen vornehmen müssen. Ferner weist der Kläger auf den fehlenden Fortschritt bei den Voruntersuchungen hin, deren Gegenstand er seit Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sei, und weist das Vorbringen des Rates zurück, wonach sich dieser fehlende Fortschritt aus seinem eigenen Verhalten ergebe. Trotz des Vorliegens einer Genehmigung, gegen ihn in einem der ihn betreffenden Strafverfahren eine Untersuchung in Abwesenheit einzuleiten, sei kein Fortschritt festgestellt und seien gegen ihn keine Beweise erhoben worden.

62      Im Übrigen gehe aus den Schreiben der GenStA, auf die sich der Rat gestützt habe, auch nicht hervor, dass der Kläger zu einer der im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat  (T‑256/11, EU:T:2014:93), identifizierten Personenkategorien gehöre. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es im vorliegenden Fall ein gerichtliches Einschreiten in ausreichendem Maß gegeben habe, so könne es, vor allem was die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Klägers und die Genehmigung der Maßnahmen der Untersuchungshaft gegen ihn angehe, nicht als zuverlässig und angemessen im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden, da das ukrainische Rechtssystem auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nicht die erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete.

63      Nach Ansicht des Klägers enthebt den Rat der Umstand, dass er nicht in der Lage sei, seine Schuld oder die Begründetheit der ihn betreffenden Untersuchungen zu beurteilen, nicht der Verpflichtung, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeiten zu beachten und folglich zu prüfen, ob und in welchem Umfang seine Grundrechte in der Ukraine geschützt worden seien oder würden.

64      Dass der Rat die Pflicht beachte, eine umfassende und strenge Kontrolle auszuüben und sicherzustellen, dass jede Entscheidung, mit der eine restriktive Maßnahme verhängt werde, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erlassen werde, sei im vorliegenden Fall umso entscheidender, wenn man die Tatsache berücksichtige, dass die Ukraine kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, dass die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen politisch motiviert seien, dass es keine wesentlichen Fortschritte in den Strafverfahren gebe, auf denen die Aufnahme seines Namens in die Liste beruhe, dass es vor der Erhebung der Anschuldigungen in der Ukraine keinen unparteiischen und fairen Entscheidungsprozess gegeben habe und dass der Rat über eine Frist verfügt habe, um die Beweise und die Angaben zu prüfen, die die erneute Aufnahme des Namens des Klägers rechtfertigten.

65      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Rn. 52) führt der Kläger aus, die Argumentation und das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), seien für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, da die Umstände, die die Überprüfungspflicht des Rates in der Rechtssache ausgelöst hätten, in der jenes Urteil ergangen sei, im Wesentlichen mit denen identisch seien, die zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hätten. Erstens wirft der Kläger dem Rat vor, in der Annahme, dass er dazu nicht verpflichtet sei, nicht geprüft zu haben, ob die Entscheidung der ukrainischen Behörden, auf die er sich habe stützen wollen, um seinen Namen auf der Liste zu belassen, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei. Zweitens wirft er dem Rat vor, in der Begründung für die Belassung seines Namens auf der Liste die Gründe nicht angeführt zu haben, weshalb er der Ansicht sei, dass diese Entscheidung der ukrainischen Behörden unter Wahrung dieser Rechte erlassen worden sei. Im Übrigen enthielten die Schreiben des Rates vom 7. März 2016 und vom 6. März 2017, mit denen der Kläger über die Verlängerung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden sei, keine Angabe solcher Gründe.

66      Der Rat erwidert, die auf den in den Schreiben der GenStA enthaltenen Angaben beruhende Entscheidung, den Namen des Klägers in die Liste aufzunehmen und sodann darauf zu belassen, erfülle die Aufnahmekriterien und beruhe auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage, die die Feststellung ermögliche, dass der Kläger Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder sei.

67      Auf die Behauptung, dass die GenStA nicht die erforderlichen gerichtlichen Merkmale der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweise, erwidert der Rat, die Voruntersuchung, die von der GenStA unter der Kontrolle der Justizbehörde geführt werde, stelle eine Phase des Strafverfahrens dar. Im Übrigen werde der Zweck der restriktiven Maßnahmen nicht erreicht, wenn es nicht möglich sei, sie gegen Personen zu erlassen, gegen die wegen Beteiligung an Straftaten eine Voruntersuchung wie jene, deren Gegenstand der Kläger sei, geführt werde.

68      In Entgegnung auf die Behauptung, wonach er sich nicht mit Erfolg auf ein Strafverfahren stützen könne, ohne zuvor geprüft zu haben, inwieweit die Grundrechte des Klägers in der Ukraine geschützt worden seien, macht der Rat erstens geltend, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine Rechte tatsächlich verletzt worden seien. Zweitens gehe aus der Rechtsprechung nicht hervor, dass der Rat verpflichtet sei, die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den Drittstaat zu prüfen, dessen Justizbehörde die Bescheinigungen ausgestellt habe, auf die sich der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen wie der in Rede stehenden stütze. Drittens sei der Kläger immer noch berechtigt, sich im Rahmen der ihn betreffenden Strafverfahren und des Verfahrens vor dem EGMR zu verteidigen, was den Rat nicht daran hindere, sich bis zum Abschluss solcher Verfahren auf das Bestehen von laufenden Verfahren zu stützen, wenn er beschließe, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

69      Schließlich erwidert der Rat auf das Vorbringen des Klägers, mit dem das Fehlen eines wesentlichen Fortschritts bei den ihn betreffenden Strafverfahren gerügt wird, es sei entscheidend, dass die Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte anhängig seien, und der fehlende Fortschritt sei im Übrigen dem Kläger zuzurechnen, der sich der Justiz entzogen habe.

70      Allgemeiner weist der Rat darauf hin, er sei nach der Rechtsprechung nicht zu systematischen eigenen Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen verpflichtet, wenn er sich für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammten und dort Gegenstand von Strafverfahren seien, auf von diesem Drittstaat vorgelegte Beweise stütze. Solche Nachprüfungen seien nur notwendig, wenn die erhaltenen Informationen unzureichend oder inkohärent seien. Im vorliegenden Fall habe er tatsächlich überprüft, ob der den Kläger betreffende Beschluss über das Einfrieren von Geldern im Rahmen der ukrainischen Strafverfahren wegen Veruntreuung von Geldern begründet gewesen sei.

71      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Rn. 52) macht der Rat geltend, er habe gewusst, dass in der Ukraine während der Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger eine gerichtliche Kontrolle ausgeübt worden sei, wenngleich er dies in der Begründung nicht angegeben habe. Aus den oben in den Rn. 17, 18 und 24 genannten Schreiben der GenStA gehe hervor, dass in der Ukraine gegen den Kläger mehrere gerichtliche Entscheidungen ergangen seien, wie z. B. die vom Bezirksgericht Petschersk (Kiew) angeordnete Beschlagnahme seiner Vermögenswerte sowie ein Beschluss des Berufungsgerichts Kiew, ihn vorsorglich in Gewahrsam zu nehmen. Die Tatsache, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt und vom Kläger tatsächlich ausgeübt worden seien, sei auch anhand der Entscheidung des Bezirksgerichts von Petschersk vom 27. Juli 2015 ersichtlich, wonach der Untersuchungsrichter im Rahmen eines der Strafverfahren gegen den Kläger in öffentlicher Sitzung und in Anwesenheit seiner Anwälte entschieden habe, dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben, den öffentlichen Ankläger zu ermächtigen, eine spezielle Voruntersuchung in Abwesenheit durchzuführen. Gleiches gelte hinsichtlich der Entscheidung desselben Gerichts vom 22. April 2016, der Beschwerde der Verteidigung des Klägers in Bezug auf eine angebliche Unterlassung der GenStA, einen Antrag auf Erlass einer Verfahrensmaßnahme im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen, teilweise stattzugeben.

72      Nach Ansicht des Rates zeigen diese Beispiele, dass er, als er sich auf die in den Schreiben der GenStA genannten Entscheidungen der ukrainischen Behörden gestützt habe, habe prüfen können, ob diese unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers getroffen worden seien.

73      Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, wobei insbesondere den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie jener, die im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind, gegen eine Person, die als für eine Unterschlagung von einem Drittstaat gehörenden Geldern verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss einer – insoweit zuständigen – Behörde dieses Staates, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

76      Wenn der Rat gemäß einem Aufnahmekriterium wie dem oben in Rn. 12 genannten restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats stützen kann, schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

77      Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die er sich stützen möchte, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen soll, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Einrichtungen schützen soll. Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses des betreffenden Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, untrennbar verknüpft ist, dass die in der EMRK gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den EGMR überwacht werden, wird dadurch das oben in Rn. 77 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

79      Der Gerichtshof nimmt außerdem an, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation – zumindest in gedrängter Form – die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Wenn der Rat den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie der im vorliegenden Fall erlassenen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte seitens der betreffenden Person einzuleiten und durchzuführen, muss er demnach zum einen sicherstellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Behörden dieses Drittstaats die Verteidigungsrechte und das Recht dieser Person, die Gegenstand des in Rede stehenden Strafverfahrens ist, auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe anführen, aus denen er der Ansicht ist, dass diese Entscheidung des Drittstaats unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde.

81      Im Licht dieser Grundsätze der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Rat diese Pflichten beachtet hat.

82      Zunächst ist festzustellen, dass mit den angefochtenen Rechtsakten gegen den Kläger neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums verhängt wurden, das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 aufgestellt und durch den Beschluss 2015/143 präzisiert und in Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 aufgestellt und in der Verordnung 2015/138 präzisiert wurde (vgl. oben, Rn. 12 und 13). Nach diesem Kriterium werden die Gelder von Personen eingefroren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

83      Es ist unstreitig, dass sich der Rat bei der Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf den Umstand gestützt hat, dass dieser „Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ war, was durch die Schreiben der GenStA vom 3. September und vom 30. November 2015 betreffend die Rechtsakte vom März 2016 und durch jene vom 10. August und vom 16. November 2016 betreffend die Rechtsakte vom März 2017 nachgewiesen wurde.

84      Die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruhte daher, so wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf der Entscheidung der GenStA, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von dem ukrainischen Staat gehörenden Geldern einzuleiten und durchzuführen.

85      Erstens ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte in Bezug auf den Kläger (vgl. oben, Rn. 15, 20 und 26) nicht den geringsten Hinweis darauf enthält, dass der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft hat, und dass daher ein solches Fehlen einer Begründung ein erstes Indiz dafür darstellt, dass der Rat eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat.

86      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Angaben in den beinahe identischen Schreiben vom 7. März 2016 (vgl. oben, Rn. 21) betreffend die Rechtssache T‑244/16 und vom 6. März 2017 (vgl. oben, Rn. 27) betreffend die Rechtssache T‑285/17 nicht ableiten lässt, dass der Rat über Anhaltspunkte für die Wahrung der fraglichen Rechte durch die ukrainischen Behörden betreffend die gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren verfügte, und noch weniger, dass der Rat solche Anhaltspunkte beurteilt hat, um zu prüfen, ob diese Rechte von der ukrainischen Justizverwaltung beim Erlass der Entscheidung, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von öffentlichen Geldern oder Vermögenswerten durch den Kläger einzuleiten und durchzuführen, hinreichend gewahrt worden waren. Ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, hat sich der Rat darauf beschränkt, anzugeben, dass in den dem Kläger zuvor übermittelten Schreiben der GenStA (vgl. oben, Rn. 18 und 24) festgestellt werde, dass der Kläger weiterhin Gegenstand von Strafverfahren wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei. Im Übrigen wird durch den vom Rat in seinen Schreiben und in seinen Schriftsätzen ausdrücklich erwähnten Umstand, dass die Ukraine zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, eine Überprüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht überflüssig (vgl. oben, Rn. 78).

87      Drittens ist anzumerken, dass der Rat entgegen seinem Vorbringen verpflichtet war, diese Überprüfung unabhängig von allen Beweisen durchzuführen, die der Kläger als Nachweis dafür vorgelegt hat, dass seine persönliche Situation im vorliegenden Fall durch die von ihm behaupteten Probleme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des ukrainischen Justizsystems beeinträchtigt worden sei. Obwohl der Kläger wiederholt unter Vorlage spezieller Beweise geltend gemacht hat, dass die ukrainische Justizverwaltung seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beachtet habe und dass insoweit die Lage in der Ukraine allgemein mit dem Bestehen hinreichender Garantien unvereinbar sei, hat der Rat jedenfalls nicht darauf hingewiesen, dass er die Wahrung solcher Rechte überprüft habe. Vielmehr hat er in seinen Schriftsätzen wiederholt bekräftigt, dass er keiner Verpflichtung in diesem Sinne unterliege und dass sich eine solche Pflicht auch nicht aus den von der Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), entwickelten Grundsätzen ergebe, auf die sich der Kläger berufen habe.

88      Viertens hat der Rat in der Antwort auf die Frage zu den Auswirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), auf die vorliegenden Rechtssachen nur die oben in Rn. 71 zusammengefassten Argumente vorgetragen.

89      Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Rat einräumt, dass die Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Entscheidung, die Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, mit der die Aufnahme und die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste gerechtfertigt worden sei, in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht behandelt werde.

90      Zweitens ist festzustellen, dass der Rat behauptet, aus den Akten der vorliegenden Rechtssachen ergebe sich klar, dass in der Ukraine während der Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen eine gerichtliche Kontrolle ausgeübt worden sei. Nach Ansicht des Rates zeigt vor allem das Vorhandensein mehrerer gerichtlicher Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen den Kläger ergangen seien, dass er, als er sich auf die in den Schreiben der GenStA genannte Entscheidung der ukrainischen Behörden gestützt habe, zum einen habe prüfen können, ob diese unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen worden sei, und dass er sich zum anderen vergewissert habe, dass eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen dieser Strafverfahren getroffen worden seien, unter Wahrung dieser Rechte ergangen seien.

91      Alle vom Rat genannten Gerichtsentscheidungen fügen sich jedoch in den Rahmen der Strafverfahren ein, mit denen die Aufnahme und der Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste gerechtfertigt wurde, und stellen insoweit bloße Zwischenentscheidungen dar, da es sich entweder um Sicherungsentscheidungen oder um Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zwar sind diese Entscheidungen geeignet, die Auffassung des Rates hinsichtlich des Vorhandenseins einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu stützen, und zwar dass der Kläger gemäß dem Aufnahmekriterium Gegenstand von Strafverfahren war, insbesondere wegen Unterschlagung von dem ukrainischen Staat gehörenden Geldern oder Vermögenswerten. Jedoch sind solche Entscheidungen für sich genommen ontologisch nicht, wie der Rat behauptet, für den Nachweis geeignet, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, diese Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger im Wesentlichen beruht, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen sind.

92      Jedenfalls ist der Rat nicht in der Lage, auch nur irgendein Schriftstück aus der Akte des Verfahrens zu nennen, in dem die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden, aus dem sich ergibt, dass er die Entscheidungen der ukrainischen Gerichte geprüft hat, auf die er sich hier beruft, und dass er daraus schließen konnte, dass der Wesensgehalt der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurde.

93      Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Rat aufgrund der Anhaltspunkte, über die er beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte verfügte, in der Lage war, zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung unter Wahrung dieser Rechte des Klägers getroffen worden war.

94      Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach vor allem im Fall eines Beschlusses, Gelder einzufrieren, wie dem, der den Kläger betrifft, der Rat oder das Gericht nicht die Begründetheit der gegen die von diesen Maßnahmen in der Ukraine betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf das oder die Dokumente, auf die diese Entscheidung gestützt wurde, zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Nach alledem ist es nicht erwiesen, dass der Rat vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die ukrainische Justizverwaltung geprüft hat.

96      Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die sonstigen von ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie die Anträge des Rates auf vertrauliche Behandlung geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

97      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Yanukovych.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.