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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2006 - Standertskjöld-Nordenstam und Heyraud / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-437/04 und T-441/04)1

(Beamte - Beförderung im so genannten "Zweitverfahren" - Beförderungsjahr 2003 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Beamten, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommen - Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Holger Standertskjöld-Nordenstam (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Demaseure) und Jean-Claude Heyraud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Namen der Kläger nicht in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die im Rahmen des so genannten "Zweitverfahrens" für das Jahr 2003 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommen.

Tenor des Urteils

Die Rechtssachen T-437/04 und T-441/04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Entscheidungen der Kommission, die Namen der Kläger nicht in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die im Rahmen des so genannten "Zweitverfahrens" für das Jahr 2003 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommen, werden aufgehoben.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 6 vom 8.1.2005.