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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2011 - Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission

(Rechtssache T-540/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Melkveebedrijf Overenk B.V. (Sint Anthonis, Niederlande), Maatschap Veehouderij Kwakernaak (Oosterwolde, Niederlande), Mulders Agro VOF (Heerle, Niederlande), Melkbedrijf Engelen V.O.F. (Grashoek, Niederlande), Melkveebedrijf de Peel B.V. (Asten, Niederlande) und M. Moonen (Nederweert, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mazel und A. van Beelen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

der Klage auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV stattzugeben und festzustellen, dass sie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der Schadensbeträge, wie sie in den Anlagen 13 bis 18 angegeben sind und zu deren Zahlung die Kommission verpflichtet ist, für den Schaden haben, der ihnen als Folge des rechtswidrigen Erlasses und der rechtswidrigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor entstanden ist;

hilfsweise, der Klage auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV stattzugeben und festzustellen, dass sie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der Schadensbeträge, wie sie in den Anlagen 13 bis 18 angegeben sind und zu deren Zahlung die Kommission verpflichtet ist, für den Schaden haben, der ihnen als Folge des rechtmäßigen Erlasses und der rechtmäßigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor entstanden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der in einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht. Die Änderung der negativen Fettkorrektursystematik in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1788/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/20061 sei von Anfang an als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnungen, nämlich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und die daraus entstehenden strukturellen Überschüsse zu verringern, ungeeignet gewesen, und die streitige Änderung lege den Klägern eine schwere und unverhältnismäßige Last auf, wodurch die Führung ihrer Betriebe gefährdet werde. Deshalb werde ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt.

Zweiter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der in einer Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung im Sinne von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention besteht. Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass dieser Regelung ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel zugrunde gelegen habe, und zugleich eine unvollständige Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen, was als rechtswidriges Handeln der Kommission einzustufen sei. Der den Klägern dadurch entstandene und noch entstehende Schaden sei daher zu ersetzen.

Dritter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "égalité devant les charges publiques (Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben)". Der den Klägern entstandene und noch entstehende Schaden als Folge der durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 angepassten negativen Fettkorrektur sei tatsächlich und gegenwärtig und treffe die Kläger als besondere Kategorie von Unternehmern unverhältnismäßig im Vergleich mit anderen Unternehmern desselben Sektors. Außerdem überschreite dieser Schaden die Grenzen des wirtschaftlichen Risikos, das mit den Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor verbunden sei, ohne dass die dem Schaden zugrunde liegende Änderungsverordnung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt werde. Deshalb müsse die Europäische Union, jedenfalls die Kommission, diesen Schaden ersetzen, jedenfalls angemessen ausgleichen.

Vierter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung im Sinne von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Aufgrund des Fehlens eines im Allgemeininteresse liegenden legitimen Ziels für die Änderung bei der Fettkorrektur, der Verletzung der erforderlichen "fair balance (angemessener Ausgleich)" beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 und des Unterlassens der Kommission, in diesem Zusammenhang für eine angemessene Entschädigung zur Verhinderung oder Wiedergutmachung der durch diese Verordnung beeinträchtigten Eigentumsrechte der betroffenen Fettmelker und des dadurch entstandenen Schadens zu sorgen, hafte die Kommission nach Art. 340 AEUV für diesen den Klägern entstandenen und noch entstehenden ersatzfähigen Schaden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 274, S. 6).