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Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 – Alouminion/Kommission

(Rechtssache T-542/11)1

(Staatliche Beihilfen – Aluminium – Vorzugsstromtarif, der vertraglich gewährt wird – Entscheidung, mit der die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde – Auflösung des Vertrags – Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Auflösung des Vertrags im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – Neue Beihilfe)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alouminion AE (Maroussi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis, N. Korogiannakis, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und É. Gippini Fournier im Beistand von Rechtsanwalt V. Chatzopoulos)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, D. Waelbroeck, A. Oikonomou, E. Salaka und C. Synodinos)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83)

Tenor

Der Beschluss 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Alouminion AE entstanden sind.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 370 vom 17.12.2011.