Urteil des Gerichts vom 13. März 2018 – Alouminion tis Ellados/Kommission
(Rechtssache T-542/11 RENV)1
(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorzugsstromtarif, der durch Vertrag mit dem etablierten Anbieter gewährt wurde – Kündigung des Vertrags durch den etablierten Anbieter – Vorläufige gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags –Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht – Aufhebung des Urteils des Gerichts durch den Gerichtshof – Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht – Umfang der Klage nach Zurückverweisung – Einstufung der einstweiligen Anordnung als neue Beihilfe – Zuständigkeit der Kommission – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Einstufung des Vorzugstarifs als staatliche Beihilfe –Vorteil – Schutzwürdiges Vertrauen – Verteidigungsrechte des Beihilfeempfängers – Rückforderungspflicht – Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Alouminion tis Ellados VEAE, früher Alouminion AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis, N. Korogiannakis, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und N. Keramidas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und É. Gippini Fournier)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, C. Synodinos, A. Oikonomou und H. Tagaras)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugusten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Alouminion tis Ellados VEAE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI).
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1 ABl. C 370 vom 17.12.2011.