Language of document : ECLI:EU:T:2018:132





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. März 2018 – Alouminion/Kommission

(Rechtssache T542/11 RENV)

„Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorzugsstromtarif, der durch Vertrag mit dem etablierten Anbieter gewährt wurde – Kündigung des Vertrags durch den etablierten Anbieter – Vorläufige gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags – Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht – Aufhebung des Urteils des Gerichts durch den Gerichtshof – Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht – Umfang der Klage nach Zurückverweisung – Einstufung der einstweiligen Anordnung als neue Beihilfe – Zuständigkeit der Kommission – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Einstufung des Vorzugstarifs als staatliche Beihilfe – Vorteil – Schutzwürdiges Vertrauen – Verteidigungsrechte des Beihilfeempfängers – Rückforderungspflicht – Begründungspflicht“

1.      Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ausschließliche Zuständigkeit – Befugnisse der nationalen Gerichte – Grenzen

(Art. 107 AEUV und 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. i)

(vgl. Rn. 51-61)

2.      Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

(Charta der Grundrechte, Art. 47)

(vgl. Rn. 67)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 80)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtsbegriff – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 112)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterien – Kumulative Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 113-115)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfe, die über eine vom Staat kontrollierte Stelle gewährt wird – Vorzugsstromtarif für eine Kategorie von Unternehmen – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 116, 124, 137)

7.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission – Pflicht, nicht ausdrücklich vorgetragene Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen – Fehlen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 125-128)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 135)

9.      Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 155-158)

10.    Staatliche Beihilfen – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Betroffenen – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen

(Art. 108 AEUV)

(vgl. Rn. 172)

11.    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Recht des Beihilfeempfängers auf angemessene Beteiligung am Verfahren – Grenzen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1)

(vgl. Rn. 187, 189-196)

12.    Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begründungspflicht – Erforderliche Angaben

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 214, 216, 217)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 – C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alouminion tis Ellados VEAE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI).

2.

Die Alouminion tis Ellados VEAE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI).