Language of document : ECLI:EU:T:2010:278

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

5. Juli 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-112/10

Prionics AG mit Sitz in Schlieren (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Jimeno Fernández und B. Schima als Bevollmächtigte,

und

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), vertreten durch D. Detken und S. Gabbi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 10. Dezember 2009 zur analytischen Sensitivität von zugelassenen TSE‑Schnelltests.


1        Mit Schreiben, das am 11. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme und hat beantragt, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, die ihr Anlass für die Klage gegeben hätten und nach Klageerhebung allen ihren Anträgen nachgekommen seien.

2        Mit Schreiben, das am 25. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Bemerkungen habe und hat beantragt, die Kosten zur Gänze der Klägerin aufzuerlegen. Zur Begründung dieses Kostenantrags macht die Kommission einerseits geltend, dass sie in ihrer Einrede der Unzulässigkeit ausführlich dargelegt habe, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei und andererseits, dass sie keinen Anlass für die Klage gegeben habe. Die Kommission fügt hinzu, dass sie weder vor noch nach Klageerhebung einen Rechtsakt erlassen habe.

3        Mit Schreiben, das am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EFSA mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Bemerkungen habe und hat beantragt, die Kosten zur Gänze der Klägerin aufzuerlegen. Zur Begründung dieses Kostenantrags macht die EFSA einerseits geltend, dass sie in ihrer Klagebeantwortung ausführlich dargelegt habe, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei und andererseits, dass sie keinen Anlass für die Klage gegeben habe.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird diejenige Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten kein Verhalten der Beklagten entnehmen, das es rechtfertigen würde, ihnen die Kosten aufzuerlegen.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-112/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Juli 2010

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        I. Pelikánová


1 Verfahrenssprache: Deutsch.